Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rotasystem Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Otto-Hahn-Straße 34, 85521 Riemerling
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 103292
EUID
DED2601V.HRB103292
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1509 IN 10558/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky
Adresse
Prinzregentenstraße 78, 81675 München
Telefon
+49(89) 28 788 10
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.10.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
21.10.2024
Berichtstermin
25.11.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
25.11.2024 , 10:00 Uhr
Widerspruchsfrist
15.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb-, Planungs- und Servicedienstleitungen von umwelttechnischen Lösungen für Gewerbe- und Industriebetriebe im Bereich LED-Beleuchtung, Luftbefeuchtung und Wasseraufbereitung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rotasystem Service GmbH ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarziente, sind festgesetzt worden. Der Beschluss umfasst einen Gesamtzuschlag von 48 % aufgrund von Mehraufwand durch Betriebsfortführung sowie Bemühungen um eine übertragende Sanierung mittels M&A-Prozess. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 27 - 43) erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 15.07.2026 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu erheben.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rotasystem Service GmbH ist am 01.10.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky bestellt worden. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 21.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter an…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rotasystem Service GmbH ist am 01.10.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky bestellt worden. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 21.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und Prüfungstermin sind für den 25.11.2024 um 10:00 Uhr anberaumt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss erfolgt, wobei Zuschläge gewährt wurden. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 27 - 43) erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, bis zum 15.07.2026 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 10558/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rotasystem Service GmbH, Otto-Hahn-Straße 34, 85521 Riemerling, vertreten durch die Geschäftsführer Gasser Karl und Gasser Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 103292
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu ers…
1509 IN 10558/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rotasystem Service GmbH, Otto-Hahn-Straße 34, 85521 Riemerling, vertreten durch die Geschäftsführer Gasser Karl und Gasser Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 103292
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 02.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 48 %. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:
So macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung geltend. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte über das vorläufige Insolvenzverfahren hinaus über acht Wochen aufrechterhalten werden. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten insbesondere im Bereich der Liquiditätsplanung sowie der Aufrechterhaltung der Kunden- und Lieferantenbeziehungen ausgeübt, welche im Vergütungsantrag und in den Berichten zum Verfahren ausführlich dargestellt wurden. Im Rahmen einer virtuellen Betriebsversammlung mussten auch die im Bundesgebiet verstreut tätigen Mitarbeiter über das Verfahren informiert und für diese Insolvenzgeldvorfinanzierungen beantragt werden. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. BGH in ZIP 2006, 1008. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt vorliegend einen Zuschlag von 18 %, welcher bei Zugrundelegung eines angemessenen Zuschlages von 25 % die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse ausgleicht, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre, BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde im Vergütungsantrag schlüssig dargelegt.
Ferner beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter die Gewährung eines Zuschlages in Höhe von 30 % im Zusammenhang mit der Bemühung um eine übertragende Sanierung. Im Vorfeld der Veräußerung an die beiden Kaufinteressenten wurde zur bestmöglichen Maximierung der Insolvenzmasse ein M&A-Prozess eingeleitet, welcher zu einem deutlichen Mehraufwand gegenüber einem durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahren geführt habe. So wurde mit der Geschäftsleitung eine Liste möglicher Interessenten aufgestellt und Korrespondenz mit fünf potentiellen in- und ausländischen Investoren geführt. Im Ergebnis wurde der Geschäftsbetrieb im Ganzen am Tag der Insolvenzeröffnung übertragen. Diese zusätzlichen Belastungen des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigen grundsätzlich einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 248.
Im Übrigen wird ausführliche Begründung im Antrag vom 02.04.2025 Bezug genommen.
Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag von 48 % wie beantragt festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 10558/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rotasystem Service GmbH, Otto-Hahn-Straße 34, 85521 Riemerling, vertreten durch die Geschäftsführer Gasser Karl und Gasser Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 103292
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträgl…
1509 IN 10558/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rotasystem Service GmbH, Otto-Hahn-Straße 34, 85521 Riemerling, vertreten durch die Geschäftsführer Gasser Karl und Gasser Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 103292
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 27 - 43 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 10558/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rotasystem Service GmbH, Otto-Hahn-Straße 34, 85521 Riemerling, vertreten durch die Geschäftsführer Gasser Karl und Gasser Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 103292
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren ha…
1509 IN 10558/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rotasystem Service GmbH, Otto-Hahn-Straße 34, 85521 Riemerling, vertreten durch die Geschäftsführer Gasser Karl und Gasser Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 103292
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge i.H.v. 48 % geltend gemacht.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.05.2025 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 10558/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Rotasystem Service GmbH, Otto-Hahn-Straße 34, 85521 Riemerling, vertreten durch die Geschäftsführer Gasser Karl und Gasser Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 103292
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens übe…
1509 IN 10558/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Rotasystem Service GmbH, Otto-Hahn-Straße 34, 85521 Riemerling, vertreten durch die Geschäftsführer Gasser Karl und Gasser Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 103292
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 05.08.2024 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, Telefon: +49(89) 28 788 10, Telefax: +49(89) 28 788 129, Email: alexander.zarzitzky@anchor.eu.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 10558/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Rotasystem Service GmbH, Otto-Hahn-Straße 34, 85521 Riemerling, vertreten durch die Geschäftsführer Gasser Karl und Gasser Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 103292
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Verm…
1509 IN 10558/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Rotasystem Service GmbH, Otto-Hahn-Straße 34, 85521 Riemerling, vertreten durch die Geschäftsführer Gasser Karl und Gasser Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 103292
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.10.2024 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky
Prinzregentenstraße 78, 81675 München
Telefon: +49(89) 28 788 10
Telefax: +49(89) 28 788 129
Email: alexander.zarzitzky@anchor.eu
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 21.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 25.11.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 25.11.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 29.07.2024 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.10.2024
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