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Insolvenzprofil
Rocco Di Blasi Avantgarde Coiffeur GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 22625
EUID
DET2210V.HRB22625
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 237/17
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Mechthild Greve
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Verwalter
06.03.2018
Eröffnung
01.06.2018
Antrag Vergütungsfestsetzung
21.08.2024
Beschluss Vergütungsfestsetzung
17.06.2026
Schlusstermin
05.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rocco Di Blasi Avantgarde Coiffeur GmbH ist am 01.06.2018 durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz eröffnet worden. Rechtsanwältin Mechthild Greve ist zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Zuvor war sie bereits am 06.03.2018 als vorläufige Insolvenzverwalterin im Insolvenzantragsverfahren tätig gewesen. Im weiteren Verfahrensverlauf hat die Insolvenzverwalterin am 21.08.2024 die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen beantragt, was durch Beschluss vom 17.06.2026 genehmigt wurde. Die Masse beträgt 210.835,58 €. Anstelle eines mündlichen Schlusstermins wird ein schriftliches Verfahren angeordnet. Der Stichtag für die Schlussrechnung und die Erhebung von Einwendungen ist auf den 05.08.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rocco Di Blasi Avantgarde Coiffeur GmbH, Münzplatz 12, 56068 Koblenz, Gesellschafter der GbR Di Blasi - Schmid (Friseursalon), Koblenz (AG Koblenz, HRB 22625), vertr. d.: 1. Rocco Di Blasi, Kurfürstenstraße 34, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Thomas Otto Schmid, Blum…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rocco Di Blasi Avantgarde Coiffeur GmbH, Münzplatz 12, 56068 Koblenz, Gesellschafter der GbR Di Blasi - Schmid (Friseursalon), Koblenz (AG Koblenz, HRB 22625), vertr. d.: 1. Rocco Di Blasi, Kurfürstenstraße 34, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Thomas Otto Schmid, Blumenstraße 10, 56070 Koblenz, (Geschäftsführer), wird die Schlussverteilung durch die Insolvenzverwalterin genehmigt. Anstelle des Schlusstemins wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Stichtag, der dem Schlusstermin im schriftlichen Verfahren entspricht, wird auf den 05.08.2026 bestimmt.
Der Stichtag dient zur:
1. Überprüfung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
3. Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
4. Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
56068 Koblenz, 17.06.2026
Das Amtsgericht - Abt 21
21 IN 237/17
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren der Rocco Di Blasi Avantgarde Coiffeur GmbH, Münzplatz 12, 56068 Koblenz, Gesellschafter der GbR Di Blasi - Schmid (Friseursalon), Koblenz (AG Koblenz, HRB 22625), vertr. d.: 1. Rocco Di Blasi, Kurfürstenstraße 34, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Thomas Otto Schmid, Blumenstraße 10, 56070…
In dem Insolvenzverfahren der Rocco Di Blasi Avantgarde Coiffeur GmbH, Münzplatz 12, 56068 Koblenz, Gesellschafter der GbR Di Blasi - Schmid (Friseursalon), Koblenz (AG Koblenz, HRB 22625), vertr. d.: 1. Rocco Di Blasi, Kurfürstenstraße 34, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Thomas Otto Schmid, Blumenstraße 10, 56070 Koblenz, (Geschäftsführer), wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Durch Beschluss vom 01.06.2018 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwältin Mechthild Greve zur Insolvenzverwalterin bestellt worden.
Mit Schreiben vom 21.08.2024 beantragt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und ihrer Auslagen.
Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Masse beträgt 210.835,58 €.
Nach § 2 InsVV erhält die Insolvenzverwalterin in der Regel von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse 40%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 € 25 %, von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 € 7%, von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 € 3%, von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 € 2%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 € 1% und von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5%.
Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus 25.000,00 € 10.000,00 €
25 % aus 25.000,00 € 6.250,00 €
7 % aus 159.817,26 € 11.187,21 €
Summe: 27.437,21 €
Nach § 3 InsVV ist ein Zuschlag auf die Verwaltervergütung zuzubilligen bei einer erheblichen Abweichung vom Regelfall.
