Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RITH Renovierungs-Instandsetzung-Team-Hamburg GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Brandshofer Deich 27, 20539 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 163154
EUID
DEK1101.HRB163154
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 370/24
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Nils Krause
Adresse
Rosenstraße 3, 20095 Hamburg
Termine & Fristen
Antragseingang
03.12.2024
Eröffnung
09.01.2025 , 15:08 Uhr
Forderungsanmeldefrist
04.03.2025
Niederlegung Forderungstabelle
14.03.2025
Prüfungstermin
04.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Baudienstleistung, der Trockenbau und alle erlaubnisfreien Gewerke sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Geschäfte
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 09.01.2025 um 15:08 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RITH Renovierungs-Instandsetzung-Team-Hamburg GmbH eröffnet, da Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliegen. Das Verfahren wurde auf Antrag der Schuldnerin eingeleitet, dessen Eingang am 03.12.2024 bei Gericht erfolgte. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Nils Krause ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.03.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen; das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 04.04.2025. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten bei Gericht einreichen. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 14.03.2025 auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt. Ein Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag eingehen. Gegen den Eröffnungsbeschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 370/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 163154 eingetragenen RITH Renovierungs-Instandsetzung-Team-Hamburg GmbH, Brandshofer Deich 27, 20539 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Katar…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 370/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 163154 eingetragenen RITH Renovierungs-Instandsetzung-Team-Hamburg GmbH, Brandshofer Deich 27, 20539 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Katarzyna Fritz,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 403 eingesehen werden.
67g IN 370/24
Amtsgericht Hamburg, 29.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 370/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 163154 eingetragenen RITH Renovierungs-Instandsetzung-Team-Hamburg GmbH, gegründet am 13.05.2020, Brandshofer Deich 27, 20539 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Katarz…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 370/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 163154 eingetragenen RITH Renovierungs-Instandsetzung-Team-Hamburg GmbH, gegründet am 13.05.2020, Brandshofer Deich 27, 20539 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Katarzyna Fritz
Geschäftszweig: die Baudienstleistung, der Trockenbau und alle erlaubnisfreien Gewerke sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Geschäfte
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 09.01.2025, um 15:08 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.12.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Nils Krause, Rosenstraße 3, 20095 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.03.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 04.04.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum Stichtag auch hierzu gegenüber dem Gericht schriftlich zu äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 14.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 370/24
Amtsgericht Hamburg, 09.01.2025
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