Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rudolf Graf Elektrische Anlagen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Ständlerstraße 37, 81549 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 202147
EUID
DED2601V.HRB202147
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
Aktenzeichen
1542 IN 1675/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
05.08.2024
Festsetzung Vergütung
12.08.2024
Gläubigerversammlung
22.10.2024 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten und damit zusammenhängende Werk- und Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rudolf Graf Elektrische Anlagen GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für den Zeitraum des vorläufigen Verfahrens beantragt der Insolvenzverwalter über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von gesamt 51,84 %. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 05.08.2024.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rudolf Graf Elektrische Anlagen GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig hat seine Vergütung beantragt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts München festgesetzt wurde. Dabei wurde ein Zuschlag zur Regelvergütung gewährt, da die Fortfü…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rudolf Graf Elektrische Anlagen GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig hat seine Vergütung beantragt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts München festgesetzt wurde. Dabei wurde ein Zuschlag zur Regelvergütung gewährt, da die Fortführung des Unternehmens und Bemühungen um eine Sanierung im Wege der übertragenen Sanierung durchgeführt wurden. Parallel dazu wurde eine geschlossene Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und Herrn Romeo Uhlmann zur Abgeltung von Ansprüchen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 8.500,00 EUR geschlossen. Über die Zustimmung zu dieser Vereinbarung ist auf einem Gläubigerversammlungstermin zu beschließen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rudolf Graf Elektrische Anlagen GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für den Zeitraum des vorläufigen Verfahren beantragt der Insolvenzverwalter über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von gesamt 51,84…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rudolf Graf Elektrische Anlagen GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für den Zeitraum des vorläufigen Verfahren beantragt der Insolvenzverwalter über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von gesamt 51,84 %. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 05.08.2024.
Amtsgericht München -Insolvenzgericht-, 11.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rudolf Graf Elektrische Anlagen GmbH, Ständlerstraße 37, 81549 München, vertreten durch den Geschäftsführer Roquette Tilmann Bertrand, geb. Roquette
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202147
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu e…
1542 IN 1675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rudolf Graf Elektrische Anlagen GmbH, Ständlerstraße 37, 81549 München, vertreten durch den Geschäftsführer Roquette Tilmann Bertrand, geb. Roquette
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202147
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 983.409,54 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 51,84 %.Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen, vgl. BGH v. 11.03.2010 - IX ZB 122/08, ZInsO 2010, 730
In seinem Vergütungsantrag führte der Insolvenzverwalter aus, dass dieser bei Antragstellung einen laufenden Geschäftsbetrieb vorgefunden habe. Die Betriebsfortführung wurde erschwert durch den Umstand, dass die Schuldnerin mit Ausnahme einer geringfügigen Barkasse über keinerlei liquide Mittel verfügte. Die Fortführung konnte nur mit der Voraussetzung stattfinden, dass mit allen Auftraggebern jeweils eine Vereinbarung zu treffen war, wonach keine Verrechnung mit Altverbindlichkeiten vorgenommen werden durfte. Diese Vereinbarungen hatten teils zu längeren Diskussionen mit den Auftraggebern geführt infolgedessen der vorläufige Insolvenzverwalter mehr eingebunden war als normalerweise üblich.
Im Laufe der Betriebsfortführung wurde ein Überschuss erzielt. Die dadurch erforderlich werdende Vergleichsberechnung welche eine "doppelte" Vergütung durch Erhöhung der Berechnungsgrundlage und Gewährung eines Zuschlags verhindern soll, wurde durch den vorl. Insolvenzverwalter eingereicht. Hierdurch verringerte sich der beantragte Zuschlagssatz von 30,00 % auf 29,33 %.
Parallel zu der Betriebsfortführung wurde durch den vorl. Insolvenzverwalter die Sanierung des schuldnerischen Unternehmen vorangetrieben. Die Sanierung erfolgte im Wege einer übertragenen Sanierung. Innerhalb kürzester Zeit hat der vorl. Insolvenzverwalter mit dem potentiellen Übernehmer die vertraglichen Grundlagen des Übernahmevertrags erarbeitet.
Nachdem als Ergebnis dieser Bemühungen eine Übernahme zustande kam wurde durch die Einvernahme des Kaufpreises die Berechnungsgrundlage erhöht. Die dadurch erforderlich werdende Vergleichsberechnung welche eine "doppelte" Vergütung durch Erhöhung der Berechnungsgrundlage und Gewährung eines Zuschlags verhindern soll, wurde durch den vorl. Insolvenzverwalter eingereicht. Hierdurch verringerte sich der beantragte Zuschlagssatz von 30,00 % auf 22,51 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.07.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 52 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rudolf Graf Elektrische Anlagen GmbH, Ständlerstraße 37, 81549 München, vertreten durch den Geschäftsführer Roquette Tilmann Bertrand, geb. Roquette
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202147
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termi…
1542 IN 1675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rudolf Graf Elektrische Anlagen GmbH, Ständlerstraße 37, 81549 München, vertreten durch den Geschäftsführer Roquette Tilmann Bertrand, geb. Roquette
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202147
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zur geschlossenen Vereinbarung vom 06.09.2024 zwischen Herrn Dr. Max Liebig in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Rudolf Graf Elektrische Anlagen GmbH und Herrn Romeo Uhlmann zur Abgeltung von Ansprüchen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 8.500,00 EUR.
wird bestimmt auf
Dienstag, 22.10.2024, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.09.2024
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