Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 49494
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Insolvenzprofil
Reifen Becker GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Quarzstraße 11, 51371 Leverkusen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 49494
EUID
DER3306.HRB49494
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70h IN 46/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jochen Müller
Adresse
Gerichtstraße 8, 51379 Leverkusen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.03.2020
Eröffnung
01.05.2020
Masseunzulänglichkeit
09.07.2020
Fristende Stellungnahme
31.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Handel sowie Internethandel mit Waren aller Art, soweit dazu keine besondere Genehmigung erforderlich ist, insbesondere der Handel mit Reifen, Kfz-Teilen und Autozubehör, die Übernahme von Handelsvertretungen auf diesen Gebieten sowie der Autoservice, der Zweiradservice und Reifenservice.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reifen Becker GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist seit dem 26.03.2020 tätig, die endgültige Bestellung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jochen Müller erfolgte am 01.05.2020. Am 09.07.2020 ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingegangen, woraufhin die Vollstreckung unzulässig wurde. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger betragen 106.341,93 EUR, während für die Verteilung 56.195,18 EUR zur Verfügung stehen. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist auf 23.028,31 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist ebenfalls festgesetzt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 31.07.2026 im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Die Unterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 46/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49494 eingetragenen Reifen Becker GmbH, Quarzstr. 4, 51371 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Winfried Becker, Hitdorfer Str. 284, 51371 Leverkuse…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 46/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49494 eingetragenen Reifen Becker GmbH, Quarzstr. 4, 51371 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Winfried Becker, Hitdorfer Str. 284, 51371 Leverkusen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AHW Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte GBR, Wankelstr. 9, 50996 Köln
ist am 09.07.2020 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
31.07.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 niedergelegt.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70h IN 46/20
Amtsgericht Köln, 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 46/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49494 eingetragenen Reifen Becker GmbH, Quarzstr. 4, 51371 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Winfried Becker, Hitdorfer Str. 284, 51371 Leverkuse…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 46/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49494 eingetragenen Reifen Becker GmbH, Quarzstr. 4, 51371 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Winfried Becker, Hitdorfer Str. 284, 51371 Leverkusen
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 106.341,93 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 56.195,18 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
70h IN 46/20
Amtsgericht Köln, 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 46/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49494 eingetragenen Reifen Becker GmbH, Quarzstr. 4, 51371 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Winfried Becker, Hitdorfer Str. 284, 51371 Leverkuse…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 46/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49494 eingetragenen Reifen Becker GmbH, Quarzstr. 4, 51371 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Winfried Becker, Hitdorfer Str. 284, 51371 Leverkusen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AHW Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte GBR, Wankelstr. 9, 50996 Köln
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Jochen Müller, Gerichtstraße 8, 51379 Leverkusen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung x €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x €
Zwischensumme x €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x€ x €
Endbetrag x €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.05.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse unter Berücksichtigung der mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenstände und einem Kostenbeitrag in Höhe von 1.445,57 €, der für deren Feststellung in die Masse geflossen ist 106.851,50 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 17.699,86 € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 30 Gläubigern auf 1.600,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Der Insolvenzverwalter beantragt die Erhöhung des Regelsatzes um 20 % aufgrund der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten sowie um weitere 15 % aufgrund der übertragenden Sanierung.
Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten rechtfertigt gemäß § 3 Abs. 1 a) InsVV die Erhöhung des Regelsatzes, wenn sie einen Erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat und ein entsprechender Mehrbetrag nach §1 Abs. 2 Nr.1 InsVV nicht angefallen ist. Auch die Durchführung einer Übertragenden Sanierung kann einen Zuschlag rechtfertigen, vgl. Graeber/ Graeber Rdnr. 317 zu §3 InsVV.
Im vorliegenden Verfahren ist zwar ein Mehrbetrag nach §1 Abs. 2 Nr.1 InsVV zuzurechnen, dieser steht allerdings nicht im Verhältnis zu dem durch den Insolvenzverwalter aufzubringen Arbeitsaufwand hinsichtlich der Aus- und Absonderungsrechte. Dem Insolvenzverwalter ist damit ein Zuschlag für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte zuzusprechen.
