Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhino International GmbH ist am 15.08.2025 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hatte die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Nada Nasser, beantragt, dass die Schlussverteilung erfolgt. Das Gericht hat der Zustimmung zur Schlussverteilung am 11.02.2025 stattgegeben und den Schlusstermin auf den 17.03.2025 festgelegt. Bis zu diesem Datum konnten Einwendungen gegen die Schlussrechnung oder das Schlussverzeichnis erhoben werden. Die verfügbare Masse belief sich auf 2.745,55 EUR abzüglich noch zu festzusetzender Kosten, während Insolvenzforderungen in Höhe von 37.033,38 EUR berücksichtigt wurden. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Der vollständige Beschluss zur Aufhebung kann in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 37/20: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhino International GmbH, tatsächlich fungierend als reine Beteiligungsgesellschaft, Eifel-Maar-Park 10, 56766 Ulmen (AG Koblenz, HRB 24111), vertr. d.: Raimund Hahn, Bergweg 6, 56766 Ulmen, (Geschäftsführer), ist am 15.08.2025 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden,…
1 IN 37/20: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhino International GmbH, tatsächlich fungierend als reine Beteiligungsgesellschaft, Eifel-Maar-Park 10, 56766 Ulmen (AG Koblenz, HRB 24111), vertr. d.: Raimund Hahn, Bergweg 6, 56766 Ulmen, (Geschäftsführer), ist am 15.08.2025 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cochem, 15.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 37/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhino International GmbH, tatsächlich fungierend als reine Beteiligungsgesellschaft, Eifel-Maar-Park 10, 56766 Ulmen (AG Koblenz, HRB 24111), vertr. d.: Raimund Hahn, Bergweg 6, 56766 Ulmen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwa…
1 IN 37/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhino International GmbH, tatsächlich fungierend als reine Beteiligungsgesellschaft, Eifel-Maar-Park 10, 56766 Ulmen (AG Koblenz, HRB 24111), vertr. d.: Raimund Hahn, Bergweg 6, 56766 Ulmen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nada Nasser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cochem eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.10.2024 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Dieser Wert beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung der Insolvenzverwalterin EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich pauschal aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cochem, 11.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 37/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhino International GmbH, tatsächlich fungierend als reine Beteiligungsgesellschaft, Eifel-Maar-Park 10, 56766 Ulmen (AG Koblenz, HRB 24111), vertr. d.: Raimund Hahn, Bergweg 6, 56766 Ulmen, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilun…
1 IN 37/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhino International GmbH, tatsächlich fungierend als reine Beteiligungsgesellschaft, Eifel-Maar-Park 10, 56766 Ulmen (AG Koblenz, HRB 24111), vertr. d.: Raimund Hahn, Bergweg 6, 56766 Ulmen, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cochem zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nada Nasser, KKN Rechtsanwälte - Kreplin Kuhlmann Nasser, Schloßstraße 1, 56068 Koblenz, Tel.: 0261 1332890, Fax: 0261 1332790, E-Mail: team@kkn.law, Internet: www.kreplin-partner.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 2.745,55 EUR abzüglich noch zu festzusetzenden Verfahrenskosten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 37.033,38 EUR zu berücksichtigen.
Bisher unbekannte Massegläubiger werden aufgefordert, sich binnen der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Veröffentlichung beim Insolvenzverwalter zu melden. Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind, werden auf die Ausschlussfristen gem. §§ 189, 194 InsO verwiesen, für Sonderrechtsgläubiger gilt der Hinweis auf §§ 190, 191 InsO.
Amtsgericht Cochem, 12.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 37/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhino International GmbH, tatsächlich fungierend als reine Beteiligungsgesellschaft, Eifel-Maar-Park 10, 56766 Ulmen (AG Koblenz, HRB 24111), vertr. d.: Raimund Hahn, Bergweg 6, 56766 Ulmen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverte…
1 IN 37/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhino International GmbH, tatsächlich fungierend als reine Beteiligungsgesellschaft, Eifel-Maar-Park 10, 56766 Ulmen (AG Koblenz, HRB 24111), vertr. d.: Raimund Hahn, Bergweg 6, 56766 Ulmen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 17.03.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
d) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cochem, 11.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 37/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhino International GmbH, tatsächlich fungierend als reine Beteiligungsgesellschaft, Eifel-Maar-Park 10, 56766 Ulmen (AG Koblenz, HRB 24111), vertr. d.: Raimund Hahn, Bergweg 6, 56766 Ulmen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolve…
1 IN 37/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhino International GmbH, tatsächlich fungierend als reine Beteiligungsgesellschaft, Eifel-Maar-Park 10, 56766 Ulmen (AG Koblenz, HRB 24111), vertr. d.: Raimund Hahn, Bergweg 6, 56766 Ulmen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cochem, 16.10.2024
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