Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Recycling-Zentrum Grünstadt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Von-Ketteler-Ring 15-19, 67269 Grünstadt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 63398
EUID
DET3104V.HRB63398
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 f IN 298/25 Grü
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder
Adresse
Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim
Telefon
0621/440040
Termine & Fristen
Antrag eingegangen
01.07.2025
Zulassung des Antrags
14.07.2025
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.07.2025 , 13:34 Uhr
Schriftsatz Antrag
29.10.2025
Beschluss Vergütung
12.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Ausführung von Erdaushubarbeiten, Tief- und Straßenbau sowie die Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen und Bereitstellung eines Recyclinghofs mit Annahme/Abgabe von Recyclingprodukten, zudem die Erbringung von Bau- und Abbrucharbeiten, die Erbringung von Dienst-leistungen der Umwelt- und Entsorgungstechnik, Containerdienst, Transportarbeiten im Güterkraftverkehr, Vermietung und Verpachtung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Recycling-Zentrum Grünstadt GmbH ist anhängig. Der am 01.07.2025 eingegangene Insolvenzantrag der Techniker Krankenkasse ist bereits mit Beschluss vom 14.07.2025 zugelassen worden. Mit Beschluss vom 17.07.2025 hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Es wurde ein Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen der Schuldnerin über das Vermögen angeordnet. Im weiteren Verfahrensverlauf hat die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen beantragt. Das Gericht hat die Vergütung unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung mit 23 Arbeitnehmern sowie Sanierungsbemühungen festgesetzt. Ein Zuschlag von 55 % auf die Bruchteilsvergütung wurde gewährt, da die Tätigkeit über das Normalmaß hinausging. Die Festsetzung der Auslagen und der Umsatzsteuer erfolgte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Der weitergehende Antrag der Verwalterin wurde zurückgewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 298/25 Grü
12.02.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Recycling-Zentrum Grünstadt GmbH, Von-Ketteler-Ring 15-19, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63398),
vertreten durch:
Karlheinz Schneider, 67269 Grünstadt, (Geschäftsfüh…
3 f IN 298/25 Grü
12.02.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Recycling-Zentrum Grünstadt GmbH, Von-Ketteler-Ring 15-19, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63398),
vertreten durch:
Karlheinz Schneider, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Roeger, Asselheimer Str. 22, 67269 Grünstadt,
werden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder festgesetzt auf:
x
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
x
EUR
um 55,00 % erhöht zuzüglich
x
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x
EUR
Auslagen zuzüglich
x
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 29.10.2025 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen in Höhe von 25 % der Regelvergütung nebst Zuschlägen von 75 % in Höhe von insgesamt x €.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 205.620,50 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von x EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach x EUR.
Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.
Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen. Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),
Vorliegend waren die beantragten Zuschläge wie folgt zu bewerten:
1. Für die Fortführung des Betriebes mit 23 Arbeitnehmern für knapp 7 Wochen beantragte die Insolvenzverwalterin für die vorzunehmende Vergleichsberechnung einen Zuschlag von 50 %.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 34.566,51 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt x EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit (Berechnungsmasse: 205.620,50 € - 34.566,51 € = 171.053,99 €) beträgt x EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um x EUR auf insgesamt x EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt x EUR.
e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von x EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 45 % ergibt.
Der für die Vergleichsberechnung zugrunde gelegte Zuschlag von 50 % wird als angemessen erachtet. Es wurde eine Liquiditätsplanung aufgestellt, eine Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert, die Mitarbeiterstammdaten und das Meldewesen bereinigt sowie eine Vielzahl von einzelnen Arbeitnehmergesprächen geführt um eine Einstellung der Arbeitsleistung aufgrund der rückständigen Löhne zu verhindern. Des Weiteren waren mehr als 100 Gläubiger vorhanden, was zu einem erhöhten Buchungsaufwand führte.
Insoweit die Insolvenzverwalterin zusätzlich für die Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen einen Zuschlag von 15 % sowie einen weiteren Zuschlag von 5 % für die Anzahl der Gläubiger beantragt wird diesem Antrag nicht gefolgt. Diese Arbeiten stehen in direktem Zusammenhang mit der Betriebsfortführung und wurden bei dem hierfür gewährten Zuschlag bereits berücksichtigt.
