Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 17762
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Insolvenzprofil
RuckNet GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRB 17762
EUID
DER2201.HRB17762
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 7/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.01.2024 , 11:38 Uhr
Eröffnung
28.03.2024 , 13:38 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.05.2024
Stichtag Berichts- und Prüfungstermin
20.06.2024
Schriftliches Verfahren Unternehmenskauf
20.06.2024
Berichtstermin
02.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
ist die Errichtung von Kabelnetzen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und sich an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende Gesellschafterin, zu beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bochum hat ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der RuckNet GmbH eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga für die Zeit vom 15.01.2024 bis zum 06.06.2025 festgesetzt. Der Verwalter hat die Betriebsfortführung des Unternehmens sowie die Verwaltung von drei Fahrzeugen übernommen. Die Berechnung der Vergütung basiert auf einem Gesamtwert des Vermögens von 224.275,05 €, welcher den Wert des verwalteten Vermögens ohne Drittrechte, den Wert der drei Autos sowie den Überschuss aus der Betriebsfortführung umfasst. Es wurden Zuschläge für die Betriebsfortführung (16,2 %) und die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes (0 %) gewährt, wobei der Regelsatz von 25 % auf einen effektiven Satz von 75 % ermäßigt wurde. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 16 Arbeitnehmer wurde als nicht zuschlagswürdig eingestuft, da die Schwelle von 20 Arbeitnehmern nicht erreicht wurde. Der festgesetzte Betrag kann der Masse vorläufig entnommen werden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RuckNet GmbH ist am 28.03.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sebastian Laboga, der bereits ab dem 15.01.2024 bestellt wurde. Im Rahmen des Verfahrens wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter ein Zahlungsver…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RuckNet GmbH ist am 28.03.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sebastian Laboga, der bereits ab dem 15.01.2024 bestellt wurde. Im Rahmen des Verfahrens wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter ein Zahlungsverbot für Drittschuldner und die Ermächtigung des Verwalters zur Einziehung von Bankguthaben. Die Gläubiger hatten Forderungen bis zum 09.05.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin war der 20.06.2024. Im schriftlichen Verfahren wurde über den Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages mit der MR-Net GmbH abgestimmt. Aktuell steht die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Fokus. Ein Termin zur Erörterung der Schlussrechnungslegung und zur Anhörung über die Vergütungsfestsetzung ist für den 02.06.2025 bestimmt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 7/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17762 eingetragenen RuckNet GmbH, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Ruckriegel, Rottmannstr. 8, 44791 Bochum
wird…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 7/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17762 eingetragenen RuckNet GmbH, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Ruckriegel, Rottmannstr. 8, 44791 Bochum
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Wittener Straße 2, 44789 Bochum wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Betrag kann der Masse vorläufig entnommen werden, vorbehaltlich einer Aufhebung dieses Beschlusses in einem eventuellen Beschwerdeverfahren.
G r ü n d e
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 15.01.2024 bis zum 06.06.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Für die Vergütungsberechnung ist von Folgendem auszugehen:
1) Wertberechnung:
a)
Aus- und Absonderungsrechte:
Der Wert des verwalteten Vermögens
ohne Werte (oder Anteile) der Drittrechte beträgt: 137.670,81 €.
Es wurde auch der Wert der Drittrechte wie folgt hinzugerechnet:
3 Autos:
- Wert: 87.525,25 €
- im obigen Wert bereits enthalten: 921,01 €
- Drittrecht: 86.604,24 €
Gesamtwert dann: 224.275,05 €
Die Aus- und Absonderungsrechte machen ca. 38,5 % des geltend gemachten Berechnungswertes aus.
Der vorl. Verwalter hat geltend gemacht, dass er sich hiermit in erheblichem Maß beschäftigt haben.
Hier ist eine genauere detaillierte Erläuterung erforderlich. Es wurde dargestellt, dass die 3 Fahrzeuge für die Betriebsfortführung genutzt wurden und zu verwalten waren und zu sichern waren sowie die weitere Nutzung mit den Sicherungsgebern zu vereinbaren war.
Eine Einbeziehung in den Wert kann nur erfolgen, wenn die Bearbeitung den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren in Anspruch genommen hat. Die Bearbeitung muss unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls in rechtlicher oder abwicklungstechnischer Hinsicht über das normale Maß hinausgehen.
