Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rinovasol Services GmbH sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist am 18.12.2025 endete. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Fabian Gerl hat die Vergütung und Auslagen nach Antrag vom 05.11.2025 festgesetzt; hierzu konnten Beteiligte bis zum 30.01.2026 Einwendungen vorbringen. Im weiteren Verlauf wurde der Beschluss vom 17.02.2026 zur Durchführung eines Einstellungstermins nach § 207 InsO aufgehoben. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei die Beteiligten bis einschließlich 08.04.2026 Gelegenheit haben, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen. Die Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt. Aktuell stehen Forderungen in einer Gesamthöhe von 338.834,93 € einem Massebestand von 419,01 € gegenüber.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rinovasol Services GmbH ist im Endstadium angekommen. Das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. hat den Beschluss zur Durchführung des Einstellungstermins aufgehoben und stattdessen die Durchführung des Schlusstermins sowie die Schlussverteilung angeordnet. Die Beteiligten erhielten …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rinovasol Services GmbH ist im Endstadium angekommen. Das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. hat den Beschluss zur Durchführung des Einstellungstermins aufgehoben und stattdessen die Durchführung des Schlusstermins sowie die Schlussverteilung angeordnet. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 08.04.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung wurde zugestimmt. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 338.834,93 EUR festgestellt worden, denen ein Massebestand von 419,01 EUR gegenübersteht. Zuvor hatte das Gericht über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Fabian Gerl entschieden und dessen Vergütung sowie Auslagen festgesetzt. Die Gläubiger wurden angehört. Vorangegangen waren die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen und die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter im Jahr 2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 137/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rinovasol Services GmbH, Hutschenreutherstraße 4, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Gmeiner Josef Joachim
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRB 4927
- Schuldnerin -
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1. Der Beschluss vom 17.02…
IN 137/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rinovasol Services GmbH, Hutschenreutherstraße 4, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Gmeiner Josef Joachim
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRB 4927
- Schuldnerin -
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1. Der Beschluss vom 17.02.2026 zur Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO wird aufgehoben.
2. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.04.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf. erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
3. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 338.834,93 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 419,01 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 137/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rinovasol Services GmbH, Hutschenreutherstraße 4, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Gmeiner Josef Joachim
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRB 4927
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten For…
IN 137/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rinovasol Services GmbH, Hutschenreutherstraße 4, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Gmeiner Josef Joachim
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRB 4927
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 338.834,93 EUR steht ein Betrag von 419,01 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 137/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rinovasol Services GmbH, Hutschenreutherstraße 4, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Gmeiner Josef Joachim
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRB 4927
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu e…
IN 137/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rinovasol Services GmbH, Hutschenreutherstraße 4, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Gmeiner Josef Joachim
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRB 4927
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Fabian Gerl, Ditthornstraße 5, 93055 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 18.006,36 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 349,96 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 17.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 137/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rinovasol Services GmbH, Hutschenreutherstraße 4, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Gmeiner Josef Joachim
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRB 4927
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Her…
IN 137/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rinovasol Services GmbH, Hutschenreutherstraße 4, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Gmeiner Josef Joachim
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRB 4927
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht hat über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 05.11.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten hiermit Gelegenheit bis einschließlich 30.01.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden."
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 22.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
N 137/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rinovasol Services GmbH, Hutschenreutherstraße 4, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Gmeiner Josef Joachim
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRB 4927
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 27.1…
N 137/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rinovasol Services GmbH, Hutschenreutherstraße 4, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Gmeiner Josef Joachim
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRB 4927
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 27.12.2021 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 18 - 21 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 20.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 137/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rinovasol Services GmbH, Hutschenreutherstraße 4, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Gmeiner Josef Joachim
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRB 4927
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter…
IN 137/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rinovasol Services GmbH, Hutschenreutherstraße 4, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Gmeiner Josef Joachim
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRB 4927
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 30.10.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 31.10.2024
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