Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRA 3689
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Reifen Göring GmbH & Co KG
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Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Arnsberg HRA 3689
EUID
DER1901.HRA3689
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
10 IN 22/17
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Axel Kampmann
Adresse
Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund
Termine & Fristen
Aufhebung
08.09.2026 , 08:56 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reifen Göring GmbH & Co KG ist am 08.09.2026 um 8:56 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Hinsichtlich einer etwaigen Quotenzahlung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Secura Reifenservice GmbH wird die Nachtragsverteilung angeordnet. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner sowie jedem, dessen Rechte beeinträchtigt sind, ein Rechtsbehelf zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 22/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 3689 eingetragenen Reifen Göring GmbH & Co KG, Jahnstr. 17, 59872 Meschede, gesetzlich vertreten durch die gesetzlicher Vertreterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 22/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 3689 eingetragenen Reifen Göring GmbH & Co KG, Jahnstr. 17, 59872 Meschede, gesetzlich vertreten durch die gesetzlicher Vertreterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragene Reifen Göring Verwaltungs GmbH, Jahnstr. 17, 59872 Meschede, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ralf Kerstholt, Zur Französischen Kapelle 30 , 59494 Soest,, Herrn Jörg Kerstholt, Auf'm Brinke 14a, 59872 Meschede, und Herrn Stefan Kerstholt, Zum Scharfenberg 13, 59823 Arnsberg,
Insolvenzverwalter: Dr. Axel Kampmann, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund
wird heute, am 08.09.2026, um 8:56 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich einer etwaigen Quotenzahlung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Secura Reifenservice GmbH (Amtsgericht Frankfurt am Main, AZ: 810 IN 202/20) betreffend die angemeldete Forderung lfd. Nr. 0/245 wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Arnsberg schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
10 IN 22/17
Amtsgericht Arnsberg, 08.09.2026
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