a) der Groß- und Einzelhandel in Reifen und Autotechnik sowie im Zusammenhang stehende Dienstleistungen, b) die industrielle Reifenerneuerung, -die Reparatur und Lackierung von Kraftfahrzeugen, -die Ausführung von Karosseriearbeiten und Fahrzeuginstandsetzungen, -der Handel mit und die Vermittlung von Kraftfahrzeugen, -die Vermietung von Kraftfahrzeugen mit und ohne Fahrer, -die Vermittlung von Finanzdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, Leasing und Finanzierung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der REIFF Reifen und Autotechnik GmbH ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängig. Im Verfahren sind die Geschäftsführer Claudio Passerini, Marco Premoli, Francesco Saccani und Mauro Pessi vertreten. Für Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen festgesetzt. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Miguel Grosser hat dem Gericht eine Abschlagsverteilung angezeigt, für die eine Verteilungsmasse von 7.000.000 EUR verfügbar ist. Gegenüber stehen Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 182.970.882,07 EUR. Zudem wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Insolvenzforderungen angeordnet; Widerspruchsfrist hierfür endete am 29.09.2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der REIFF Reifen und Autotechnik GmbH ist eröffnet. Die Geschäftsführer Claudio Passerini, Marco Premoli, Francesco Saccani und Mauro Pessi vertreten die Schuldnerin. Für Mitglieder des Gläubigerausschusses sind Vergütungsvorschüsse festgesetzt worden. Der Insolvenzverwalter Rec…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der REIFF Reifen und Autotechnik GmbH ist eröffnet. Die Geschäftsführer Claudio Passerini, Marco Premoli, Francesco Saccani und Mauro Pessi vertreten die Schuldnerin. Für Mitglieder des Gläubigerausschusses sind Vergütungsvorschüsse festgesetzt worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Miguel Grosser hat eine Abschlagsverteilung angezeigt, bei der 7.000.000 EUR Verteilungsmasse für Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 182.970.882,07 EUR zur Verfügung stehen. Das Gericht hat die Prüfung nachträglich angemeldeter Insolvenzforderungen angeordnet; gegen diese kann innerhalb der jeweiligen Widerspruchsfristen Widerspruch eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 195/20 R-1-8 In dem Insolvenzverfahren REIFF Reifen und Autotechnik GmbH, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 353446),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, Milano, ITALIEN, (Geschäftsführer),
2. Marco Premoli, Mozzo (BG), ITALIEN, (Geschäftsführer),
3. Francesco Saccani, Luzzara (RE), ITAL…
810 IN 195/20 R-1-8 In dem Insolvenzverfahren REIFF Reifen und Autotechnik GmbH, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 353446),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, Milano, ITALIEN, (Geschäftsführer),
2. Marco Premoli, Mozzo (BG), ITALIEN, (Geschäftsführer),
3. Francesco Saccani, Luzzara (RE), ITALIEN, (Geschäftsführer),
4. Mauro Pessi, "derzeit unbekannten Aufenthalts", Gallarate (VA), ITALIEN, (Geschäftsführer), sind für die Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt worden.
Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 29.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 195/20 R-1-8 In dem Insolvenzverfahren REIFF Reifen und Autotechnik GmbH, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 353446),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, (Geschäftsführer),
2. Marco Premoli, (Geschäftsführer),
3. Francesco Saccani, (Geschäftsführer),
4. Mauro Pessi, (Geschäftsführer),
wi…
810 IN 195/20 R-1-8 In dem Insolvenzverfahren REIFF Reifen und Autotechnik GmbH, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 353446),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, (Geschäftsführer),
2. Marco Premoli, (Geschäftsführer),
3. Francesco Saccani, (Geschäftsführer),
4. Mauro Pessi, (Geschäftsführer),
wird für das Mitglied des Gläubigerausschusses
Bernd Ziegler
Karlstraße 7
73779 Deizisau
ein Vorschuss auf die endgültige Vergütung und Auslagen festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses steht gemäß § 73 Abs. 1 InsO ein Anspruch auf Vergütung zu.
Dabei bestimmt sich die Höhe der Vergütung regelmäßig nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder des Ausschusses, wobei besondere Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden.
Der § 17 InsVV geht dabei von einem regelmäßigen Höchstsatz in der vom Gesetzgeber favorisierten stundenweisen Abrechnung aus.
Die in vorgenannter Vorschrift genannten Höchstbeträge sind allerdings auch in der neuen Fassung der Insolvenzordnung derart gering, dass im Rahmen der Einzelfallentscheidung für jedes Verfahren der angemessene Stundensatz ermittelt werden muss.
Zumal nur bei Garantie einer angemessenen Vergütung die Verfahren mit den geeigneten qualifizierten Mitgliedern besetzt werden können, die ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen zugunsten des Verfahrens und der Gläubigergemeinschaft einbringen.
Aufgrund des weit überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwands, Haftungsrisikos sowie der erheblichen Sachkenntnis der einzelnen Mitglieder ist ein Stundensatz
in Höhe von EUR XXX angemessen. Die Mitwirkung der Mitglieder an dem Verfahren sowie der zeitliche Aufwand sind ausreichend diskutiert und dargelegt worden.