Hier berechtigen folgende Umstände zu einer Erhöhung der Vergütung:
a) 25 % Zuschlag für übertragende Sanierung
b) 20% Zuschlag für überdurschnittlich viele anfechtbare Rechtshandlungen
c) 10% Abschlag für vorläufige Verwaltung
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schlussbericht verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskritierien wird daher für das vorliegende Verfahren ein Zuschlag von 35% der oben berechneten Vergütung für angemessen angesehen.
Die Insolvenzverwalterin macht eine Gesamtvergütung in Höhe von xxx € geltend, diese liegt entspricht dem anerkannten Zuschlag und die Vergütung ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen.
Daneben stehen der Insolvenzverwalterin die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Die Insolvenzverwalterin kann nach ihrer Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV (n.F.).
Vorliegend wurden Auslagen in Höhe von xxx € geltend gemacht.
Die Insolvenzverwalterin hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihr zu zahlenden Umsatzsteuer.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 17.06.2026
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 237/17
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren der Rocco Di Blasi Avantgarde Coiffeur GmbH, Münzplatz 12, 56068 Koblenz, Gesellschafter der GbR Di Blasi - Schmid (Friseursalon), Koblenz (AG Koblenz, HRB 22625), vertr. d.: 1. Rocco Di Blasi, Kurfürstenstraße 34, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Thomas Otto Schmid, Blumenstraße 10, 56070…
In dem Insolvenzverfahren der Rocco Di Blasi Avantgarde Coiffeur GmbH, Münzplatz 12, 56068 Koblenz, Gesellschafter der GbR Di Blasi - Schmid (Friseursalon), Koblenz (AG Koblenz, HRB 22625), vertr. d.: 1. Rocco Di Blasi, Kurfürstenstraße 34, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Thomas Otto Schmid, Blumenstraße 10, 56070 Koblenz, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/ VergVO, München, 1999, 2. Auflage, § 11 InsVV RN 39).
Aus dem vorgelegten Bericht nach § 156 InsO mit der entsprechenden Vermögensübersicht ergibt sich ein zu verwaltendes Vermögen in Höhe von 127.814,18 €. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus 25.000,00 € 10.000,00 €
25 % aus 25.000,00 € 6.250,00 €
7 % aus 77.814,18 € 5.446,99 €
Summe: 21696,99 €
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde Rechtsanwältin Mechthild Greve am 06.03.2018 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Darüber hinaus wurde kein Allgemeines Verfügungsverbot mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis angeordnet.
Bereits für den Fall der Sicherung und Inbesitznahme der Vermögensgegenstände der Schuldnerin durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne zusätzlichen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nach der Begründung des Verordnungsgebers zur InsVV entsprechend der früheren Regelvergütung für einen Sequester einen Regelbruchteil von 25 % anzunehmen.
Für die durchgeführte vorläufige Insolvenzverwaltung sind folgende vergütungserhöhende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
a) 14% der Regelvergütung als Zuschlag für die Betriebsfortführung
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Insolvenzantragsverfahren ein Bruchteil von 39 % der Regelvergütung für angemessen angesehen.
Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von xxx €.
Nach §§ 11, 10,8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchtstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung der Dauer des Insolvenzantragsverfahrens ( 3 Monate) vorliegend die Auslagenpauschale von xxx €.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 17.06.2026
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 237/17
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rocco Di Blasi Avantgarde Coiffeur GmbH, ehemals geschäftsansässig Am Münzplatz 12, 56068 Koblenz vertreten durch die Geschäftsführer Rocco Di Blasi und Thomas Otto Schmid, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rocco Di Blasi Avantgarde Coiffeur GmbH, ehemals geschäftsansässig Am Münzplatz 12, 56068 Koblenz vertreten durch die Geschäftsführer Rocco Di Blasi und Thomas Otto Schmid, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Koblenz - 21 IN 237/17 - niedergelegt worden. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 534.369,73 €. Vorbehaltlich weiterer Gerichts- und Verfahrenskosten ist ein Massebestand in Höhe von 131.232,36 € verfügbar.
56068 Koblenz, 14.07.2026
Das Amtsgericht - Abt.21
21 IN 237/17
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