Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 330449
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Insolvenzprofil
Realinvest Bad Wildbad GmbH
Verfahrensfortschritt
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1Erfasst
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2Erfasst
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3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 330449
EUID
DEB8534.HRB330449
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
217/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwälte Heublein
Rolle
Verfahrensbevollmächtigte
Adresse
Schlüterstraße 45, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Aufhebung
12.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Realinvest Bad Wildbad GmbH ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 217/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Realinvest Bad Wildbad GmbH, König-Karl-Straße 5, 75323 Bad Wildbad, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Frank Henry Walter-von Gierke Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 330449 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: …
25 IN 217/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Realinvest Bad Wildbad GmbH, König-Karl-Straße 5, 75323 Bad Wildbad, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Frank Henry Walter-von Gierke Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 330449 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heublein, Schlüterstraße 45, 10707 Berlin, Gz.: 96/23 GH -GH D14/2364
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen Doblerstraße 14 72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 12.08.2026
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