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Insolvenzprofil
RLE Mobility GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Brodhausen 1, 51491 Overath
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRA 36990
EUID
DER3306.HRA36990
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70j IN 210/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Markus Ritterrath
Adresse
In der Sürst 3, 53111 Bonn
Termine & Fristen
Eröffnung / Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.09.2025 , 14:07 Uhr
Gläubigerversammlung
15.04.2026 , 10:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RLE Mobility GmbH & Co. KG ist am 24.09.2025 eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Markus Ritterrath bestellt worden. Es sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, darunter die Untersagung von Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin ohne Zustimmung des Verwalters sowie die Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Das Verfahren ist mündlich durchzuführen angeordnet worden, diese Anordnung ist jedoch später aufgehoben worden. Eine Gläubigerversammlung ist für den 15.04.2026 anberaumt worden, um über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters zu beschließen, insbesondere über die Abtretung von Forderungen und Globalzessionen. Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses sind festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 36990 eingetragenen RLE Mobility GmbH & Co. KG, Brodhausen 1, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Am…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 36990 eingetragenen RLE Mobility GmbH & Co. KG, Brodhausen 1, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 79239 eingetragene RLE Mobility Beteiligungsgesellschaft mbH, Brodhausen 1, 51491 Overath, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Joachim Laufenberg, Brodhausen 1, 51491 Overath,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Barbara Brenner , Simrockallee 2, 53173 Bonn
Insolvenzverwalter: Markus Ritterrath, In der Sürst 3, 53111 Bonn
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Kube GmbH Ingenieurbüro, Esslinger Stzr. 83, 73207 Plochingen wie folgt festgesetzt.
Vergütung x €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer x €
Endbetrag x €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig x je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von x € angemessen ist. Für 11,5 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf x EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1201 eingesehen werden.
70j IN 210/25
Amtsgericht Köln, 08.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 36990 eingetragenen RLE Mobility GmbH & Co. KG, Brodhausen 1, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Am…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 36990 eingetragenen RLE Mobility GmbH & Co. KG, Brodhausen 1, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 79239 eingetragene RLE Mobility Beteiligungsgesellschaft mbH, Brodhausen 1, 51491 Overath, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Joachim Laufenberg, Brodhausen 1, 51491 Overath,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Barbara Brenner , Simrockallee 2, 53173 Bonn
Insolvenzverwalter: Markus Ritterrath, In der Sürst 3, 53111 Bonn
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Michael Schröder, wie folgt festgesetzt.
Vergütung x €
Endbetrag x €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig x je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von x € angemessen ist. Für 20 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf x €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1201 eingesehen werden.
70j IN 210/25
Amtsgericht Köln, 08.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 36990 eingetragenen RLE Mobility GmbH & Co. KG, Brodhausen 1, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Am…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 36990 eingetragenen RLE Mobility GmbH & Co. KG, Brodhausen 1, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 79239 eingetragene RLE Mobility Beteiligungsgesellschaft mbH, Brodhausen 1, 51491 Overath, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Joachim Laufenberg, Brodhausen 1, 51491 Overath,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Barbara Brenner , Simrockallee 2, 53173 Bonn
I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.
II.
wird ein Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
Die Gläubigerversammlung stimmt dem Abschluss der Vereinbarung mit den vier aus Globalzession besicherten Banken zu. Danach wird ein Betrag von 250.000,00 € abgesondert auf die Globalzession gegen Verzicht auf die Geltendmachung von möglichen Anfechtungsansprüchen.
Die Gläubigerversammlung stimmt dem Abschluss der Vereinbarung mit der RLE International GmbH zu. Danach zahlt die RLE International GmbH ein Betrag von 415.000,00 € bzw. 366.875,00 € nach etwaiger Verrechnung für die Abtretung der konzerninternen InterCompany Forderungen der Schuldnerin gegen verbundene Unternehmen.
bestimmt auf
Mittwoch, 15.04.2026, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70j IN 210/25
Amtsgericht Köln, 01.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 36990 eingetragenen RLE Mobility GmbH & Co. KG, Brodhausen 1, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Am…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 36990 eingetragenen RLE Mobility GmbH & Co. KG, Brodhausen 1, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 79239 eingetragene RLE Mobility Beteiligungsgesellschaft mbH, Brodhausen 1, 51491 Overath, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Joachim Laufenberg, Brodhausen 1, 51491 Overath,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Barbara Brenner , Simrockallee 2, 53173 Bonn
Insolvenzverwalter: Markus Ritterrath, In der Sürst 3, 53111 Bonn
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Kube GmbH Ingenieurbüro, Esslinger Stzr. 83, 73207 Plochingen für Ihre Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss im Zeitraum vom 01.12.2025 bis 23.02.2026 (Hauptverfahren) wie folgt festgesetzt.
Vergütung 1.275,00 €
Auslagen 13,00 €
Zwischensumme 1.288,00 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 244,72 €
Endbetrag 1.532,72 €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 150 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 150,00 € angemessen ist. Für 8,5 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 1.275,00 EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1201 eingesehen werden.
70j IN 210/25
Amtsgericht Köln, 15.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 36990 eingetragenen RLE Mobility GmbH & Co. KG, Brodhausen 1, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Am…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 36990 eingetragenen RLE Mobility GmbH & Co. KG, Brodhausen 1, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 79239 eingetragene RLE Mobility Beteiligungsgesellschaft mbH, Brodhausen 1, 51491 Overath, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Joachim Laufenberg, Brodhausen 1, 51491 Overath,
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO die Anordnung, das Verfahren mündlich durchzuführen, aufgehoben.
70j IN 210/25
Amtsgericht Köln, 25.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 174/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 36990 eingetragenen RLE Mobility GmbH & Co. KG, Brodhausen 1, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregis…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 174/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 36990 eingetragenen RLE Mobility GmbH & Co. KG, Brodhausen 1, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 79239 eingetragene RLE Mobility Beteiligungsgesellschaft mbH, Brodhausen 1, 51491 Overath, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Joachim Laufenberg, Brodhausen 1, 51491 Overath,
ist am 24.09.2025, um 14:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Markus Ritterrath, In der Sürst 3, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70j IN 174/25
Amtsgericht Köln, 24.09.2025
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