Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rosenbrauerei Pößneck Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Adresse
Dr.-Wilhelm-Külz-Str. 41, 07381 Pößneck
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 200357
EUID
DEY1206.HRB200357
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 57/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rolf Rombach
Adresse
Moritzstraße 4, 04600 Altenburg
Telefon
03447 3789400
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
21.02.2025 , 11:30 Uhr
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.02.2025 , 14:50 Uhr
Eröffnung
30.04.2025 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.05.2025
Berichtstermin
16.07.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
16.07.2025 , 10:00 Uhr
Beschlussfassung Vergleich
12.11.2025 , 10:00 Uhr
Beschlussfassung Kaufvertrag
25.02.2026 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Bier und alkoholfreien Erfrischungsgetränken
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenbrauerei Pößneck Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist beim Amtsgericht Gera anhängig. Am 21.02.2025 wurde zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Rolf Rombach zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ein allgemeines Verfügungsverbot für den Geschäftsführer Nicolaus Wagner erging am 25.02.2025. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Termine zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung bestimmt. Ein Termin am 12.11.2025 diente der Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs zwischen der Insolvenzmasse und der Fa. Rosenbrauerei Pößneck Richard Wagner GmbH & Co. KG. Ein weiterer Termin am 25.02.2026 ist zur Beschlussfassung über die Genehmigung des abgeschlossenen notariellen Kaufvertrages sowie die Zustimmung zum beabsichtigten Kaufvertrag über Grundstücke, Gebäude, Markenrechte und bewegliches Anlagevermögen angedacht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenbrauerei Pößneck GmbH ist am 30.04.2025 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen wurden bereits im Februar 2025 angeordnet, darunter die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung und ein allgemeines Verfügungsverbot für den Geschäftsf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenbrauerei Pößneck GmbH ist am 30.04.2025 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen wurden bereits im Februar 2025 angeordnet, darunter die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung und ein allgemeines Verfügungsverbot für den Geschäftsführer Nicolaus Wagner. Zum endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rolf Rombach bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 30.05.2025 anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und Prüfungstermin sind für den 16.07.2025 anberaumt. Zudem wurden weitere Termine zur Beschlussfassung über den Abschluss eines Vergleichs (12.11.2025) und die Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags sowie Zustimmung zum Kauf von Grundstücken und Markenrechten (25.02.2026) bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 57/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenbrauerei Pößneck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 41, 07381 Pößneck, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolaus Wagner
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200357
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Termin zur B…
8 IN 57/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenbrauerei Pößneck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 41, 07381 Pößneck, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolaus Wagner
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200357
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung gemäß § 160 InsO wird bestimmt auf
Mittwoch, 25.02.2026, 09:30 Uhr
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, 07545 Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, Amtsgericht Gera
Der Termin dient
1. der Genehmigung des abgeschlossenen notariellen Kaufvertrages vor dem Notar Dr. Martin Seikel, Eisenberg (UVZ Nr. 2547/2025) mit de Rosenbrauerei Pößneck Richard Wagner GmbH Co. KG
2. Zustimmung zum beabsichtigten Kaufvertrag über die Grundstücke und Gebäude des Standortes in Pößneck einschließlich der Markenrechte und einschließlich des beweglichen Anlagevermögens.
Hinweise:
Der Kaufvertrag und die Details sind zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Zur Teilnahme und Stimmberechtigung in diesem Termin müssen sich natürliche Personen durch ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) und Vertreter juristischer Personen durch einen aktuellen Handelsregisterauszug legitimieren. Gleiches gilt für Bevollmächtigte unter Vorlage der Vollmacht im Original.
Im Justizzentrum Gera werden Einlasskontrollen durchgeführt. Es wird daher um rechtzeitiges Erscheinen gebeten, da es bei den Einlasskontrollen zu Verzögerungen kommen kann. Zum Einlass in das Justizzentrum wird die Ladung/Terminsbestimmung sowie ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass) benötigt.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 57/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenbrauerei Pößneck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 41, 07381 Pößneck, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolaus Wagner
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200357
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Termin zur B…
8 IN 57/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenbrauerei Pößneck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 41, 07381 Pößneck, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolaus Wagner
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200357
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs zwischen der Insolvenzmasse der Rosenbrauerei Pößneck Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Fa. Rosenbrauerei Pößneck Richard Wagner GmbH & Co. KG
wird bestimmt auf
Mittwoch, 12.11.2025, 10:00 Uhr
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, 07545 Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, Amtsgericht Gera
Hinweise:
Der zugrunde liegende Antrag des Verwalters liegt zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Zur Teilnahme und Stimmberechtigung in diesem Termin müssen sich natürliche Personen durch ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) und Vertreter juristischer Personen zusätzlich durch einen aktuellen Handelsregisterauszug legitimieren. Gleiches gilt für Bevollmächtigte unter Vorlage der Vollmacht im Original.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 23.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 57/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Rosenbrauerei Pößneck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 41, 07381 Pößneck, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolaus Wagner
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200357
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über…
8 IN 57/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Rosenbrauerei Pößneck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 41, 07381 Pößneck, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolaus Wagner
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200357
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 21.02.2025 um 11:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, Telefon: 0361 73065-0, Telefax: 0361 73123-44, Email: info@rombach-rechtsanwaelte.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 21.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 57/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Rosenbrauerei Pößneck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 41, 07381 Pößneck, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolaus Wagner
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200357
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über…
8 IN 57/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Rosenbrauerei Pößneck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 41, 07381 Pößneck, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolaus Wagner
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200357
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird Nicolaus Wagner, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 41, 07381 Pößneck als Geschäftsführer der Schuldnerin am 25.02.2025 um 14:50 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihm allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.Im Übrigen werden die Bestimmungen gemäß Beschluss vom 21.02.2025 vollinhaltlich aufrechterhalten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 25.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 57/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenbrauerei Pößneck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 41, 07381 Pößneck, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolaus Wagner
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200357
- Schuldnerin -
1. Das am 20.02.2025 bei Gerich…
8 IN 57/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenbrauerei Pößneck Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 41, 07381 Pößneck, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolaus Wagner
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200357
- Schuldnerin -
1. Das am 20.02.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 30.04.2025 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Rolf Rombach
Moritzstraße 4, 04600 Altenburg
Telefon: 03447 3789400
Telefax: 0361 7312344
Email: info@rombach-rechtsanwaelte.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 30.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 15.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 16.07.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, Haus 5, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera
Amtsgericht Gera
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 16.07.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, Haus 5, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera
Amtsgericht Gera
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 30.04.2025
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