Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Dreieichstraße 7 b, 64546 Mörfelden-Walldorf
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 97377
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEM1103.HRB97377
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
9 IN 271/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Fabio Algari
Adresse
Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/913092750
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.06.2022
Forderungsanmeldefrist
30.12.2024
Stellungnahmefrist Vergütung
23.09.2025
Schlusstermin
13.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Spedition, LKW-Transport von Gütern aller Art im In- und Ausland, Vermittlung von Speditionsaufträgen
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Transport & Logistik
Subbranche
Spedition
Geschäftstätigkeit
Spedition, LKW-Transport von Gütern im In- und Ausland sowie Vermittlung von Speditionsaufträgen
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rahmani Fatlum, ist die Schlussverteilung nach Abschluss der Verwertung der Masse vorgesehen. Der Schlusstermin sowie der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen sind auf den 13.11.2025 festgesetzt. Bis zu diesem Termin müssen etwaige Widersprüche gegen nachträglich angemeldende Forderungen, Stellungnahmen zur Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis beim Gericht eingegangen sein. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei eine Erhöhung um 20 % aufgrund verweigerter Auskunftspflichten durch die Geschäftsführung erfolgte. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsicht niedergelegt; dabei sind Forderungen in Höhe von insgesamt 175.572,48 EUR zu berücksichtigen, während ein Betrag von ca. 3.567,99 EUR aus der Masse zur Verteilung steht. Das Verfahren ist gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH ist gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Zuvor waren im Verfahren verschiedene Schritte erfolgt: Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 30.06.2022 angeordnet. Im November 2024 wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Ins…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH ist gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Zuvor waren im Verfahren verschiedene Schritte erfolgt: Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 30.06.2022 angeordnet. Im November 2024 wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt sowie nachträglich angemeldete Forderungen zur Prüfung niedergelegt, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 30.12.2024 bestand. Im September 2025 erhielt der Insolvenzantragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vergütung des endgültigen Verwalters. Im Oktober 2025 wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Insolvenzmasse mit 49.179,20 EUR ermittelt wurde. Zudem wurde das Verteilungsverzeichnis niedergelegt; für die Schlussverteilung standen ca. 3.567,99 EUR zur Verfügung, um Forderungen in Höhe von 175.572,48 EUR zu berücksichtigen. Der Schlusstermin sowie der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen waren auf den 13.11.2025 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 271/22: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, Geleitstraße 4, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer), wird gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidun…
9 IN 271/22: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, Geleitstraße 4, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer), wird gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Insolvenzgericht Darmstadt ankommt.
Sie ist vom Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 05.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 271/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, Geleitstraße 4, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen f…
9 IN 271/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, Geleitstraße 4, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 23.09.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 271/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, Geleitstraße 4, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Ges…
9 IN 271/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, Geleitstraße 4, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 175.572,48 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 3567,99 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 271/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, Geleitstraße 4, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR N…
9 IN 271/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, Geleitstraße 4, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 20 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 49.179,20 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Vielmehr bedarf es im vorliegenden Falle der Gewährung eines Zuschlags von 20%, da die Geschäftsführung der Schuldner den insolvenzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungsplichten nicht nachgekommen ist. Dies führte dazu, dass die Arbeit der Insolvenzverwaltung massiv erschwert wurde. Ein Zugriff auf die Geschäftsunterlagen war nicht möglich, sodass die Informationsbeschaffung erschwert bzw. vereitelt wurde.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 271/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, Geleitstraße 4, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwert…
9 IN 271/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, Geleitstraße 4, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 13.11.2025. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 271/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, c/o Justizvollzugsanstalt Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachtr…
Geschäfts-Nr. 9 IN 271/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, c/o Justizvollzugsanstalt Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 30.12.2024 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 28.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 271/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, c/o Justizvollzugsanstalt Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufig…
9 IN 271/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMF Rhein-Main-Fracht Logistik GmbH, Dreieichstraße 7b, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97377), vertr. d.: Rahmani Fatlum, c/o Justizvollzugsanstalt Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Fabio Algari, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/913092750, Fax: 069/913092-755 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 30.06.2022 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Grundlage für die Vergütungsberechnung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV. Liegt die hieraus errechnete Vergütung unter der gesetzlichen Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter, § 2 Absatz 2 InsVV, so kann der vorläufige Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung geltend machen (BGH, Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05; Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08). Diese beläuft sich im vorliegenden Verfahren auf X Euro.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 26.11.2024
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