Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RG Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Großbeerenstraße 2-10, 12105 Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 20969
EUID
DER1504.HRB20969
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Aktenzeichen
45 IN 28/24
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Steffen Reusch
Adresse
Georg-Glock-Straße 8, 40474 Düsseldorf
Telefon
0211 1371130
Termine & Fristen
Antrag eingegangen
16.05.2024
Eröffnung
21.01.2026 , 13:18 Uhr
Forderungsanmeldefrist
21.03.2026
Niederschrift Unterlagen
31.03.2026
Berichtstermin
21.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Bodenbelags-, Abbruch-, Trockenbau-, Putz-, Spachtel-, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten, Gleisbauhelfertätigkeiten, die Vermietung und der Verkauf von Baumaschinen, die Vermittlung von Bauaufträgen, der Handel mit Baumaterial und gebrauchten Gerüstteilen sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Handel mit medizinischen Verbrauchsartikeln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RG Bau GmbH ist am 21.01.2026 um 13:18 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte aufgrund eines Gläubigerantrags, der am 16.05.2024 bei Gericht eingegangen ist. Zugleich sind die Verfahren 45 IN 28/24 und 45 IN 32/24 miteinander verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Steffen Reusch bestellt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 21.03.2026 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin, der als Stichtag gemäß § 29, 156, 176 InsO dient, ist für den 21.04.2026 angesetzt. Bis zu diesem Termin können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten, darunter der Person des Verwalters und besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, einreichen. Die Forderungstabelle und Unterlagen werden ab dem 31.03.2026 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag eingehen. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen; das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 28/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 20969 eingetragenen RG Bau GmbH, eingetragene inländische Geschäftsanschrift: Großbeerenstraße 2-10, 12105 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Razvan-Gabriel Saracut,
wird w…
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 28/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 20969 eingetragenen RG Bau GmbH, eingetragene inländische Geschäftsanschrift: Großbeerenstraße 2-10, 12105 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Razvan-Gabriel Saracut,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 21.01.2026, um 13:18 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.05.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zugleich werden die Verfahren 45 IN 28/24 und 45 IN 32/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Steffen Reusch, Georg-Glock-Straße 8, 40474 Düsseldorf, Telefon: 0211 1371130, Fax: 021113658973.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 21.03.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 21.04.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 31.03.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 205 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
45 IN 28/24
Mönchengladbach, 21.01.2026
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