Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ROBOTISE AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 262463
EUID
DED2601V.HRB262463
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
587/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel
Adresse
Prinzregentenstraße 78, 81675 München
Termine & Fristen
Antragstellung Vergütung
05.08.2024
Bekanntmachung Anhörung
10.09.2024
Fristende Stellungnahme
02.10.2024
Bekanntmachung Festsetzung
16.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ROBOTISE AG ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel hat einen Vergütungsantrag mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 90 % eingereicht. Das Amtsgericht München hat die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Schuldners zum Antrag vom 05.08.2024 bekanntgegeben. Es bestand Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 02.10.2024, wovon keine Gebrauch gemacht wurde. Der Berechnung lag ein Vermögenswert in Höhe von 328.502,84 EUR zugrunde. Die Zuschläge setzten sich aus 25 % für die Betriebsfortführung, 50 % für Sanierungsbemühungen und 25 % für Arbeitnehmerangelegenheiten zusammen. Das Gericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Verwalter darf den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 587/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROBOTISE AG, Siemens Campus - Gebäude 60, Otto-Hahn-Ring 6, 81739 München, vertreten durch den Vorstand Stahl Oliver
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 262463
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte core…
1542 IN 587/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROBOTISE AG, Siemens Campus - Gebäude 60, Otto-Hahn-Ring 6, 81739 München, vertreten durch den Vorstand Stahl Oliver
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 262463
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte corelegal Rechtsanwälte Barth + Järkel Partnerschaft, Hotterstraße 15 / Hofstatt Quartier, 80331 München
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erfolgt die Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
vom 05.08.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 90 % .
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 02.10.2024.
Akteneinsichtsgesuche sind gemäß § 4 InsO iVm. § 299 Abs. 1, 2 ZPO vorab schriftlich beim Gericht zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 587/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROBOTISE AG, Siemens Campus - Gebäude 60, Otto-Hahn-Ring 6, 81739 München, vertreten durch den Vorstand Stahl Oliver
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 262463
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte core…
1542 IN 587/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROBOTISE AG, Siemens Campus - Gebäude 60, Otto-Hahn-Ring 6, 81739 München, vertreten durch den Vorstand Stahl Oliver
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 262463
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte corelegal Rechtsanwälte Barth + Järkel Partnerschaft, Hotterstraße 15 / Hofstatt Quartier, 80331 München, Gz.: 30/23 D5/133-23
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des ehemals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 328.502,84 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 90 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.08.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung:
Für die Betriebsfortführung beantragt der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 25 %. Der Verwalter erhält einen Zuschlag wenn er das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, vgl. § 3 Abs. 1 lit. b. InsVV. Die Masse ist auch nicht entsprechend größer geworden, weil kein Überschuss durch die Betriebsfortführung erwirtschaftet werden konnte und die Einnahmen der Betriebsfortführung bereits bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit b InsVV abgezogen wurden. Somit ist ein Zuschlag für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Betriebsfortführung zwingend. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde während des gesamten Antragsverfahrens aufrechterhalten. Hierzu bildete der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter ein Team, das die Kommunikation mit der Schuldnerin sowie mit deren Geschäftspartnern und Lieferanten wahrnahm und den integrierten Freigabeprozess im Bestellwesen umsetzte. Eine kanzleiinterne Buchhalterin überprüfte die ordnungsgemäße Buchführung. Der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter erstellte mit Untersützung zweier Betriebswirte der Anchor Management GmbH eine Projektplanung. Kunden und Lieferanten wurden über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung - soweit erforderlich - auch in englischer Sprache informiert. Der Zahlungsverkehr wurde überwiegend über ein vom ehemals vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Sonderkonto und im Übrigen über alternative Zahlungsmethoden wie Paypal oder Kreditkarte abgewickelt. Der Zuschlag von 25 % ist angemessen. - Sanierungsbemühungen:Für die Bemühungen im Rahmen der selbst durchgeführten Investorensuche unter Mithilfe der nicht gesondert vergüteten Kollegen der Anchor Management GmbH wird ein Zuschlag von 50 % beantragt. Stellt ein Insolvenzverwalter Sanierungsbemühungen an, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, wenn die Bemühungen letztendlich erfolglos geblieben sind (Graeber/Graeber InsVV-Online, 5. Auflage, 2024, § 3 Rn. 318). Die aufgetretene Finanzierungslücke musste durch neue Investitionen geschlossen werden. Es wurde mit Unterstützung eines Teams des vorläufigen Insolvenzverwalters ein stukturierter Verkaufsprozess eingeleitet. Dazu wurde ein Informationsflyer erstellt. Es wurde Kontakt gehalten mit potentiellen Interessenten. Dazu fanden mehrere Gespräche statt. Letztlich erklärte sich kein Interessent zur weiteren Teilnahme am M&A-Prozess bereit. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten (BGH v. 12.09.2019 - IX ZB 65/18, DZWIR 2020, 45 = NZI 2019, 913 = ZInsO 2020, 2236). Der beantragte Zuschlag von 50 % für den Mehraufwand bei der Sanierungsbemühung unter Einsatz der nicht gesondert vergüteten Kollegen der Anchor Management GmbH ist gerechtfertigt. - Arbeitnehmerangelegenheiten: Für die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerangelegenheiten wird ein Zuschlag von insgesamt 25 % beantragt. Ein Zuschlag ist gemäß § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV festzusetzen, wenn arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Die Schuldnerin beschäftigte bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung 45 Arbeitnehmer. Es wurde eine Mitarbeiterversammlung am 01.03.2023 einberufen. Diese fand weitgehend auf Englisch statt und es ergaben sich zudem zahlreiche spezifische Einzelfragen. Bei der Bundesagentur für Arbeit wurde die Zustimmung zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes beantragt. Die Schuldnerin beschäftigte eine große Anzahl von Mitarbeitern aus dem nicht-europäischen Ausland, die für ihre Tätigkeit eine arbeitgeberspezifische Arbeitserlaubnis sowie eine Aufenthaltserlaubnis benötigten. Hierzu wurde Kontakt zur Ausländerbehörde beim Kreisverwaltungsreferat aufgenommen, um etwaige Auswirkungen des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens und des zu diesem Zeitpunkt noch avisierten Betriebsübergangs, insbesondere in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis, zu klären. Es erfolgte keine Reaktion der Ausländerbehörde, sodass die Fragen im Zusammenhang mit den betroffenen Arbeitnehmern nur auf Basis eigener Recherchen beantwortet werden konnten. Insgesamt ist durch die Mehrarbeit im Rahmen der Arbeitnehmerangelegenheit ein Zuschlag von 25 % anzuerkennen. Im Rahmen einer Gesamtschau nach einer Angemessenheitsbetrachtung beantragt der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter nach Abwägung sämtlicher Umstände einen Zuschlag in Höhe von 90 %. Der Gesamtzuschlag ist angemessen und gerechtfertigt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 90 % gerechtfertigt.
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des ehemals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.08.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 90 % erfolgte am 16.09.2024.
Es sind keine Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 02.10.2024 eingegangen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.10.2024
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