Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Residenz an der Nidda GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRB 10476
EUID
DEM1405.HRB10476
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 62/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.04.2024 , 14:43 Uhr
Anordnung Insolvenzverwaltung
22.04.2024 , 14:05 Uhr
Eröffnung
01.06.2024 , 08:55 Uhr
Berichtstermin
26.06.2024 , 09:30 Uhr
Prüfungstermin
28.08.2024 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von Alten- und Pflegeheimen bzw. Seniorenzentren mit umfassendem Leistungsangebot.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH ist am 15.04.2024 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung begonnen worden. Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs ist zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Am 22.04.2024 ist die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung in der Form der partiell starken Insolvenzverwaltung bestätigt worden. Das Hauptinsolvenzverfahren ist am 01.06.2024 eröffnet worden. Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.07.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin zur Gläubigerversammlung ist für den 26.06.2024 anberaumt. Der ursprünglich für den 07.08.2024 angesetzte Prüfungstermin ist wegen Verhinderung der Insolvenzverwalterin auf den 28.08.2024 verlegt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH ist am 01.06.2024 eröffnet worden. Zuvor waren am 15.04.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und am 22.04.2024 die partiell starke Insolvenzverwaltung bestellt worden. Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs ist zur vorläufigen sowie endgültigen Insolven…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH ist am 01.06.2024 eröffnet worden. Zuvor waren am 15.04.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und am 22.04.2024 die partiell starke Insolvenzverwaltung bestellt worden. Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs ist zur vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 17.07.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin für die Gläubigerversammlung war am 26.06.2024 anberaumt. Der ursprünglich für den 07.08.2024 geplante Prüfungstermin wurde auf den 28.08.2024 verlegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt, wobei eine Berechnungsmasse von 494.438,08 EUR zugrunde gelegt wurde. Das mündliche Verfahren ist aufgehoben worden, und der Stichtag für Einwendungen gegen die Schlussrechnung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ist der 29.11.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 62/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen, (Geschäftsführer), ist am 15.04.2024 um 14:43 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögen…
60 IN 62/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen, (Geschäftsführer), ist am 15.04.2024 um 14:43 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, hww Rechtsanwälte, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: (0 69) 91 30 92 - 0, Fax: (0 69) 91 30 92 - 30 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 15.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 62/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen, (Geschäftsführer), ist am 22.04.2024 um 14:05 Uhr die partiell starke Insolvenzverwaltun…
60 IN 62/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen, (Geschäftsführer), ist am 22.04.2024 um 14:05 Uhr die partiell starke Insolvenzverwaltung angeordnet worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 22.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 62/24: Über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am Heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: 1. Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen (Geschäftsführer), 2. Andreas Berlin, Celler Heerstraße 56, 38114 Braunschweig (Geschäftsführer) ist am 01.06.2024 um 0…
60 IN 62/24: Über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am Heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: 1. Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen (Geschäftsführer), 2. Andreas Berlin, Celler Heerstraße 56, 38114 Braunschweig (Geschäftsführer) ist am 01.06.2024 um 08:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, hww Rechtsanwälte, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: (0 69) 91 30 92 - 0, Fax: (0 69) 91 30 92 - 30.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.07.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Mittwoch, 26.06.2024, 09:30 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. am: Mittwoch, 07.08.2024, 09:30 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 03.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 62/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am Heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: 1. Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen (Geschäftsführer), 2. Andreas Berlin, Celler Heerstraße 56, 38114 Braunschweig (Geschäftsführ…
60 IN 62/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am Heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: 1. Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen (Geschäftsführer), 2. Andreas Berlin, Celler Heerstraße 56, 38114 Braunschweig (Geschäftsführer) wird der auf Mittwoch, 07.08.2024, 09:30 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) anberaumte Prüfungstermin
wegen Verhinderung der Insolvenzverwalterin
verlegt auf
Mittwoch, 28.08.2024, 09:30 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen).
Hinweis:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 26.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 62/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am Heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen, zz. unbekannten Aufenthalts (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolv…
60 IN 62/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am Heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen, zz. unbekannten Aufenthalts (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 24.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 62/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am Heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen, zz. unbekannten Aufenthalts (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen V…
60 IN 62/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am Heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen, zz. unbekannten Aufenthalts (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Beteiligten zur Schlussrechnung der vorläufigen Insolvenzverwalterin entspricht, ist der 29.11.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der vorläufigen Insolvenzverwalterin.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 24.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 62/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am Heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen, zz. unbekannten Aufenthalts (Geschäftsführer) sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insol…
60 IN 62/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Residenz an der Nidda GmbH, Am Heiligen Kreuz 9, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 10476), vertr. d.: Mateusz Kowalski, Eilendorfer Straße 215, 52078 Aachen, zz. unbekannten Aufenthalts (Geschäftsführer) sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 90,68 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagenpauschale zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.09.2024 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 494.438,08 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt zu den Komplexen Betriebsfortführung, Arbeitsverhältnisse und Sanierungsbemühungen Vergütungszuschläge von zusammen 95 % der Regelvergütung.
Zum Komplex Arbeitsverhältnisse war die Vergütung antragsgemäß um 25 % zu erhöhen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 285.006,38 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 100 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 37,34 % ergibt.
3. Da die Sanierungsbemühungen zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 73.100,00 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Sanierungsbemühungen beträgt 35 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 28,34 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagenpauschale in Höhe des Höchstbetrages für zwei Tätigkeitsmonate ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 19.11.2024
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