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Insolvenzprofil
RFL Automotive und Speditions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 15930
EUID
DEG1207.HRB15930
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 143/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.08.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.09.2024
Prüfungstermin
30.10.2024 , 10:00 Uhr
Widerspruchsfrist
22.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der RFL Automotive und Speditions GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Masse beträgt 7.580.679,26 Euro. Der vorläufige Sachwalter, Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, ist bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden bereits die Vergütungen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses (Rechtsanwalt Johannes Kattanek und die Bundesagentur für Arbeit Cottbus) sowie die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festgesetzt. Ein Widerspruch gegen die Prüfung der Forderungen muss bis zum 22.0
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RFL Automotive und Speditions GmbH ist am 01.08.2024 um 12:00 Uhr eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung durch die Schuldnerin unter Aufsicht des Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini durchgeführt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 12.09.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RFL Automotive und Speditions GmbH ist am 01.08.2024 um 12:00 Uhr eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung durch die Schuldnerin unter Aufsicht des Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini durchgeführt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 12.09.2024 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 30. Oktober 2024 um 10:00 Uhr angesetzt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf sind Vergütungen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sowie für den vorläufigen Sachwalter festgesetzt worden. Für nachträglich angemeldete Forderungen ist eine Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, wobei ein schriftlicher Widerspruch bis zum 22.07.2025 bei Gericht eingehen muss.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RFL Automotive und Speditions GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 15930), Tränkeweg 15 a, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maurice Kümmel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Kümmel
- Verfahrensbevollmäc…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RFL Automotive und Speditions GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 15930), Tränkeweg 15 a, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maurice Kümmel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Kümmel
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, Budapester Straße 31, 10787 Berlin - wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 22.07.2025 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
3 IN 143/24
Frankfurt (Oder), 10. Juni 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 143/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RFL Automotive und Speditions GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 15930), Tränkeweg 15 a, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maurice Kümmel, vertrete…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 143/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RFL Automotive und Speditions GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 15930), Tränkeweg 15 a, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maurice Kümmel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Kümmel
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, Budapester Straße 31, 10787 Berlin -
wird die Vergütung des Rechtsanwalts Johannes Kattanek, Lange Straße 2, 15537 Erkner als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 17, 18 InsVV festgesetzt auf € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer und damit insgesamt €.
In Begründung wird auf den Antrag vom 11.11.2024 verwiesen und auf die Stellungnahme des Sachwalters vom 18.12.2024.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 03.03.2025
Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 143/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RFL Automotive und Speditions GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 15930), Tränkeweg 15 a, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maurice Kümmel, vertrete…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 143/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RFL Automotive und Speditions GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 15930), Tränkeweg 15 a, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maurice Kümmel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Kümmel
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, Budapester Straße 31, 10787 Berlin
wird die Vergütung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Cottbus, Bahnhofstraße 10, 03046 Cottbus als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 17, 18, InsVV festgesetzt auf € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer und damit insgesamt €.
In Begründung wird auf den Antrag vom 29.11.2024 verwiesen.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Be-kanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 04.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 143/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RFL Automotive und Speditions GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 15930), Tränkeweg 15 a, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maurice Kümmel, vertrete…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 143/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RFL Automotive und Speditions GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 15930), Tränkeweg 15 a, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maurice Kümmel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Kümmel
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, Budapester Straße 31, 10787 Berlin -
wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini,
Kantstraße 164,
10623 Berlin
wie folgt gegen die Schuldnerin festgesetzt:
Vergütung: xxx €
Auslagen: xxx €
Umsatzsteuer: xxx€
Gesamtbetrag: xxx €
Gründe
Der vorläufige Sachwalter hat gemäß § 274 Abs. 1 i.V.m. §§ 63, 64, 65 InsO i. V.m. § 12 a InsVV Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage der Berechnung ist die Insolvenzmasse, auf die sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters erstreckt, §§ 11, 1 InsVV.
Der vorläufige Sachwalter erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters. Bei der Festsetzung sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall liegt der festgesetzten Vergütung eine Masse von 7.580.679,26 Euro zu Grunde.
Hieraus ergibt sich ein Regelsatz von xxx Euro.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 71 % festzusetzen.
Die Auslagen waren wie beantragt festzusetzen.
Gemäß § 7 InsVV wurde zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde-schrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 31.03.2025
Zusatz:
dem Insolvenzverfahren über das Vermögen RFL Automotive und Speditions GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 15930), Tränkeweg 15 a, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maurice Kümmel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Kümmel
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, Budapester Straße 31, 10787 Berlin -
ist die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann auf de Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 143/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RFL Automotive und Speditions GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 15930), Tränkeweg 15 a, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maurice Kümmel, vertrete…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 143/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RFL Automotive und Speditions GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 15930), Tränkeweg 15 a, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maurice Kümmel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Kümmel
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, Budapester Straße 31, 10787 Berlin -
wird auf den am 13.05.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin wird angeordnet, § 270 InsO.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters ihr Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164
10623 Berlin
wird zum Sachwalter bestellt.
Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Sachwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter und der Schuldnerin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Die Durchführung der Gläubigerversammlung und die Prüfung der angemeldeten Forderungen im mündlichen Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Sachwalters über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 30. Oktober 2024 um 10:00 Uhr.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über:
- die Person des Sachwalters
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO)
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- sowie über die in §§ 157 InsO (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens),
- Beauftragung des Sachwalters oder der Schuldnerin einen Insolvenzplan auszuarbeiten
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Die Termine finden statt im Gebäude des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder), Saal 301.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, § 67 InsO.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
- Goodyear Germany GmbH, Dunlopstraße 2, 63450 Hanau,
- Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin-Mitte, Charlottenstraße 87-90, 10969 Berlin.
- Rechtsanwalt Johannes Kattanek, Lange Straße 2, 15537 Erkner
Der Sachwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an den Schuldner, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), den 1. August 2024
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