Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
REFNOW SMART-UP Microfactories GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 523851
EUID
DEY1206.HRB523851
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gera
Aktenzeichen
8 IN 322/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Jacobs
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Alfred-Hess-Straße 40, 99094 Erfurt
Telefon
0361 219288-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.10.2026 , 11:55 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Gera hat am 13.10.2026 um 11:55 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der REFNOW SMART-UP Microfactories GmbH angeordnet. Die Anordnung erfolgt zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Jacobs aus Erfurt bestellt worden. Es wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Die Schuldnerin ist durch die Geschäftsführerinnen Revital Nadiv Zivan und Urte Claudia Zahn vertreten. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Jochen Simon Brandt aus Köln. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Gera eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll einzureichen und kann auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter Signatur eingereicht werden. Es liegen keine Angaben zu Forderungsanmeldungen, Prüfungsterminen oder einer Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens vor.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 322/26
In dem Verfahren über den Antrag d. REFNOW SMART-UP Microfactories GmbH, c/o B-Part Am Gleisdreieck, Luckenwalder Straße 6b, 10963 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Revital Nadiv Zivan und Urte Claudia Zahn
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 523851
- Schuldnerin -
Verfahrensb…
8 IN 322/26
In dem Verfahren über den Antrag d. REFNOW SMART-UP Microfactories GmbH, c/o B-Part Am Gleisdreieck, Luckenwalder Straße 6b, 10963 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Revital Nadiv Zivan und Urte Claudia Zahn
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 523851
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jochen Simon Brandt, An der Flora 11, 50735 Köln, Gz.: 0108JSB-26mm
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 13.10.2026 um 11:55 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Thomas Jacobs, Alfred-Hess-Straße 40, 99094 Erfurt, Telefon: 0361 219288-0, Telefax: 0361 219288-21.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 13.10.2026
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