Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Reformationsjubiläum 2017 e.V. i.L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Handelsregister
Amtsgericht Stendal VR 3400
EUID
DEW1215.VR3400
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dessau-Roßlau
Aktenzeichen
IN 90/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Kfm. André Schirrmeister
Adresse
Kleine Marktstraße 4, 06108 Halle (Saale)
Telefon
0345/2308811
E-Mail
Termine & Fristen
Bestellung Sachverständiger
28.06.2021
Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter
08.07.2021
Antrag Vergütungsfestsetzung
22.08.2024
Antrag Vergütungsfestsetzung
04.09.2024
Beschluss Vergütungsfestsetzung
16.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Reformationsjubiläum 2017 e.V. i.L. wird vom Amtsgericht Dessau-Roßlau behandelt. Am 28.06.2021 ist der Sachverständige und am 08.07.2021 der vorläufige Insolvenzverwalter, Dipl.-Kfm. André Schirrmeister, bestellt worden. Mit Schriftsätzen vom 22.08.2024 und 04.09.2024 hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Die Schuldnerin ist zu dem Antrag gehört worden, ohne dass Einwendungen erhoben wurden. Das Gericht hat den Antrag vollumfänglich stattgegeben und die Vergütung sowie Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 16.10.2024 festgesetzt. Dabei wurde ein Zuschlag von insgesamt 35 % aufgrund der Verfahrensbesonderheiten und der umfangreichen Befassung mit dem strittigen steuerrechtlichen Festsetzungsverfahren gewährt. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 2 IN 90/21. In dem Insolvenzverfahren Reformationsjubiläum 2017 e.V. i.L., Wilhelm-Weber-Str. 2, 06886 Lutherstadt Wittenberg (AG Stendal, VR 3400), vertr. d.: Ulrich Schneider, Köpenicker Str. 124c, 10179 Berlin, (Liquidator), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 16…
Geschäfts-Nr.: 2 IN 90/21. In dem Insolvenzverfahren Reformationsjubiläum 2017 e.V. i.L., Wilhelm-Weber-Str. 2, 06886 Lutherstadt Wittenberg (AG Stendal, VR 3400), vertr. d.: Ulrich Schneider, Köpenicker Str. 124c, 10179 Berlin, (Liquidator), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 16.10.2024 festgesetzt worden:
xxx EUR Nettovergütung nach VO
(Bruchteil nach § 11 InsVV in %: 60)
xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
xxx EUR Auslagen zuzüglich
xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
xxx EUR Gesamtbetrag.
Dem Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. André Schirrmeister, Kleine Marktstraße 4, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/2308811, Fax: 0345/2308888, E-Mail: kontakt@insolvenzverwalter-schirrmeister.de, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellte Dipl.-Kfm. André Schirrmeister am 28.06.2021 zum Sachverständigen und am 08.07.2021 zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Mit Schriftsätzen vom 22.08.2024 und 04.09.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen sind nicht erhoben worden.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht gemäß § 63 Abs. 3 InsO grundsätzlich eine Vergütung zu. Die Höhe der Berechnungsmasse ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Gutachten und seinem schlüssig vorgetragenen Vergütungsantrag.
Die Berechnung im Antrag entspricht den Regelungen der §§ 63 Abs. 3 InsO sowie 10 ff. InsVV und ist nicht zu beanstanden.
Aufgrund der durch die Verfahrensbesonderheiten bedingten zusätzlichen Aufwendungen reicht jedoch die Regelvergütung nicht aus, ihn für seine Tätigkeit in dem Verfahren ausreichend zu entschädigen. Deshalb ist der geltend gemachte Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV i. H. v. insgesamt 35 % für die umfangreiche Befassung mit dem strittigen steuerrechtlichen Festsetzungsverfahren bei komplexen wirtschaftlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeiten des Verfahrens erforderlich und der Höhe nach angemessen.
Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig.
Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war deshalb vollumfänglich stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Außenstelle Akazienwäldchen 2, zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 16.10.2024.
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