Vorläufige Maßnahmen Mecklenburg-Vorpommern HRB 14843

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Insolvenzprofil

ROBATHD GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 14843
EUID
DEN1206V.HRB14843

Insolvenzgericht

Gericht
Amtsgericht Rostock
Aktenzeichen
60 IN 548/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Name
Rechtsanwalt Reinhold Horn
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Bleichstraße 15, 17489 Greifswald
Telefon
03834 88380

Termine & Fristen

Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.10.2026

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Rostock hat am 09.10.2026 im Verfahren über den Antrag der ROBATHD GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Reinhold Horn bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird. Der Schuldnerin ist es verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen. Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten zu begründen. Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Originalbekanntmachung

Bekanntmachung

60 IN 548/26 | In dem Verfahren über den Antrag ROBATHD GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Thomas Asendorf, Heidekrug 4, 18182 Mönchhagen Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14843 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: 1. Maßnahmen der Zwang…

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