Der BGH hat für die Erheblichkeit folgende Kriterien genannt (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 (IX ZB 104/05), (siehe NZI 2006/515):
Nicht erheblich:
- Das Sicherungsinteresse, nach dem der vorläufige Verwalter seine Tätigkeit ausrichtet, beschränkt sich häufig auf die Dokumentation aussichtreicher Anfechtungsansprüche sowie gesellschaftsrechtlicher Ansprüche, um dem endgültigen Verwalter nach Eröffnung die weitere Verfolgung der Ansprüche offen zu halten. Der vorläufige Verwalter wird den Umfang seiner Tätigkeit an diesem beschränkten Sicherungsinteresse ausrichten.
- In-Besitznahme und Inventarisierung
- Prüfung der Eigentumsverhältnisse und Prüfung, welche Fremdrechte vorliegen.
- Prüfung des Versicherungsschutzes
Erheblich:
- Erhebliche Beschäftigung mit Aus- und Absonderungsgegenständen = wenn den vorläufigen Verwalter die Tätigkeit über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch nimmt = real gesteigerte Arbeitsaufwand in diesem Bereich.
- Verhandlungen mit einem Grundstücksgläubiger über die Einstellung einer Zwangsversteigerung
- Verwaltung einer belasteten Immobilie, die zugleich vermietet ist bei Mietverwaltung durch den vorläufigen Verwalter ohne Wertsteigerung des verwalteten Vermögens.
In der neueren Rechtsprechung zur erheblichen Befassung ist auf folgende Entscheidungen hinzuweisen:
BGH, Beschl. v. 10.06.2021 - IX ZB 51/19:
- § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV verlangt, dass die Befassung einen erheblichen Umfang erreicht. Die Befassung kann den Vermögensgegenstand selbst betreffen, aber auch in einer Auseinandersetzung mit dem Aus- oder Absonderungsrecht liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266, 269 f; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 11). Hat sich der vorläufige Verwalter mit einem teilweise belasteten Gegenstand in erheblichem Umfang befasst, zählt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV sein ganzer Wert zur Berechnungsgrundlage. Fehlt es an einer solchen Befassung, kann nur der Wert des unbelasteten Teils einbezogen werden (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO Rn. 14).
- Wesentlicher Gesichtspunkt ist, welche Tätigkeiten der vorläufige Insolvenzverwalter entfaltet, um einen Gegenstand für die Masse zu beanspruchen, ihn für das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266, 269). Zu prüfen ist, ob der vorläufige Insolvenzverwalter einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des von Aus- oder Absonderungsrechten betroffenen Vermögensgegenstandes verwendet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005, aaO S. 275), also das zeitliche und sachliche Maß der Befassung (vgl. Stephan/Riedel/Stephan, InsVV, § 11 Rn. 27). Dieses muss das gewöhnliche Maß an Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters derart überschreiten, dass eine erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Verwalters durch die Befassung mit dem Vermögensgegenstand feststeht.
- Eine solche erhebliche Befassung muss das Insolvenzgericht feststellen, wenn es den vollen Wert des belasteten Vermögensgegenstandes der Berechnungsgrundlage hinzurechnet. Dies kann nicht an formale Kriterien geknüpft werden, etwa an die Zahl der Sicherungsgläubiger oder den Anteil der Fremdrechte an dem verwalteten Vermögen (BGH, Beschluss vom 28. September 2006, aaO). Das Insolvenzgericht darf nicht schematisch aus abstrakten Tatbeständen auf eine erhebliche Befassung schließen. Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche Tätigkeiten er für den Vermögensgegenstand im Einzelfall entfaltet hat, um eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende erhebliche Befassung feststellen zu können (vgl. Spannhoff, ZInsO 2021, 697, 699).
Hier wird die Nutzung in der Betriebsfortführung als erhebliche Befassung gewertet.
b)
Berechnungswert bei Betriebsfortführung:
Bei Betriebsfortführung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
Hierzu hat der vorläufige Verwalter eine gesonderte Einnahmen-/ Ausgabenrechnung für die Betriebsfortführung bis Stichtag Eröffnung vorzulegen, vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.11 - IX ZB 47/10 vorzulegen.
