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Insolvenzprofil
Rotonda achtzehn Merheim Vermögensverwaltung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 33391
EUID
DER3306.HRB33391
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
74 IN 55/12
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Werner Roderfeld
Adresse
Königstraße 2, 01097 Dresden
Termine & Fristen
Gerichtsbeschluss Nachtragsverteilung
27.03.2024
Vergütungsfestsetzung
18.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rotonda achtzehn Merheim Vermögensverwaltung GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Werner Roderfeld hat aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vom 27.03.2024 eine Nachtragsverteilung durchgeführt. Das Amtsgericht Köln hat am 18.06.2026 das Entgelt des Verwalters für diese Nachtragsverteilung festgesetzt. Die Vergütung beträgt 25 % der Regelvergütung, berechnet nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse. Ein überdurchschnittlicher Aufwand wurde nicht erkannt. Gegen die Festsetzung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 74 IN 55/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 33391 eingetragenen Rotonda achtzehn Merheim Vermögensverwaltung GmbH, Salierring 32, 50677 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinz-Josef Lindzus, Graud…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 74 IN 55/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 33391 eingetragenen Rotonda achtzehn Merheim Vermögensverwaltung GmbH, Salierring 32, 50677 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinz-Josef Lindzus, Graudenzstr. 1, 51145 Köln
Insolvenzverwalter: Dr. Werner Roderfeld, Königstraße 2, 01097 Dresden
wird das Entgelt des Verwalters für die Nachtragsverteilung wie folgt festgesetzt:
Vergütung x €
Auslagen x €
Zwischensumme x €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer x €
Endbetrag x €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Verwalter hat aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 27.03.2024 eine Nachtragsverteilung durchgeführt. Er hat Anspruch auf Vergütung für die Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Gemäß § 6 InsVV erhält der Verwalter für eine Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist.
Dies kann durch die Festsetzung eines Bruchteils der Regelvergütung erfolgen.
Der Regelsatz wird gemäß § 2 InsVV aufgrund der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von x € berechnet.
Grundsätzlich werden 25 % des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InSVV als angemessen erachtet (siehe Graeber/ Graeber, InsVV, 2. Auflage 2016, Rn. 15 zu § 6 InsVV). Hierbei wird nicht von der Mindestvergütung ausgegangen, sondern von dem tatsächlichen Betrag, der der Berechnungsgrundlage unterliegt (siehe Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, Rn. 9 zu § 6 InsVV). Angemeldet wurden 25% der im Rahmen der Nachtragsverteilung generierten Masse.
Im vorliegenden Fall vermag ein überdurchschnittlicher Aufwand nicht erkannt werden. Unter diesen Umständen ist die festgesetzte Vergütung angemessen und ausreichend.
Im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 25 % angemessen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 04.05.2026 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1232 eingesehen werden.
74 IN 55/12
Amtsgericht Köln, 18.06.2026
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