Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rö§ler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 4462
EUID
DEU1308.HRB4462
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
403 IN 753/22
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Thomas Rößler
Termine & Fristen
Vergütungsfestsetzung Insolvenzverwalter
10.09.2025
Gläubigerversammlung Beschlussfassung Vergleich
10.09.2025 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rö§ler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist anhängig. Das Amtsgericht Leipzig hat am 19.08.2025 eine Entscheidung erlassen, wonach ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Annahme einer Vergleichsvereinbarung vom 14.07.2025 anberaumt wurde. Die Gläubigerversammlung soll am 10.09.2025 um 11:00 Uhr im Amtsgericht Leipzig stattfinden. Gegenstand der Beschlussfassung ist die Zustimmung zur Annahme einer Vergleichsvereinbarung durch den Insolvenzverwalter zur Zahlung eines Einmalbetrages durch Thomas Rößler zur Abgeltung von Ansprüchen gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer. Sollte die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig sein, gilt die Zustimmung gemäß § 160 Abs. 1 InsO als erteilt. Zudem wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 10.09.2025 festgesetzt. Gegen die Entscheidung steht bei einem Wert über 200 EUR die sofortige Beschwerde oder andernfalls die Erinnerung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 753/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rö§ler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zwenkauer Straße 15, 04420 Markranstädt, Amtsgericht Leipzig , HRB 4462
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Rößler
ergeht am 19.08.2025 nachfolgende Entscheidun…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 753/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rö§ler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zwenkauer Straße 15, 04420 Markranstädt, Amtsgericht Leipzig , HRB 4462
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Rößler
ergeht am 19.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung zur
Annahme einer Vergleichsvereinbarung vom 14.07.2025 durch den Insolvenzverwalter zur Zahlung eines Einmalbetrages in Höhe von ... EUR durch Thomas Rößler zur Abgeltung von Ansprüchen gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer
wird anberaumt auf
Mittwoch, den 10.09.2025, 11.00 Uhr, Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64, 04275 Leipzig, Saal 101.
2. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 753/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rö§ler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zwenkauer Straße 15, 04420 Markranstädt, Amtsgericht Leipzig , HRB 4462
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Rößler
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 753/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rö§ler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zwenkauer Straße 15, 04420 Markranstädt, Amtsgericht Leipzig , HRB 4462
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Rößler
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 10.09.2025 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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