Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
recom ART GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 54134
EUID
DEF1103R.HRA54134
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
3615 IN 6573/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Knut Rebholz
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Emser Straße 9, 10719 Berlin
Termine & Fristen
Anzeige der Masseunzulänglichkeit
09.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der recom ART GmbH & Co. KG sind Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Am 26.09.2025 wurde zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage die Anordnung vorläufiger Maßnahmen beschlossen und Herr Rechtsanwalt Knut Rebholz als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf hat der Insolvenzverwalter am 09.12.2025 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3615 IN 6573/25
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In dem Verfahren über den Antrag
recom ART GmbH & Co. KG, Blücherstraße 22, 10961 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin recom Art Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Scholl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister…
3615 IN 6573/25
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In dem Verfahren über den Antrag
recom ART GmbH & Co. KG, Blücherstraße 22, 10961 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin recom Art Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Scholl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 54134
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 26.09.2025 um 13:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Knut Rebholz
Emser Straße 9, 10719 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3615 IN 6573/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
recom ART GmbH & Co. KG, Blücherstraße 22, 10961 Berlin, vertr.d.d. persönlich haftende Gesellschafterin recom Art Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertr.d.d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA …
3615 IN 6573/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
recom ART GmbH & Co. KG, Blücherstraße 22, 10961 Berlin, vertr.d.d. persönlich haftende Gesellschafterin recom Art Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertr.d.d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 54134
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 09.12.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.12.2025
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