Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RTC Couplings GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 721509
EUID
DEB8537.HRB721509
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 239/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Bechle
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart
Termine & Fristen
Bekanntmachung Abschlagsverteilung
30.07.2024
Bekanntmachung Festsetzung Vergütung/Auslagen
31.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RTC Couplings GmbH ist beim Amtsgericht Göppingen unter dem Aktenzeichen 4 IN 239/22 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 721509 eingetragen. Der Geschäftsführer Aydin Hanedar vertritt die Gesellschaft. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Abschlagsverteilung. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas Bechle beabsichtigt die Vornahme einer Abschlagsverteilung nach § 187 InsO. Es liegen anerkannte Forderungen von 4.728.084,52 € und ein Verteilungsbetrag von 520.089,30 € vor. Gläubiger können innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen erheben. Zudem wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt; diese Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht. Gegen beide Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 239/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RTC Couplings GmbH, Daimlerstraße 10, 73037 Göppingen, vertreten durch den Geschäftsführer Aydin Hanedar, geboren am 04.05.1972
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 721509
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
4 IN 239/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RTC Couplings GmbH, Daimlerstraße 10, 73037 Göppingen, vertreten durch den Geschäftsführer Aydin Hanedar, geboren am 04.05.1972
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 721509
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart
|
Beschluss:
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas Bechle beabsichtigt die Vornahme einer Abschlagsverteilung nach § 187 InsO. Es liegen anerkannte Forderungen von 4.728.084,52 € und ein Verteilungsbetrag von 520.089,30 € vor.
Die Insolvenzgläubiger können nach § 194 InsO gegen das Verteilungsverzeichnis innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen erheben. Die Veröffentlichung stützt sich auf § 188 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 30.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 239/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RTC Couplings GmbH, Daimlerstraße 10, 73037 Göppingen, vertreten durch den Geschäftsführer Aydin Hanedar, geboren am 04.05.1972
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 721509
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
4 IN 239/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RTC Couplings GmbH, Daimlerstraße 10, 73037 Göppingen, vertreten durch den Geschäftsführer Aydin Hanedar, geboren am 04.05.1972
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 721509
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Bechle, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.08.2024 (Bl. 116).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Dabei wurden die Aus- und Absonderungsrechte berücksichtigt, da sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang damit befasst hat.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 31.10.2024
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