Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
reventex UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 67460
EUID
DET3104V.HRB67460
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr.
Aktenzeichen
1 IN 71/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hagen Straßburg
Kanzlei
Martini Rechtsanwälte Part mbB
Adresse
E 3, 16, 68159 Mannheim
Telefon
0621/401 71 50 0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
04.09.2024 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der reventex UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Hagen Straßburg, hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr. hat diese festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht werden dürfen. Die Berechnungsmasse belief sich auf 43.931,32 EUR. Der Verwalter erhielt eine Bruchteilsvergütung von 25 % sowie einen Gesamtzuschlag von 45 %, begründet durch die Betriebsfortführung über drei Monate und die Durchführung einer übertragenden Sanierung, bei der alle Arbeitsplätze erhalten blieben. Die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung angefochten werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der reventex UG (haftungsbeschränkt) ist am 04.09.2024 um 11:00 Uhr eröffnet worden. Mit dem Eröffnungsbeschluss sind vorläufige Maßnahmen angeordnet und die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin verhängt worden. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der reventex UG (haftungsbeschränkt) ist am 04.09.2024 um 11:00 Uhr eröffnet worden. Mit dem Eröffnungsbeschluss sind vorläufige Maßnahmen angeordnet und die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin verhängt worden. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg bestellt worden. Später ist die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Berechnungsmasse beträgt 43.931,32 EUR. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Gesamtzuschlag von 45 % beantragt, der unter anderem aufgrund der Betriebsfortführung über drei Monate und durchgeführter Sanierungsbestrebungen (übertragende Sanierung) begründet wird. Das Insolvenzgericht hat die Berücksichtigung der Zuschläge als angemessen erachtet. Der festgesetzte Betrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 71/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der reventex UG (haftungsbeschränkt), Am Königswingert 8, 67157 Wachenheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67460), vertr. d.: Andreas Schröck, Am Königswingert 8, 67157 Wachenheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters R…
1 IN 71/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der reventex UG (haftungsbeschränkt), Am Königswingert 8, 67157 Wachenheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67460), vertr. d.: Andreas Schröck, Am Königswingert 8, 67157 Wachenheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hagen Straßburg festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neustadt a. d. Wstr. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.06.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 43.931,32 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter beantragte einen Gesamtzuschlag von 45%. Dies wird wie folgt begründet:
1. Betriebsfortführung
Die Betriebsfortführung begründet gemäß § 3 Abs. 1 lit. b InsVV einen Vergütungszu-
schlag, wenn die Teilungsmasse nicht entsprechend größer geworden ist. Bei dem
schuldnerischen Unternehmen handelt es sich um ein mittleres Unternehmen. Die Be-
triebsfortführung dauerte über einen Zeitraum von drei Monaten.
Die Unternehmensfortführung gehört nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und kann daher einen Zuschlag rechtfertigen (BeckOK InsR/Budnik, 40. Ed. 1.8.2025, InsVV § 11 Rn. 21)
2. Sanierungsbenühungen
Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurde eine übertragende Sanierung verwirklicht.
Durch die Übertragung konnten alle Arbeitsplätze erhalten werden. Der Pachtvertrag wurde zum Tag der Insolvenzeröffnung aufgehoben. Hierdurch wird die Masse nicht mit Masseverbindlichkeiten nach Eröffnung belastet.
Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten. (BeckOK InsR/Budnik, 40. Ed. 1.8.2025, InsVV § 11 Rn. 22).
Unter Würdigung der Gesamtumstände ist das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Berücksichtigung der geltend gemachten Zuschläge
angemessen ist.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 25.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1 IN 71/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der reventex UG (haftungsbeschränkt), Am Königswingert 8, 67157 Wachenheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67460), vertr. d.: Andreas Schröck, Am Königswingert 8, 67157 Wachenheim, (Geschäftsführer), ist am 04.09.2024 um 11.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des …
Az.: 1 IN 71/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der reventex UG (haftungsbeschränkt), Am Königswingert 8, 67157 Wachenheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67460), vertr. d.: Andreas Schröck, Am Königswingert 8, 67157 Wachenheim, (Geschäftsführer), ist am 04.09.2024 um 11.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet und bestimmt worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o Martini Rechtsanwälte Part mbB, E 3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/401 71 50 0, Fax: 0621/401 71 50 12, E-Mail: info@martini-rae.de bestellt worden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 04.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 71/24: Über das Vermögen der reventex UG (haftungsbeschränkt), Am Königswingert 8, 67157 Wachenheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67460), vertr. d.: Andreas Schröck, Am Königswingert 8, 67157 Wachenheim, (Geschäftsführer), ist am 01.11.2024 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter i…
1 IN 71/24: Über das Vermögen der reventex UG (haftungsbeschränkt), Am Königswingert 8, 67157 Wachenheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67460), vertr. d.: Andreas Schröck, Am Königswingert 8, 67157 Wachenheim, (Geschäftsführer), ist am 01.11.2024 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o Martini Rechtsanwälte Part mbB, E 3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/401 71 50 0, Fax: 0621/401 71 50 12, E-Mail: info@martini-rae.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 30.12.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 27.01.2025, 12:00 Uhr, C10 eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 01.11.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.