Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
REGENA GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Ernst-Putz-Str. 52, 97769 Bad Brückenau
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schweinfurt HRA 3328
EUID
DED4608V.HRA3328
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 128/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus
Adresse
Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
08.05.2024
Widerspruchsfrist
03.06.2024
Schlusstermin
30.07.2024
Einspruchsfrist
19.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der REGENA GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Schweinfurt anhängig. Im ersten Schritt wurde die Prüfung der bis zum 08.05.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Beteiligte hatten die Gelegenheit, bis zum 03.06.2024 schriftlich Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, galten als festgestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten konnten bis einschließlich 19.09.2024 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einreichen. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin. Es wird die Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Der Insolvenzverwalter hat Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der REGENA GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Schweinfurt anhängig. Im April 2024 erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 03.06.2024 bestand. Im Juli 2024 wurde der Schlusstermin einschließlich d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der REGENA GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Schweinfurt anhängig. Im April 2024 erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 03.06.2024 bestand. Im Juli 2024 wurde der Schlusstermin einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Eine Einspruchfrist endete am 19.09.2024. Es wurde die Schlussverteilung zugestimmt, wobei Forderungen in Höhe von 960.269,79 EUR einem Massebestand von 727.513,55 EUR gegenüberstanden. Im September 2024 wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus festgesetzt. Der Verwalter erhielt die Erlaubnis, den festgesetzten Betrag aus der Masse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 128/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
REGENA GmbH & Co. KG, Ernst-Putz-Straße 52, 97769 Bad Brückenau, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Regena Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bauer Manfred
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRA 3…
IN 128/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
REGENA GmbH & Co. KG, Ernst-Putz-Straße 52, 97769 Bad Brückenau, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Regena Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bauer Manfred
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRA 3328
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bach, Dr. Krebs, Zahn, Valdfogl, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 1692/20 K06
|
1. Die Prüfung der bis 08.05.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.06.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 17.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 128/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
REGENA GmbH & Co. KG, Ernst-Putz-Straße 52, 97769 Bad Brückenau, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Regena Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bauer Manfred
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRA 3…
IN 128/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
REGENA GmbH & Co. KG, Ernst-Putz-Straße 52, 97769 Bad Brückenau, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Regena Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bauer Manfred
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRA 3328
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bach, Dr. Krebs, Zahn, Valdfogl, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 1692/20 K06
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.09.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Schweinfurt erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 960.269,79 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 727.513,55 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
3. Der Insolvenzverwalter hat Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Beteiligte können zu dem Antrag bis zum 19.09.2024 schriftlich Stellung nehmen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und der Vergütungsantrag eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 30.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 128/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
REGENA GmbH & Co. KG, Ernst-Putz-Straße 52, 97769 Bad Brückenau, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Regena Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bauer Manfred
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRA 3…
IN 128/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
REGENA GmbH & Co. KG, Ernst-Putz-Straße 52, 97769 Bad Brückenau, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Regena Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bauer Manfred
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRA 3328
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bach, Dr. Krebs, Zahn, Valdfogl, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 1692/20 K06
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 960.269,79 EUR steht ein Betrag von 727.513,55 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 30.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 128/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
REGENA GmbH & Co. KG, Ernst-Putz-Straße 52, 97769 Bad Brückenau, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Regena Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bauer Manfred
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRA…
IN 128/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
REGENA GmbH & Co. KG, Ernst-Putz-Straße 52, 97769 Bad Brückenau, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Regena Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bauer Manfred
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRA 3328
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bach, Dr. Krebs, Zahn, Valdfogl, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 1692/20 K06
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.06.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.755.358,13 EUR auszugehen. Wegen der Berechnung wird auf den Vergütungsantrag verwiesen.
Die Regelvergütung beträgt gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 130 % (incl. Abschlag für die Tätigkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren). Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.06.2023 und dem Schreiben vom 01.08.2024 wird Bezug genommen. Ein Übersteigen des Regelsatzes um 130 % erscheint gerechtfertigt. Diesbezüglich wird auch auf das Sachverständigengutachten vom 19.06.2024 Bezug genommen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist somit in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt (hier: maximale Monatspauschale) .
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 25.09.2024
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