Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rother Noll Immobilien GmbH Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Adresse
Friedensstraße 19, 99988 Südeichsfeld
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRA 505147
EUID
DEY1206.HRA505147
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 172/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel
Adresse
Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
16.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rother & Noll Immobilien GmbH & Co.KG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat den Schlussbericht und die Schlussrechnung eingereicht sowie die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag binnen drei Wochen ab Zugang des Schreibens. Ein Schlusstermin gemäß § 197 InsO ist im schriftlichen Verfahren erfolgt, wobei Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis einschließlich 16.09.2026 eingelegt werden konnten. Diese Schlussanhörung hat den mündlichen Schlusstermin ersetzt. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 376.421,70 EUR steht ein Betrag von 80.862,01 EUR zur Verteilung zur Verfügung, abzüglich Gerichtskosten und der Vergütung sowie Auslagen des Insolvenzverwalters. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mühlhausen zur Einsicht niedergelegt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rother & Noll Immobilien GmbH & Co.KG ist eröffnet. Der Schuldner wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rother & Noll Verwaltungs GmbH. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel, hat den Schlussbericht und die Schlussrechnung eingerei…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rother & Noll Immobilien GmbH & Co.KG ist eröffnet. Der Schuldner wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rother & Noll Verwaltungs GmbH. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel, hat den Schlussbericht und die Schlussrechnung eingereicht sowie die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Die Gläubiger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag binnen drei Wochen ab Zugang der Mitteilung. Das Amtsgericht Mühlhausen hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit bis einschließlich 16.09.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 376.421,70 EUR steht ein Betrag von 80.862,01 EUR zur Verteilung abzüglich Gerichtskosten und der Vergütung sowie Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 172/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rother & Noll Immobilien GmbH & Co.KG, OT Diedorf, Friedensstraße 19, 99988 Südeichsfeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rother & Noll Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Noll und Marco Rother
Registergeric…
IN 172/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rother & Noll Immobilien GmbH & Co.KG, OT Diedorf, Friedensstraße 19, 99988 Südeichsfeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rother & Noll Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Noll und Marco Rother
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA 505147
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.09.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mühlhausen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühlhausen
Untermarkt 17
99974 Mühlhausen/Thüringen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht - 29.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 172/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rother & Noll Immobilien GmbH & Co.KG, OT Diedorf, Friedensstraße 19, 99988 Südeichsfeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rother & Noll Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Noll und Marco Rother
Registergeric…
IN 172/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rother & Noll Immobilien GmbH & Co.KG, OT Diedorf, Friedensstraße 19, 99988 Südeichsfeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rother & Noll Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Noll und Marco Rother
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA 505147
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 376.421,70 EUR steht ein Betrag von 80.862,01 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht - 29.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 172/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rother & Noll Immobilien GmbH & Co.KG, OT Diedorf, Friedensstraße 19, 99988 Südeichsfeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rother & Noll Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Noll und Marco Rother
Registergeric…
IN 172/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rother & Noll Immobilien GmbH & Co.KG, OT Diedorf, Friedensstraße 19, 99988 Südeichsfeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rother & Noll Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Noll und Marco Rother
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA 505147
- Schuldnerin -
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der Insolvenzverwalter hat den Schlussbericht und die Schlussrechnung eingereicht sowie die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Sie erhalten hiermit die Gelegenheit zur Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zur Schlussrechnung auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mühlhausen sowie zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Schreibens.
Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht - 29.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 172/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rother & Noll Immobilien GmbH & Co.KG, OT Diedorf, Friedensstraße 19, 99988 Südeichsfeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rother & Noll Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Noll und Marco Rother
Registergeric…
IN 172/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rother & Noll Immobilien GmbH & Co.KG, OT Diedorf, Friedensstraße 19, 99988 Südeichsfeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rother & Noll Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Noll und Marco Rother
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA 505147
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel, Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 95.681,55 EUR auszugehen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühlhausen
Untermarkt 17
99974 Mühlhausen/Thüringen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht - 25.08.2026
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