Die besondere Qualität des Verfahrens rechtfertigt eine ausnahmsweise analoge Anwendung des § 9 InsVV, mithin die Festsetzung eines angemessenen Vorschusses auf die Vergütung und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht oder Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 07.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 195/20 R-1-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der REIFF Reifen und Autotechnik GmbH, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 353446),
vertr. d.: 1. Claudio Passerini, (Geschäftsführer), 2. Marco Premoli, (Geschäftsführer), 3. Francesco Saccani, ITALIEN, (Geschäftsführer), 4. Mauro Pe…
810 IN 195/20 R-1-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der REIFF Reifen und Autotechnik GmbH, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 353446),
vertr. d.: 1. Claudio Passerini, (Geschäftsführer), 2. Marco Premoli, (Geschäftsführer), 3. Francesco Saccani, ITALIEN, (Geschäftsführer), 4. Mauro Pessi, (Geschäftsführer),
soll eine Abschlagsverteilung erfolgen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Miguel Grosser, Westhafenplatz 6, 60327 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 24 00 65 0, Fax: 069/ 24 00 65 10, E-Mail: frankfurt@jaffe-rae.de, Internet: www.jaffe-rae.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der REIFF Reifen und Autotechnik GmbH, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung statt. Verfügbar sind € 7.000.000 EUR Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind 182.970.882,07 EUR Forderungen im Rang des § 38 InsO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 22.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 195/20 R-1-8 In dem Insolvenzverfahren REIFF Reifen und Autotechnik GmbH, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 353446),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, (Geschäftsführer),
2. Marco Premoli, (Geschäftsführer),
3. Francesco Saccani, (Geschäftsführer),
4. Mauro Pessi, (Geschäftsführer),
wi…
810 IN 195/20 R-1-8 In dem Insolvenzverfahren REIFF Reifen und Autotechnik GmbH, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 353446),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, (Geschäftsführer),
2. Marco Premoli, (Geschäftsführer),
3. Francesco Saccani, (Geschäftsführer),
4. Mauro Pessi, (Geschäftsführer),
wird für das Mitglied des Gläubigerausschusses
XXX
ein Vorschuss auf die endgültige Vergütung festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagen: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses steht gemäß § 73 Abs. 1 InsO ein Anspruch auf Vergütung zu.
Dabei bestimmt sich die Höhe der Vergütung regelmäßig nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder des Ausschusses, wobei besondere Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden.
Der § 17 InsVV geht dabei von einem regelmäßigen Höchstsatz in der vom Gesetzgeber favorisierten stundenweisen Abrechnung aus.
Die in vorgenannter Vorschrift genannten Höchstbeträge sind allerdings auch in der neuen Fassung der Insolvenzordnung derart gering, dass im Rahmen der Einzelfallentscheidung für jedes Verfahren der angemessene Stundensatz ermittelt werden muss.
Zumal nur bei Garantie einer angemessenen Vergütung die Verfahren mit den geeigneten qualifizierten Mitgliedern besetzt werden können, die ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen zugunsten des Verfahrens und der Gläubigergemeinschaft einbringen.
Aufgrund des weit überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwands, Haftungsrisikos sowie der erheblichen Sachkenntnis der einzelnen Mitglieder ist ein Stundensatz
in Höhe von EUR XXX angemessen. Die Mitwirkung der Mitglieder an dem Verfahren sowie der zeitliche Aufwand sind ausreichend diskutiert und dargelegt worden.
Die besondere Qualität des Verfahrens rechtfertigt eine ausnahmsweise analoge Anwendung des § 9 InsVV, mithin die Festsetzung eines angemessenen Vorschusses auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Auf die in der beantragten Höhe angemessene Vergütung ist aufgrund der Umsatzsteuerpflicht des Mitgliedes die Umsatzsteuer in Höhe von 19% festzusetzen, § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht oder Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 08.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 195/20 R-1-8 - In dem Insolvenzverfahren REIFF Reifen und Autotechnik GmbH, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 353446),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, (Geschäftsführer),
2. Marco Premoli, (Geschäftsführer),
3. Francesco Saccani, (Geschäftsführer),
4. Mauro Pessi, (Geschäftsführer),
…
810 IN 195/20 R-1-8 - In dem Insolvenzverfahren REIFF Reifen und Autotechnik GmbH, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 353446),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, (Geschäftsführer),
2. Marco Premoli, (Geschäftsführer),
3. Francesco Saccani, (Geschäftsführer),
4. Mauro Pessi, (Geschäftsführer),
wird die Prüfung der bis zum 15.09.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 29.09.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 11.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 195/20 R-1-8 - In dem Insolvenzverfahren REIFF Reifen und Autotechnik GmbH, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 353446),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, (Geschäftsführer),
2. Marco Premoli, (Geschäftsführer),
3. Francesco Saccani, (Geschäftsführer),
4. Mauro Pessi, (Geschäftsführer),
…
810 IN 195/20 R-1-8 - In dem Insolvenzverfahren REIFF Reifen und Autotechnik GmbH, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 353446),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, (Geschäftsführer),
2. Marco Premoli, (Geschäftsführer),
3. Francesco Saccani, (Geschäftsführer),
4. Mauro Pessi, (Geschäftsführer),
wird die Prüfung der bis zum 09.09.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 23.09.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 13.08.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.