Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RTC Lift GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 10693
EUID
DEG1207.HRB10693
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 339/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Anja Geske
Adresse
Ernst-Thälmann-Straße 11, 15230 Frankfurt (Oder)
Termine & Fristen
Eröffnung
20.02.2024 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.04.2024
Einstellung
03.05.2024
Berichtstermin
14.05.2024
Einstellung
10.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RTC Lift GmbH ist am 20.02.2024 um 11:00 Uhr auf Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Rechtsanwältin Anja Geske wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Forderungsanmeldung bei der Verwalterin war bis zum 02.04.2024 möglich. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 14.05.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf ist am 03.05.2024 sowie erneut am 10.04.2025 die Anzeige der Verwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 339/22
BESCHLUSS
Über das Vermögen der
RTC Lift GmbH, Seeplanstraße 9, 15890 Eisenhüttenstadt , vertreten durch den Geschäftsführer
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder), 10693FF)
wird auf den am 22.11.2022 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfä…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 339/22
BESCHLUSS
Über das Vermögen der
RTC Lift GmbH, Seeplanstraße 9, 15890 Eisenhüttenstadt , vertreten durch den Geschäftsführer
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder), 10693FF)
wird auf den am 22.11.2022 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit am 20.02.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwältin Anja Geske,
Ernst-Thälmann-Straße 11,
15230 Frankfurt (Oder)
wird zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf die Insolvenzverwalterin über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Die Forderungsanmeldungen liegen ab 16.04.2024 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 14.05.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und schriftliche Stellungnahmen einreichen zur Person des Insolvenzverwalters, zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie zur Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Die Insolvenzverwalterin wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 20. Februar 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 339/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RTC Lift GmbH, Seeplanstraße 9, 15890 Eisenhüttenstadt (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 10693FF) ist am 03.05.2024 bei Gericht die Anzeige der Verwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfu…
3 IN 339/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RTC Lift GmbH, Seeplanstraße 9, 15890 Eisenhüttenstadt (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 10693FF) ist am 03.05.2024 bei Gericht die Anzeige der Verwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 7. Mai 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 339/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RTC Lift GmbH, Seeplanstraße 9, 15890 Eisenhüttenstadt (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 10693FF) ist am 10.04.2025 bei Gericht die Anzeige der Verwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfu…
3 IN 339/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RTC Lift GmbH, Seeplanstraße 9, 15890 Eisenhüttenstadt (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 10693FF) ist am 10.04.2025 bei Gericht die Anzeige der Verwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 14. April 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 339/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RTC Lift GmbH, Seeplanstraße 9, 15890 Eisenhüttenstadt (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 10693FF) wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit den Tagesordnungspunkt:
Zustimmung der Gläubigerversammlung g…
3 IN 339/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RTC Lift GmbH, Seeplanstraße 9, 15890 Eisenhüttenstadt (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 10693FF) wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit den Tagesordnungspunkt:
Zustimmung der Gläubigerversammlung gemäß § 160 Ansatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 3 InsO, dass die vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg gegen das Finanzamt Frankfurt (Oder) geführten Verfahren
4 K 9075/22 wegen Festsetzung eines Zuschlags nach § 162 Absatz 4 AO
4 K 10041/22 wegen Körperschaft-Umsatzsteuer 2012 bis 2014 und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Absatz 2 und 28 Absatz 1 Nummer 3 KStG zum 31.12.2012 bis 31.12.2014 und
4 K 10024/21 wegen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag 2011
nicht aufgenommen bzw. fortgeführt werden sollen
angeordnet. Stichtag, der der weiteren Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) entspricht, ist der 05.12.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze und Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen. Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Stichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Absatz 1 Satz 3 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 6.11.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.