Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rhenso GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 125651
EUID
DEM1201.HRB125651
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
875/23 R-11-8
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
27.10.2025
Stichtag
11.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Entwicklung und der Vertrieb von Software, die Durchführung aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Dienstleistungen sowie die Forschung auf den Gebieten der Software Engineerings und der künstlichen Intelligenz.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel, ist die Masse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten unzulänglich. Die Insolvenzverwalterin hat die Unzulänglichkeit der Masse bereits im Januar 2024 angezeigt. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter, nicht nachrangiger Forderungen angeordnet; hierfür ist eine Widerspruchsfrist bis zum 27.10.2025 gesetzt. Ein besonderer Stichtag für die Gläubigerversammlung ist der 11.05.2026 festgesetzt. Aktuell ist die Durchführung der Schlussverteilung vorgesehen, wobei Forderungen in Höhe von bis zu 44.400,97 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt wurden und ein Massebestand von 29.261,94 EUR vorhanden ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 875/23 R-11-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 125651), vertr. d.:
1. Martin Manegold, (Geschäftsführer),
2. Dominik Zausinger, (Geschäftsführer),
werden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Ausl…
810 IN 875/23 R-11-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 125651), vertr. d.:
1. Martin Manegold, (Geschäftsführer),
2. Dominik Zausinger, (Geschäftsführer),
werden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 37.254,82 erhält die Insolvenzverwalterin unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 875/23 R-11-8 In dem Insolvenzverfahren Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 125651),
vertreten durch:
1. Martin Manegold, (Geschäftsführer),
2. Dominik Zausinger, (Geschäftsführer),
werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslag…
810 IN 875/23 R-11-8 In dem Insolvenzverfahren Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 125651),
vertreten durch:
1. Martin Manegold, (Geschäftsführer),
2. Dominik Zausinger, (Geschäftsführer),
werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 35.503,29 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus die vorläufigen Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund Betriebsfortführung die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 10% auf insgesamt 35%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 13.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 875/23 R-11-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 125651), vertr. d.:
1. Martin Manegold, (Geschäftsführer),
2. Dominik Zausinger, (Geschäftsführer),
wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung en…
810 IN 875/23 R-11-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 125651), vertr. d.:
1. Martin Manegold, (Geschäftsführer),
2. Dominik Zausinger, (Geschäftsführer),
wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 11.05.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO), Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel, soll die Schlussverteilung vorgenommen werden. Es sind Forderungen in Höhe von EUR 44.400,97 zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Es ist ein Massebestand in Höhe von EUR 29.261,94 vorhanden. Davon abzusetzen sind n…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel, soll die Schlussverteilung vorgenommen werden. Es sind Forderungen in Höhe von EUR 44.400,97 zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Es ist ein Massebestand in Höhe von EUR 29.261,94 vorhanden. Davon abzusetzen sind noch die Gerichtskosten und die Vergütung der Insolvenzverwalterin.
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main Insolvenzgericht zur Einsicht aller Beteiligten gem. § 188 Satz 2 InsO niedergelegt. Auf die Fristen gem. §§ 189, 194 InsO wird verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 875/23 R-13-5 In dem Insolvenzverfahren Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 125651), vertr. d.: 1. Martin Manegold, Blumenstraße 25, 69168 Wiesloch, (Geschäftsführer), 2. Dominik Zausinger, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverw…
810 IN 875/23 R-13-5 In dem Insolvenzverfahren Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 125651), vertr. d.: 1. Martin Manegold, Blumenstraße 25, 69168 Wiesloch, (Geschäftsführer), 2. Dominik Zausinger, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Frankfurt am Main , 25.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 875/23 R-13-5 In dem Insolvenzverfahren Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 125651), vertr. d.: 1. Martin Manegold, Wiesloch, (Geschäftsführer), 2. Dominik Zausinger, Bad Vilbel, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolve…
810 IN 875/23 R-13-5 In dem Insolvenzverfahren Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 125651), vertr. d.: 1. Martin Manegold, Wiesloch, (Geschäftsführer), 2. Dominik Zausinger, Bad Vilbel, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Frankfurt am Main , 18.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel, soll die Schlussverteilung vorgenommen werden. Es sind Forderungen in Höhe von EUR 44.336,25 zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Es ist ein Massebestand in Höhe von EUR 29.261,94 vorhanden. Davon abzusetzen sind n…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel, soll die Schlussverteilung vorgenommen werden. Es sind Forderungen in Höhe von EUR 44.336,25 zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Es ist ein Massebestand in Höhe von EUR 29.261,94 vorhanden. Davon abzusetzen sind noch die Gerichtskosten und die Vergütung der Insolvenzverwalterin.
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main Insolvenzgericht zur Einsicht aller Beteiligten gem. § 188 Satz 2 InsO niedergelegt. Auf die Fristen gem. §§ 189, 194 InsO wird verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt am Main
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 875/23 R-13-5 In dem Insolvenzverfahren Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 125651),
vertreten durch:
1. Martin Manegold, Blumenstraße 25, 69168 Wiesloch, (Geschäftsführer),
2. Dominik Zausinger, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel, (Geschäftsführer), wird die Prüfun…
810 IN 875/23 R-13-5 In dem Insolvenzverfahren Rhenso GmbH, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 125651),
vertreten durch:
1. Martin Manegold, Blumenstraße 25, 69168 Wiesloch, (Geschäftsführer),
2. Dominik Zausinger, Homburger Straße 137, 61118 Bad Vilbel, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 13.10.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 27.10.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 04.08.2025
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