Es sind auch nachlaufende Einnahmen und Ausgaben mit einzubeziehen, vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.11 - IX ZB 47/10.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Werte:
Einnahmen aus Betriebsfortführung: 127.030,29 €
Ausgaben aus Betriebsfortführung: - 45.768,84 €
Überschuss aus Betriebsfortführung: 81.261,45 €
c)
Ergebnis:
Es ergibt sich ein Berechnungswert in Höhe von 224.275,05 €.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Werte:
Berechnungswert mit Betriebsfortführungsüberschüssen: 224.275,05 €
Berechnungswert ohne Betriebsfortführungsüberschüsse: 143.013,05 €
2) Vergütungssatz:
Es wurde folgender Vergütungssatz beantragt:
Vergütungssatz: Antrag:
Regelsatz vorläufige Verwaltung: 0,25
Zuschlag Betriebsfortführung: 25 % nach Vgl.-Rechn.: 0,162
Zuschlag Vorfinanzierung Insolvenzgeld: 16 AN für 3 Monate 0,125
Zuschlag Sanierungsprüfung/sanierende Übertragung: 0,25
Summe: 0,787
Ermäßigung in der Gesamtschau auf: 0,750
Bewertung der Zuschläge im Einzelnen:
a)
Zuschlag für Betriebsfortführung:
Es wurde ein Zuschlag beantragt in Höhe von 25 %.
Es erfolgte eine Betriebsfortführung in der Zeit der vorläufigen Verwaltung vom 15.01.2024 bis 28.03.2024. Unter anderen sind folgende Merkmale festzustellen:
- Dauer der Betriebsfortführung: 2,5 Monate
- Anzahl der Beschäftigten: 16
- Größenklasse des Unternehmens nach § 267 HGB: kleines Unternehmen
- Kleines Unternehmen im Sinne des § 267 HGB:
- Unterschreiten nachstehender Kriterien in mindestens 2 Punkten: Bilanzsumme 6 Mio. €, Umsatzerlöse 12 Mio. €, durchschn. 50 Arbeitnehmer
Für die Betriebsfortführung durch den vorläufigen Verwalter sieht die Kommentierung zur InsVV folgende Zuschläge vor:
Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV Rdn 72 Stichwort "Betriebsfortführung" und Rdn 53:
>>> Fortführung eines kleinen Unternehmens bis 3 Monate: 10 bis 25 %
Bei einer Fortführung von 2,5 Monaten kommt nach oben genannter Kommentierung rein rechnerisch ein Zuschlag bis ca. 25 % in Betracht.
Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 11 InsVV Rdn 116-124;
Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. 2014, § 11 InsVV Rdn. 124 i.V.m. § 3 InsVV Rdn. 22:
Zuschläge oder eine Abweichung vom Regelsatz sind möglich für eine Betriebsfortführung (diese umfasst auch Tätigkeiten wie operative Geschäftsführung, Übernahme der Arbeitgeberfunktion, Aufwand im Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung, Befassung mit mehreren Betriebsstätten, Durchsicht von Geschäftsunterlagen, Aufbau einer möglicherweise mangelhaften Lohn- und Personalbuchhaltung, Entlassungen, Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, so dass hierfür keine gesonderten Zuschläge neben einem Betriebfortführungszuschlag festgesetzt werden können.
Vergleichsmaßstäbe für die Angemessenheit der zusätzlichen Vergütung einer Fortführung durch einen Zuschlag lassen sich im Rahmen einer pauschalierten Betrachtung, neben den Gehältern vergleichbar qualifizierter Geschäftsführer oder Vorstände, auch im Rückgriff auf Stundensätze qualifizierter und insbesondere sanierungserfahrener Rechtsanwälte, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer finden. Diese legen im Rahmen ihrer betriebswirtschaftlichen Kalkulation ihrer Tätigkeit regelmäßig Stundensätze von etwa 350,- bis 700,- EUR zuzüglich Auslagen zugrunde. Bei länger dauernder Tätigkeit von mehreren Monaten sind Rahmenvereinbarung auf der Grundlage von Tagessätzen von etwa 1500,- EUR bis 2500,- EUR nicht unüblich. Diese Tagessätze betreffen jedoch regelmäßig nur die qualifizierten Mitarbeiter des vorgenannten Personenkreises, da qualifizierte Rechtsanwälte, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer sich erfahrungsgemäß nicht für mehrere Wochen oder Monate aus ihren normalen Arbeitsabläufen für Projekttätigkeiten wie beispielsweise die Betriebsfortführung herauslösen können.
Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016 Teil A, § 7, Rdn. 157, Seite 437, bzw. Teil A, § 5, Rdn 158, Seite 323 (für Insolvenzverwalter):
Es empfiehlt sich, in Anlehnung an § 267 HGB nach der Unternehmensgröße zu unterscheiden:
- Für die Fortführung eines kleinen Unternehmens i.S. des § 267 HGB können
25 bis 50 % Erhöhung angemessen sein,
- 50 bis 100 % können für die Fortführung eines mittleren Unternehmens,
- 75 bis 100 % können für die Fortführung eines großen Unternehmens angemessen sein.
Bei einer Fortführung von 2,5 Monaten kommt nach oben genannter Kommentierung rein rechnerisch ein Zuschlag bis ca. 25 % in Betracht.
Münchener Kommentar zur InsO; 2. Auflage 2007, Anhang zu § 65 InsO dort § 3 InsVV Rand-Nr. 23:
>>> Fortführung eines kleinen Unternehmens bis 3 Monate: bis 25 %
>>> Fortführung eines kleinen Unternehmens ab 3 bis 12 Monate: bis 50 %
Bei einer Fortführung von 2,5 Monaten kommt nach oben genannter Kommentierung rein rechnerisch ein Zuschlag bis ca. 25 % in Betracht.
Daher erscheint ein Zuschlag von 25 % grundsätzlich angemessen.
Bei diesem Zuschlag ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des vorläufigen
Es hat eine Vergleichsrechnung zu erfolgen, da ein Fortführungszuschlag nur angesetzt werden kann, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, § 3 Abs. 1 b) InsVV.
Es ist aufgrund der vorliegenden Rechnungslegung für die Betriebsfortführung von folgenden Werten auszugehen:
Die Masse mit Fortführungsgewinnen beträgt: 224.275,05 €
Fortführungsüberschuss: 81.261,45 €
Die Masse ohne Fortführungsgewinne beträgt: 143.013,60 €
Vergleichsrechnung:
Der so berechnete Betriebsfortführungszuschlag von 16,2 % ist auf Grundlage der erhöhten Berechnungsgrundlage festzusetzen.
Gesamtbetrachtung innerhalb der Betriebsfortführung:
Der Betriebsfortführungszuschlag von 16,2 % ist hier als Ergebnis einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung festzusetzen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204), weil der Betriebsfortführungsgewinn nicht unerheblich ist und die erhöhte Berechnungsgrundlage (mit Betriebsfortführungsgewinn) zu einer Mehrvergütung bei den anderen Zuschlagstatbeständen geführt hat.
Der Betriebsfortführungszuschlag ist daher in Höhe von 16,2 % festzusetzen.
b)
Zuschlag für Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes:
Es wurde ein Zuschlag beantragt in Höhe von 12,5 %.
Es wurden folgende Tätigkeiten durchgeführt:
Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 16 Arbeitnehmer für 3 Monate.
Nach der Kommentierung und Rechtsprechung sind folgende Zuschläge möglich:
BGH, Beschl. v. 28.09.06 - IX ZB 212/03 und BGH, Beschl. v. 11.10.2007 - IX ZB 15/07, BGH, Beschl. v. 25.10.2007 (IX ZB 55/06).
Ein Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten kann grundsätzlich erst bei mehr als 20 Arbeitnehmern angesetzt werden. "Zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 d) InsVV ist eine Tätigkeit in Arbeitnehmerangelegenheiten wie die Erstellung eines Sozialplans, die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, die weitere Bearbeitung von Insolvenzgeld und die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen nur dann, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind, weil sie besonders arbeits- und kostenintensiv sind. BGH, Beschl. v. 28.09.06 - IX ZB 212/03 und BGH, Beschl. v. 11.10.2007 - IX ZB 15/07, BGH, Beschl. v. 25.10.2007 (IX ZB 55/06).
Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 4 InsVV Rdn 72 Stichwort "Arbeitnehmerverhältnisse" und "Arbeitsrecht" und "Vorfinanzierung InsO-Geld":
Zuschlag: ab 20 bis 100 Arbeitnehmer: 5 % / 10 bis 25 %
Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 6. Auflage:
Die Bearbeitung hinsichtlich der Gewährung von Insolvenzgeld bzw. dessen Vorfinanzierung stellt schon seit langer Zeit bereits keine erhebliche Erschwernis mehr dar, sondern ist inzwischen in einem Maße standardisiert und professionalisiert, dass man dies heute als zu den Regelaufgaben des Verwalters gehörend zu betrachten hat, ohne gesondert zuschlagsfähig zu sein.
