Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 88865
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Insolvenzprofil
Rhein Bros. Entertainment GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Erikaweg 34, 40723 Hilden
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 88865
EUID
DER1101.HRB88865
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
501 IN 71/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwälte Dr. von der Fecht
Adresse
Kaiserswerther Str. 253, 40474 Düsseldorf
Termine & Fristen
Prüfungstermin
20.03.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit
30.07.2024
Fristende Stellungnahme
23.09.2024
Einstellung
27.05.2026 , 13:35 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Organisation und Durchführung von Konzerten und Veranstaltungen, die Durchführung von Tourneen jeglicher Art, der Betrieb einer Booking Agency sowie einer Produktions- und Labelagentur für Bands und Künstler; ferner die Produktion, die Vermarktung und der Vertrieb von Merchandise Artikeln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhein Bros. Entertainment GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 88865, wird behandelt. Im ersten Schritt wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 20.03.2024. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts nieder. Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht benachrichtigt. Das Verfahren ist am 27.05.2026 um 13:35 Uhr nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Gegen den Einstellungsbeschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhein Bros. Entertainment GmbH ist beim Amtsgericht Düsseldorf anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurde die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag auf den 20.03.2024 festgelegt …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhein Bros. Entertainment GmbH ist beim Amtsgericht Düsseldorf anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurde die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag auf den 20.03.2024 festgelegt war. Am 30.07.2024 ist beim Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 23.09.2024 im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Das Verfahren ist heute, am 27.05.2026, um 13:35 Uhr nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt worden (§ 211 InsO). Laut Schlussverzeichnis betrug die Summe der Forderungen der Insolvenzgläubiger 108.777,77 EUR, wobei kein verteilungsfähiger Massebestand zur Verfügung stand.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 71/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 88865 eingetragenen Rhein Bros. Entertainment GmbH, Erikaweg 34, 40723 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Ferraro,
wird die Prüfung …
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 71/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 88865 eingetragenen Rhein Bros. Entertainment GmbH, Erikaweg 34, 40723 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Ferraro,
wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 20.03.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.339 niedergelegt.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
501 IN 71/22
Amtsgericht Düsseldorf, 14.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 71/22
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 88865 eingetragenen Rhein Bros. Entertainment GmbH, Erikaweg 34, 40723 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Ferraro,
Verfahrensbevollmäch…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 71/22
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 88865 eingetragenen Rhein Bros. Entertainment GmbH, Erikaweg 34, 40723 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Ferraro,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. von der Fecht, Kaiserswerther Str. 253, 40474 Düsseldorf
wird heute, am 27.05.2026, um 13:35 Uhr nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
501 IN 71/22
Amtsgericht Düsseldorf, 27.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 71/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 88865 eingetragenen Rhein Bros. Entertainment GmbH, Erikaweg 34, 40723 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Ferraro,
ist am 30.07.2024…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 71/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 88865 eingetragenen Rhein Bros. Entertainment GmbH, Erikaweg 34, 40723 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Ferraro,
ist am 30.07.2024 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
501 IN 71/22
Amtsgericht Düsseldorf, 31.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 71/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 88865 eingetragenen Rhein Bros. Entertainment GmbH, Erikaweg 34, 40723 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Ferraro,
Verfahrensbevollm…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 71/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 88865 eingetragenen Rhein Bros. Entertainment GmbH, Erikaweg 34, 40723 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Ferraro,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. von der Fecht, Kaiserswerther Str. 253, 40474 Düsseldorf
erfolgt die Schlussverteilung nach dem Schlusstermin durch den Insolvenzverwalter.
Laut Schlussverzeichnis beträgt die Summe der Forderungen der Insolvenzgläubiger 108.777,77 EUR.
Ein verteilungsfähiger Massebestand steht nicht zur Verfügung.
Die Gläubiger bestrittener und absonderungsberechtigter Forderungen sowie Massegläubiger werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
501 IN 71/22
Amtsgericht Düsseldorf, 12.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 71/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 88865 eingetragenen Rhein Bros. Entertainment GmbH, Erikaweg 34, 40723 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Ferraro,
Verfahrensbevollm…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 71/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 88865 eingetragenen Rhein Bros. Entertainment GmbH, Erikaweg 34, 40723 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Ferraro,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. von der Fecht, Kaiserswerther Str. 253, 40474 Düsseldorf
ist am 30.07.2024 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
23.09.2024
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- Schlussrechnung und Vergütungsantrag des Verwalters;
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.339 niedergelegt.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
501 IN 71/22
Amtsgericht Düsseldorf, 12.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 71/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 88865 eingetragenen Rhein Bros. Entertainment GmbH, Erikaweg 34, 40723 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Ferraro,
Insolvenzverwalte…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 71/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 88865 eingetragenen Rhein Bros. Entertainment GmbH, Erikaweg 34, 40723 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Ferraro,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf
werden die weitere Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
G r ü n d e
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 14.09.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 29.07.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Darüber hinaus sind die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagenfestzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
501 IN 71/22
Amtsgericht Düsseldorf, 01.10.2024
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