Die Übertragung erfolgte im hiesigen Verfahren bereits zum Eröffnungsstichtag. Die grundlegende Tätigkeit im Hinblick auf die Vorbereitung der Sanierung wurden daher bereits durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgeführt und im Rahmen der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechend gewürdigt. Durch eine übertragende Sanierung des Unternehmens im Ganzen reduzieren sich ebenfalls die zu den Regelaufgaben gehörenden einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters.
Ein Zuschlag in der beantragten Höhe scheint daher nicht angemessen. In der Gesamtschau des vorliegenden Verfahrens und vor dem Umstand das der Insolvenzverwalters bereits als vorläufiger Verwalter tätig war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 125 % und damit auf den Betrag von 23.028,31 € angemessen aber auch ausreichend.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 eingesehen werden.
70h IN 46/20
Amtsgericht Köln, 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 46/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49494 eingetragenen Reifen Becker GmbH, Quarzstr. 4, 51371 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Winfried Becker, Hitdorfer Str. 284, 51371 Leverkuse…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 46/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49494 eingetragenen Reifen Becker GmbH, Quarzstr. 4, 51371 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Winfried Becker, Hitdorfer Str. 284, 51371 Leverkusen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AHW Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte GBR, Wankelstr. 9, 50996 Köln
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jochen Müller, Gerichtstraße 8, 51379 Leverkusen wie folgt festgesetzt:
Vergütung x €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x€
Zwischensumme x €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x € x €
Endbetrag x €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 26.03.2020 bis zum 01.05.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 91.034,44 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 19.122,41 €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 4 780,60 € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt die Erhöhung des Regelsatzes um 45 % aufgrund der Unternehmensfortführung und der fehlenden Mitwirkung des Geschäftsführers der Schuldnerin. Zusätzlich beantragt er eine weitere Erhöhung in Höhe von 30 % aufgrund der Bemühungen um eine übertragende Sanierung.
Eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren kann einen Vergütungszuschlag rechtfertigen, vgl. Graeber/ Graeber, InsVV, Rdnr. 146 zu §11.
Auch aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Schuldners bzw. seiner organschaftlichen Vertreter kann einen Zuschlag auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gerechtfertigt sein.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ab Anordnung der Sicherungsmaßnahmen am 26.03.2020 bis zur Übertragung des Unternehmens zum Eröffnungsstichtag, dem 01.05.2020, fortgeführt. Der Fortführungszeitraum dauerte somit fünf Wochen an. In dem Betrieb der Schuldnerin waren vier Angestellte beschäftigt. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters wurde der Geschäftsbetrieb bereits vor der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen maßgeblich durch einen leitenden Mitarbeiter der Schuldnerin geleitet. Da sämtliche Mitarbeiter bis zur Übertragenden Sanierung weiterhin bei der Schuldnerin beschäftigt waren stand dem vorläufigen Insolvenzverwalter ebenfalls die Expertise des leitenden und mit dem Geschäftsbetrieb vertrauten Mitarbeiters zur Verfügung.
Weiterhin wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgetragen, die Vorbereitung der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin sei von der Schwester des Geschäftsführers vorgenommen worden. Sowohl die Schwester des Geschäftsführers als auch der Mitarbeiter der Schuldnerin waren dem Insolvenzverwalter gegenüber gesprächsbereit. Ein Zuschlag in der beantragten Höhe scheint daher nicht angemessen.
Die übertragende Sanierung konnte durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abschließend vorbereitet werden sodass diese zum Eröffnungsstichtag erfolgen konnte. Die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung können zur Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Verwalters führen, vgl. hierzu Graber/ Graeber Rdnr. 191 zu §11.
Die Höhe des beantragten Zuschlags scheint hier im Hinblick auf Dauer und Umfang der Sanierungsbemühungen dennoch nicht angemessen.
Der durch den vorläufigen Verwalter vorgetragene Umstand, dass der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden war rechtfertigt die Erhöhung der Vergütung nicht, vgl. hierzu Graber/ Graeber Rdnr. 195 zu §11.
In der Gesamtschau der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Eröffnungsverfahren auch im Hinblick auf die Anzahl der Mitarbeiter und die Dauer der vorläufigen Verwaltung ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 80 % und damit auf den Betrag von 15.297,93 € angemessen aber auch ausreichend.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 eingesehen werden.
70h IN 46/20
Amtsgericht Köln, 26.05.2026
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