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Insolvenzprofil
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 183274
EUID
DEF1103R.HRB183274
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36r IN 6896/21
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anhörung
03.05.2024 , 09:00 Uhr
Anhörung
21.06.2024 , 09:05 Uhr
Prüfungstermin
10.03.2026
Widerspruchsfrist
31.03.2026
Einstellungstermin
25.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Die Schuldnerin wird durch den Gesellschafter Peter Zorn vertreten. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Anhörungstermine zur Klärung der Vermögensverhältnisse und zur Abgabe geforderter Auskünfte bestimmt, darunter Termine für die ehemaligen Angestellten Tobias und Luise Rittmeyer sowie für Luise Rittmeyer als faktische Geschäftsführerin. Die Insolvenzverwalterin hat Anträge auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung sowie auf Mindestvergütung und Auslagen für das Hauptverfahren gestellt, wobei Zuschläge wegen fehlender Mitwirkung der Geschäftsführung beantragt wurden. Im Mai 2026 wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Es wurde eine Schlussverteilung beschlossen, bei der festgestellte Forderungen in Höhe von 68.318,67 EUR mit einem Verteilungsbetrag von 9.819,08 EUR abzüglich Gerichtskosten und Vergütungen bedient wurden. Parallel dazu wurde die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse zur Anhörung gestellt, wobei Einwendungen gegen die Schlussrechnung und die Einstellung bis Ende Juni 2026 möglich waren. Das Verfahren befindet sich somit in der Endphase mit Verteilung und bevorstehender Einstellung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36r IN 6896/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274…
36r IN 6896/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 10.03.2026 beschlossen:
1. Die Prüfung der bis 10.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 8 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 31.03.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36r IN 6896/21
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Regist…
36r IN 6896/21
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.04.2024 beschlossen:
Terminsbestimmung:
Termin zur Anhörung der ehemaligen Angestellten, Herrn Tobias Rittmeyer und Frau Luise Rittmeyer, über die das Verfahren betreffenden Verhältnisse, insbesondere die Vermögensverhältnisse und die mit Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 28.03.2024 geforderten Auskünfte und Unterlagen
wird bestimmt auf
Freitag, 03.05.2024, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Das persönliche Erscheinen der anzuhörenden Personen der Schuldnerpartei wird angeordnet.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36r IN 6896/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274…
36r IN 6896/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 14.05.2026 beschlossen:
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalterin und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.06.2026
Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36r IN 6896/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274…
36r IN 6896/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 14.05.2026 beschlossen:
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 68.318,67 EUR steht ein Betrag von 9.819,08 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36r IN 6896/21
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Regist…
36r IN 6896/21
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 28.05.2024 beschlossen:
Terminsbestimmung:
- Termin zur Anhörung der faktischen Geschäftsführerin der Schuldnerin, Frau Luise Rittmeyer, über die das Verfahren betreffenden Verhältnisse, insbesondere die Vermögensverhältnisse und die mit Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 28.03.2024 geforderten Auskünfte und Unterlagen
wird bestimmt auf
Freitag, 21.06.2024, 09:05 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Das persönliche Erscheinen der anzuhörenden Person der Schuldnerpartei wird angeordnet.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36r IN 6896/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274…
36r IN 6896/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin mit Antrag vom 27.02.2026 die Mindestvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenen Zustellungen nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 125 % wegen der Mehrarbeit durch die fehlende Mitwirkung der Geschäftsführung und für die Informationsbeschaffung beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36r IN 6896/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274…
36r IN 6896/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin mit Antrag vom 27.02.2026 die Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36r IN 6896/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274…
36r IN 6896/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 20.07.2026 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 27.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 4.074,35 EUR festzusetzen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 % wegen der Mehrarbeit durch die fehlende Mitwirkung der Geschäftsführung und für die Informationsbeschaffung.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 27.02.2026 wird Bezug genommen. Den Erwägungen und Darlegungen der Insolvenzverwalterin schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung an. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36r IN 6896/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274…
36r IN 6896/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rittmeyer-Dienstleistungen für Messebau UG (haftungsbeschränkt), c/o Luise Rittmeyer, Dorfstraße 29, 39606 Altmärkische Höhe, vertreten durch den Gesellschafter Peter Zorn
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183274
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 20.07.2026 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 27.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.07.2026
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