LG Traunstein Beschl. v. 13.04.2004 - 4 T 3690/03:
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung für 138 Arbeitnehmer und die Information der Arbeitnehmerschaft über den weiteren Unternehmensablauf rechtfertigt einen Zuschlag in Höhe von 25 %.
Im vorliegenden Fall erscheint ein Zuschlag von 0 % angemessen.
Es wird an der Rechtsprechung des BGHs festgehalten. Danach ist die Tätigkeit im Arbeitnehmerbereich bis 20 Arbeitnehmer von der Regelvergütung und dem Betriebsfortführungszuschlag abgedeckt.
Es wurde der genaue Tätigkeitsablauf geschildert, vgl. Schreiben des Verwalters vom 20.12.2024. Dieser weist keinen ungewöhnlichen Ablauf bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung auf. Der BGH hat hier eine Grenze von 20 Arbeitnehmern statuiert.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat geltend gemacht, dass ein Mehraufwand bereits für 1 Arbeitnehmer entstehe, und eine lineare Steigerung pro Arbeitnehmer vorgeschlagen. Wenn dies zuträfe, bliebe die Tätigkeit einer Insolvenzgeldvorfinanzierung bei 16 Arbeitnehmern dann aber unterhalb der Erheblichkeitsschwelle von 5 % (BGH, Beschl. v. 11.10.07 (Az: IX ZB 15/07)).
c)
Zuschlag wegen Sanierungsbemühungen:
Es wurde ein Zuschlag beantragt in Höhe von 25 %.
Im vorliegenden Fall erscheint ein Zuschlag von 25 % angemessen.
Gesamtvergütungssatz:
Regelvergütung: 25 %
Zuschlag Betriebsfortführung: 16,2 %
Zuschlag Insolvenzgeldvorfinanzierung: 0 %
Zuschlag Sanierungsprüfung: 25 %
Summe: 66,2 %
Diese Bewertungen stellen nur Vorüberlegungen dar.
Gesamtbewertung / Festsetzung eines Gesamtvergütungssatzes:
Der BGH hält die Einzelzuschlags- und Abschlagsbewertung für unzweckmäßig, weil sie die Gefahr einer Maßstabsverschiebung birgt. Nach dem BGH ist es nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung stets erforderlich ist, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können, vgl. BGH, Beschl. v. 10.06.2021 - IX ZB 51/19.
Bemessung der Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags:
- Es ist vorliegend eine Betriebsfortführung mit 16 Arbeitnehmern über 2,5 Monate zu berücksichtigen, wobei eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes initiiert wurde. Insoweit ist durch die erhebliche Mehrarbeit eine Erhöhung des Vergütungssatzes erforderlich. Allerdings wurde auch ein erheblicher Fortführungsüberschuss erwirtschaftet (81.261,45 €), der auch beim anderen zu berücksichtigenden Zuschlag Berücksichtigung findet.
- Der Einbezug von Drittrechten mit einer Masseerhöhung um 86.604,24 € (um 38,5%) wirkt sich auf die Gesamtvergütung aus. Die Beschäftigung mit den 3 drittrechtsbelasteten Autos kommt auch dem Zuschlag für Sanierungsprüfung zugute, ohne dass dieser mit den Drittrechten tangiert wird. Weiterhin ist bei erheblichen Einbezug der mit Drittrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage nach der Entscheidung des BGHs, Beschl. v. 12.09.2019 - IX ZB 28/18 die Prüfung eines Abschlages nach §§ 10, 3 Abs. 2 InsVV gemäß BGH NZI 2016, 886 (=BGH, Beschluss vom 14.7.2016 - IX ZB 46/14) erforderlich. Insoweit ist eine moderate Abwertung des Gesamtzuschlags zu berücksichtigen.
- Die Sanierungsprüfung muss hier zu einer erheblichen Steigerung des Vergütungssatzes führen.
Insgesamt wird dieser Fall mit einer Masse von 224.275,05 € auch durch Vergleich mit anderen Verfahren dieser Größenordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Oktober 2021 - IX ZB 4/20, Rand-Nr. 9) mit einem Gesamtvergütungssatz von 65 % bewertet. Zu der Regelvergütung von 25 % kommt insoweit ein Zuschlag von 40 %, so dass die 2,6 fache Regelvergütung eines vorläufigen Verwalters festgesetzt wird.
