Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RTC-Transporte GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 729829
EUID
DEB8535.HRB729829
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
60 IN 481/20
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hagen Straßburg
Rolle
Verfahrenspfleger
Adresse
E 3 16, 68159 Mannheim
Termine & Fristen
Bestellung Verfahrenspfleger
22.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RTC-Transporte GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, die Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren liegt beim Amtsgericht Karlsruhe. Der bisherige Geschäftsführer Calin-Traian Ranta wurde gemäß § 395 FamFG als Geschäftsführer gelöscht. Aufgrund dieser Änderung war die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß den §§ 4, 5 Absatz 1 InsO und 57 Absatz 1 ZPO erforderlich, um den Fortgang des Verfahrens sicherzustellen. Das Amtsgericht Karlsruhe hat am 22.01.2025 den Rechtsanwalt Hagen Straßburg zum Verfahrenspfleger bestellt. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 481/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RTC-Transporte GmbH
Forststraße 13
76131 Karlsruhe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 729829
- Schuldnerin -
Verfahrenspfleger:
Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3 16, 68159 Mannheim
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Beschluss:
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Herr Rechtsanwalt Hagen Straßburg, geschä…
60 IN 481/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RTC-Transporte GmbH
Forststraße 13
76131 Karlsruhe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 729829
- Schuldnerin -
Verfahrenspfleger:
Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3 16, 68159 Mannheim
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Beschluss:
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Herr Rechtsanwalt Hagen Straßburg, geschäftsansässig: E 3 16, 68159 Mannheim wird zum Verfahrenspfleger bestellt.
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Gründe:
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Der bisherige Geschäftsführer der Schuldneri Calin-Traian Ranta wurde gem. § 395 FamFG als Geschäftsführer gelöscht.
Daher war gemäß den §§ 4, 5 Absatz 1 InsO, 57 Absatz 1 ZPO ein Verfahrenspfleger für die Insolvenzschuldnerin zu bestellen ( vgl. OLG Zweibrücken NZI 2001, 378; OLG Dresden ZInsO 2003, 855; OLG Dresden ZIP 2005, 1845; Schmahl im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, RandNr. 81 zu § 13 InsO, m.w.Nw. ), um den Fortgang des Verfahrens sicherzustellen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 22.01.2025
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