Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ricksha Gastro GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRA 15704
EUID
DEG1309.HRA15704
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 215/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel
Adresse
Sponholzstraße 11, 12159 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
06.08.2026 , 12:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Neuruppin hat am 06.08.2026 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das eigene Vermögen der Ricksha Gastro GmbH angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel bestellt. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurden Verfügungsbeschränkungen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sowie ein Zahlungsverbot für Schuldner der Insolvenzinhaberin gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 InsO angeordnet. Ferner sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, einstweilen eingestellt. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 215/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Ricksha Gastro GmbH, Oranienburger Weg 21, 16727 Oberkrämer, vertreten durch den Geschäftsführer Masih Anosh
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 15704 NP
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Katrin Kunst, Lichterfelder Allee 98…
15 IN 215/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Ricksha Gastro GmbH, Oranienburger Weg 21, 16727 Oberkrämer, vertreten durch den Geschäftsführer Masih Anosh
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 15704 NP
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Katrin Kunst, Lichterfelder Allee 98, 14513 Teltow
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 06.08.2026 um 12.00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Sponholzstraße 11, 12159 Berlin.
Ferner wird angeordnet, dass 1. gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, 4. Schuldnern der Schuldnerin untersagt wird, an diese zu zahlen bzw. diese aufzufordern, nur
noch unter Beachtung der Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO), 8. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, einstweilen eingestellt werden.
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 06.08.2026 um 12.00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Sponholzstraße 11, 12159 Berlin.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht - 06.08.2026
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