Des Weiteren beantragt die Insolvenzverwalterin einen Zuschlag von 10 % für die Bemühungen um das Zustandekommen einer Auffanglösung. Hierdurch gelang die Veräußerung des Geschäftsbetriebs unter teilweise Übernahme von Arbeitnehmern mit der Verfahrenseröffnung. Der Zuschlag war daher zu gewähren.
Insgesamt waren Zuschläge von 55 % für die Betriebsfortführung sowie die Sanierungsbemühungen zu gewähren, so dass eine Vergütung von 80% der Regelvergütung festzusetzen war.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV (x ,-- €).
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die
festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann
von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 298/25 Grü
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
Techniker Krankenkasse, Habichtstraße 28, 22305 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n
Recycling-Zentrum Grünstadt GmbH, Von-Ketteler-Ring 15-19, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63398),
vertret…
3 f IN 298/25 Grü
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
Techniker Krankenkasse, Habichtstraße 28, 22305 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n
Recycling-Zentrum Grünstadt GmbH, Von-Ketteler-Ring 15-19, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63398),
vertreten durch:
Karlheinz Schneider, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Roeger, Asselheimer Str. 22, 67269 Grünstadt,
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/440040, Fax: 0621/448399
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 17.07.2025 beschlossen:
1. Der am 01.07.2025 eingegangene Antrag vom 01.07.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 14.07.2025 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 13:34 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder
4. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragsgegnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
6. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihr die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
8. Sollte die vorläufige Insolvenzverwalterin feststellen, dass die Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 14.07.2025 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen vom 17.07.2025.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 298/25 Grü: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Recycling-Zentrum Grünstadt GmbH, Von-Ketteler-Ring 15-19, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63398), vertr. d.: Karlheinz Schneider, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolv…
3 f IN 298/25 Grü: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Recycling-Zentrum Grünstadt GmbH, Von-Ketteler-Ring 15-19, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63398), vertr. d.: Karlheinz Schneider, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 298/25 Grü
3 f IN 325/25 Grü
3 f IN 337/25 Grü
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Techniker Krankenkasse, Habichtstraße 28, 22305 Hamburg,
- Antragstellerin zu 1) -
Barmer KdöR, Bahnhofplaz 3, 73525 Schwäbisch Gmünd
- Antragstell…
3 f IN 298/25 Grü
3 f IN 325/25 Grü
3 f IN 337/25 Grü
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Techniker Krankenkasse, Habichtstraße 28, 22305 Hamburg,
- Antragstellerin zu 1) -
Barmer KdöR, Bahnhofplaz 3, 73525 Schwäbisch Gmünd
- Antragstellerin zu 2) -
g e g e n
Recycling-Zentrum Grünstadt GmbH, Von-Ketteler-Ring 15-19, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63398), vertreten durch den Geschäftsführer Karlheinz Schneider, 67269 Grünstadt,
-Schuldnerin, Antragstellerin zu 3) und Antragsgegnerin-
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Roeger, Asselheimer Str. 22, 67269 Grünstadt,
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder, Bachstr. 5-7, 68165 Mannheim
- Sachverständige und vorläufige Insolvenzverwalterin -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) xxx beschlossen:
1. Die Verbindung der Verfahren mit den Aktenzeichen 3 f IN 298/25 Grü, 3 f IN 325/25 Grü und 3 f IN 337/25 Grü wird angeordnet. Das erstgenannte Verfahren führt.
2. Über das Vermögen der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab
Montag, 1. September 2025, 11:10 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
3. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt:
Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim.
4. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragsgegnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf die Insolvenzverwalterin über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragsgegnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragsgegnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin zu leisten.
5. Die Gläubiger der Antragsgegnerin werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),
- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf
Dienstag, den 18.11.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal III,
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 25.09.2025 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.08.2025 und die Angaben der Schuldnerin in ihren Antragsunterlagen.
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, da sie die Zahlungen eingestellt hat, obwohl Forderungen in erheblichem Umfang geltend gemacht werden.
Zudem ist die Schuldnerin überschuldet. Es liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als 1 Mio. € vor. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden.
Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 136.913 € können prognostisch durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als 351.738 € gedeckt werden sind.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-6 Zu Nr. 7
Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) Rechtspflegerin
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