Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Robert Spiel GmbH, Zimmerei, Holzbau, Bedachung, Trockenbau
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 105976
EUID
DED2601V.HRB105976
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1503 IN 1964/05
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Multrus Robert
Rolle
Verfahrensbevollmächtigter
Adresse
Prinzregentenstraße 6-8, 83022 Rosenheim
Termine & Fristen
Aufhebung
08.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Robert Spiel GmbH, Zimmerei, Holzbau, Bedachung, Trockenbau, mit Sitz in 85625 Baiern, ist beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1503 IN 1964/05 geführt. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführer Michael Spiel und Robert Spiel vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Robert Multrus aus Rosenheim tätig. Das Insolvenzgericht hat das Verfahren nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Die Aufhebung ist mit dem Datum 08.10.2026 datiert. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung beim Amtsgericht München eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die Erinnerung ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll einzulegen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung der Einlegung enthalten. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Für die Einreichung durch Rechtsanwälte, Notare oder Behörden ist die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs oder des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) vorgeschrieben, sofern keine vorübergehende technische Unmöglichkeit vorliegt. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1503 IN 1964/05
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Robert Spiel GmbH, Zimmerei, Holzbau, Bedachung, Trockenbau, Lindach 3, 85625 Baiern, vertreten durch die Geschäftsführer Spiel Michael und Spiel Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105976
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigt…
1503 IN 1964/05
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Robert Spiel GmbH, Zimmerei, Holzbau, Bedachung, Trockenbau, Lindach 3, 85625 Baiern, vertreten durch die Geschäftsführer Spiel Michael und Spiel Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105976
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Multrus Robert, Prinzregentenstraße 6-8, 83022 Rosenheim, Gz.: 20830
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.10.2026
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