Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
recyplast GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
In der Struth 19, 56204 Hillscheid
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRB 6312
EUID
DET2214V.HRB6312
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Montabaur
Aktenzeichen
11 IN 61/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl
Adresse
Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
Termine & Fristen
Bekanntmachung
14.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion von Kunststoffrohstoffen aller Art sowie der Handel hiermit. Die Gesellschaft kann sich an anderen gleichartigen Unternehmen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der recyplast GmbH, Hillscheid, ist beim Amtsgericht Montabaur anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl aus Achern, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen beim Insolvenzgericht eingereicht. Das Gericht hat die Vergütung und die Auslagen einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung betrug 359.588,88 EUR. Aufgrund einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhielt der Verwalter eine Zusatzvergütung. Zudem wurden Vergütungen für Absonderungsrechte sowie Kosten für Auslagen und die Überlassung von 85 Dateien festgesetzt. Der Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder, bei einem Streitwert von 200,00 Euro oder weniger, der Rechtsbehelf der Erinnerung zu. Die Frist für diese Rechtsbehelfe beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Das zuständige Gericht für die Rechtsbehelfe ist das Amtsgericht Baden-Baden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 61/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
recyplast GmbH, In der Struth 19, 56204 Hillscheid, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Fischer
Registergericht: Amtsgericht Montabaur Register-Nr.: HRB 6312
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH…
11 IN 61/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
recyplast GmbH, In der Struth 19, 56204 Hillscheid, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Fischer
Registergericht: Amtsgericht Montabaur Register-Nr.: HRB 6312
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: GMH-SAR-RECO20
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 14.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 359.588,88 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 359.588,88 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war eine zusätzliche Verg.für die Absonderungsrechte in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslage in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für die Überlassung von 85 Dateien (zu je BETRAG EUR) waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 14.04.2026
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