Dies erscheint angemessen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.12.2024 verwiesen.
Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufigen Insolvenzverwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2, 569 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 eingesehen werden.
80 IN 7/24
Amtsgericht Bochum, 06.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 7/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17762 eingetragenen RuckNet GmbH, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Ruckriegel, Laerfeldstraße 10a, 448…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 7/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17762 eingetragenen RuckNet GmbH, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Ruckriegel, Laerfeldstraße 10a, 44803 Bochum
Geschäftszweig: Errichtung von Kabelnetzen
ist am 15.01.2024, um 11:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Wittener Straße 2, 44789 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
80 IN 7/24
Amtsgericht Bochum, 15.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 7/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17762 eingetragenen RuckNet GmbH, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Ruckriegel, Laerfeldstraße 10a, 44803 Bochum
Geschäftszweig: Errichtung…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 7/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17762 eingetragenen RuckNet GmbH, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Ruckriegel, Laerfeldstraße 10a, 44803 Bochum
Geschäftszweig: Errichtung von Kabelnetzen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 28.03.2024, um 13:38 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 29.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Wittener Straße 2, 44789 Bochum.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 20.06.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zur Veräußerung des Betriebes im Ganzen oder in Teilen, auch im Falle der Veräußerung an einen im Sinne von § 162 InsO besonders interessierten Erwerbers
- zur Berechtigung des Insolvenzverwalters, den Geschäftsbetrieb nach eigenem Ermessen einzustellen, soweit eine weitere Betriebsfortführung nicht mehr sinnvoll erscheint.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 23.05.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
80 IN 7/24
Bochum, 28.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 7/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17762 eingetragenen RuckNet GmbH, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Ruckriegel, Rottmannstr. 8, 44791 Bochum
wird…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 7/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17762 eingetragenen RuckNet GmbH, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Ruckriegel, Rottmannstr. 8, 44791 Bochum
wird angeordnet:
Das schriftliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§§ 160, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 20.06.2024 im schriftlichen Verfahren zu folgendem Punkt Stellung zu nehmen:
Frage:
Soll dem Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt werden zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrages vom 09.04.2024 über den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin an die MR-Net GmbH, vgl. §§ 160, 162 InsO?
Der Bericht mit dem Antrag und der Unternahmeskaufvertrag vom 09.04.2024 liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 aus.
Die Erklärung eines Beteiligten muss bis zu oben genanntem Termin schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Hinweis zum Stimmrecht:
Forderungen, die im Prüfungstermin festgestellt worden sind, haben ein Stimmrecht in Höhe der Feststellung.
Sollte die Forderung im Prüfungstermin nicht festgestellt worden sein, wird der Gläubiger bzw. die Gläubigerin neben einer Stimmabgabe auch um Mitteilung gebeten, für welchen Betrag ein Stimmrecht beantragt wird. Es sind dann auch weitere Unterlagen vorzulegen, die für die Glaubhaftmachung der Forderung dienen können.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, diesen Beschluss und den Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung (= Seite 11 + 12 des Berichts) und den Unternehmenskaufvertrag vom 09.05.2024 an alle Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen nach § 8 Abs. 3 InsO zuzustellen.
80 IN 7/24
Amtsgericht Bochum, 10.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 7/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17762 eingetragenen RuckNet GmbH, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Ruckriegel, Rottmannstr. 8, 44791 Bochum
wird…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 7/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17762 eingetragenen RuckNet GmbH, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Ruckriegel, Rottmannstr. 8, 44791 Bochum
wird ein schriftlicher Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des vorläufigen Verwalters,
zur Anhörung der Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
bestimmt auf den
02.06.2025
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Eine eventuelle Stellungnahme muss bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingegangen sein.
Die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie der Vergütungsantrag und die Belege liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 aus.
80 IN 7/24
Amtsgericht Bochum, 29.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 7/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17762 eingetragenen RuckNet GmbH, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Ruckriegel, Laerfeldstraße 10a, 44803 Bochum
…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 7/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17762 eingetragenen RuckNet GmbH, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Ruckriegel, Laerfeldstraße 10a, 44803 Bochum
vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Wittener Straße 2, 44789 Bochum,
ist auf die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters ein Vorschuss festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
80 IN 7/24
Amtsgericht Bochum, 25.09.2024
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