Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
STADT-REVUE Verlags-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Maastrichter Str. 49, 50672 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 8176
EUID
DER3306.HRB8176
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70k IN 316/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
22.07.2025 , 10:46 Uhr
Eröffnung
01.01.2026 , 08:33 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.03.2026
Berichtstermin
01.04.2026 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
01.04.2026 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist nachträglich
06.10.2026
Prüfungstermin nachträglich
06.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herausgabe und Redaktion periodisch erscheinender Zeitschriften sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck zu beteiligen und / oder deren Geschäftsführung zu übernehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STADT-REVUE Verlags-GmbH, Köln, ist am 01.01.2026 um 08:33 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin vom 21.07.2025. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin die Insolvenzmasse unter Aufsicht der Sachwalterin verwaltet. Zur Sachwalterin wurde Kristin Brocker ernannt. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.03.2026 bei der Sachwalterin anzumelden. Ein Berichtstermin zur Gläubigerversammlung ist für den 01.04.2026 um 10:00 Uhr im Amtsgericht Köln angesetzt. Dieser Termin dient zugleich der Beschlussfassung über die Bestätigung der Sachwalterin, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weitere wichtige Rechtshandlungen. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist ursprünglich als schriftlicher Termin mit dem Stichtag 01.03.2026 vorgesehen, wurde jedoch durch Berichtigung vom 01.01.2026 mit dem Berichtstermin zusammengelegt. Der Prüfungstermin findet somit ebenfalls am 01.04.2026 um 10:00 Uhr statt. Vorläufige Maßnahmen wurden bereits am 22.07.2025 angeordnet, wobei Kristin Brocker zur vorläufigen Sachwalterin bestellt wurde.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STADT-REVUE Verlags-GmbH ist am 01.01.2026 eröffnet worden. Zuvor waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet und eine vorläufige Sachwalterin bestellt worden. Es wird Eigenverwaltung unter Aufsicht einer Sachwalterin durchgeführt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger si…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STADT-REVUE Verlags-GmbH ist am 01.01.2026 eröffnet worden. Zuvor waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet und eine vorläufige Sachwalterin bestellt worden. Es wird Eigenverwaltung unter Aufsicht einer Sachwalterin durchgeführt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.03.2026 bei der Sachwalterin anzumelden. Ein Berichtstermin zur Gläubigerversammlung ist für den 01.04.2026 angesetzt, der zugleich als Prüfungstermin dient. Nachträgliche Forderungen können bis zum 06.10.2026 angemeldet werden, wobei der Prüfungsstichtag für diese ebenfalls am 06.10.2026 liegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 316/25
Das Gericht verkündet folgenden Beschluss:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 8176 eingetragenen STADT-REVUE Verlags-GmbH, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen F…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 316/25
Das Gericht verkündet folgenden Beschluss:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 8176 eingetragenen STADT-REVUE Verlags-GmbH, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Christina Beate Prediger, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln und Frau Sandra Renz, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO die Anordnung, das Verfahren mündlich durchzuführen, aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
70k IN 316/25
Amtsgericht Köln, 27.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 316/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 8176 eingetragenen STADT-REVUE Verlags-GmbH, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Christina Beate Prediger, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln und Fr…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 316/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 8176 eingetragenen STADT-REVUE Verlags-GmbH, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Christina Beate Prediger, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln und Frau Sandra Renz, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln
Geschäftszweig: Herausgabe und Redaktion periodisch erscheinender Zeitschriften sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2026, um 08:33 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 21.07.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zur Sachwalterin wird ernannt Kristin Brocker, Aachener Straße 222, 50931 Köln , Tel. Nr.0221 9758530.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.03.2026 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Sachwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am
Mittwoch, 01.04.2026, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person der Sachwalterin,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- Die Gläubigerversammlung stimmt einer freihändigen Veräußerung des Betriebes im Ganzen oder eines Betriebsteils gemäß §§ 276, 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu.
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 01.03.2026.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 11.03.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1218 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Sachwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70k IN 316/25
Amtsgericht Köln, 01.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 316/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 8176 eingetragenen STADT-REVUE Verlags-GmbH, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Christina Beate Prediger, Maa…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 316/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 8176 eingetragenen STADT-REVUE Verlags-GmbH, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Christina Beate Prediger, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln und Frau Sandra Renz, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Widdersdorfer Straße 190, 50825 Köln
wird der Beschluss vom 01.01.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er auf Seite 2 wie folgt lautet:
"Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin)
ist am
Mittwoch, 01.04.2026, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243."
Auf Seite 3 wird folgender Absatz gestrichen: "Die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 01.03.2026. "
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70k IN 316/25
Amtsgericht Köln, 01.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 316/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 8176 eingetragenen STADT-REVUE Verlags-GmbH, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Christina Beate Prediger, Maa…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 316/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 8176 eingetragenen STADT-REVUE Verlags-GmbH, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Christina Beate Prediger, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln und Frau Sandra Renz, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln
Geschäftszweig: Herausgabe und Redaktion periodisch erscheinender Zeitschriften sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind.
wird heute, am 22.07.2025, um 10:46 Uhr, angeordnet (§ 270b InsO):
Zur vorläufigen Sachwalterin wird Kristin Brocker, Aachener Straße 222, 50931 Köln, Telefon: 0221 9758530 bestellt.
Die Anordnung der vorläufigen Sachwaltung (vorläufige Eigenverwaltung) gilt als Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2015/848 des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Die vorläufige Sachwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Sie ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Die vorläufige Sachwalterin wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Die vorläufige Sachwalterin wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Die vorläufige Sachwalterin wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Der Schuldnerin wird aufgegeben, unabhängig von der Sachwalterin jedenfalls alle vier Wochen - bei Bedarf auch öfter - dem Insolvenzgericht Zwischenbericht zu erstatten.
Der erste Bericht ist nach drei Wochen vorzulegen, damit die Sachwalterin zu diesem in seinem Bericht Stellung nehmen kann (§ 281 Abs. 2 S. 2 InsO analog).
Im Übrigen gilt der Beschluss vom 21.07.2025 fort.
Köln, 22.07.2025
Amtsgericht
70k IN 316/25
Amtsgericht Köln, 22.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 316/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 8176 eingetragenen STADT-REVUE Verlags-GmbH, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Christina Beate Prediger, Maastrichter …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 316/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 8176 eingetragenen STADT-REVUE Verlags-GmbH, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Christina Beate Prediger, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln und Frau Sandra Renz, Maastrichter Str. 49, 50672 Köln
sollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der
06.10.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem
06.09.2026
in elektronischer Form zur Information der Beteiligten niedergelegt.
Eine Einsichtnahme durch die Verfahrensbeteiligten kann bei dem Insolvenzgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich beantragt werden.
Werden die Insolvenzakten - wie vorliegend - elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle die Einsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Nur auf besonderen Antrag wird Einsicht durch Einsichtnahme in den Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Verfahrensbeteiligte hieran ein berechtigtes Interesse darlegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70k IN 316/25
Amtsgericht Köln, 06.07.2026
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