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Insolvenzprofil
RHEFA GmbH
Verfahrensfortschritt
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1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 48152
EUID
DER3306.HRB48152
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
75 IN 136/08
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Jana Dettmer
Adresse
Stammheimer Straße 15, 50735 Köln
Termine & Fristen
Gerichtsbeschluss Nachtragsverteilung
19.08.2025
Vergütungsantrag
28.04.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
02.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RHEFA GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jana Dettmer hat aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vom 19.08.2025 eine Nachtragsverteilung durchgeführt. Mit Beschluss vom 02.09.2026 hat das Amtsgericht Köln die Vergütung der Verwalterin für diese Nachtragsverteilung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse. Über die Einzelheiten wird auf die Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.04.2026 verwiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 136/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 48152 eingetragenen RHEFA GmbH, Longericher Str. 7, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Marcel Fassbender, Servatiusstr. 71, 51109 Köln und Werner Rheind…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 136/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 48152 eingetragenen RHEFA GmbH, Longericher Str. 7, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Marcel Fassbender, Servatiusstr. 71, 51109 Köln und Werner Rheindorf, Longericher Str. 7, 50767 Köln
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Jana Dettmer, Stammheimer Straße 15, 50735 Köln
wird das Entgelt der Verwalterin für die Nachtragsverteilung wie folgt festgesetzt:
Vergütung x €
Auslagen x €
Zwischensumme x €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer x €
Endbetrag x €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die Verwalterin hat aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 19.08.2025 eine Nachtragsverteilung durchgeführt. Sie hat Anspruch auf Vergütung für die Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Gemäß § 6 InsVV erhält die Verwalterin für eine Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist.
Dies kann durch die Festsetzung eines Bruchteils der Regelvergütung erfolgen.
Der Regelsatz wird gemäß § 2 InsVV aufgrund der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von x € berechnet. Im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von x % angemessen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.04.2026 verwiesen.
Aufgrund der komplizierten und arbeitsaufwändigen Nachtragsverteilung war eine Erhöhung auf x % gerechtfertigt.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens x EUR je angefangenen Monat der Dauer ihrer Tätigkeit begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern, der antragsgemäß zu berücksichtigen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1228 eingesehen werden.
75 IN 136/08
Amtsgericht Köln, 02.09.2026
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