Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ruhnke, Sarah
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bahnhofstraße 21 A, 58239 Schwerte
Handelsregister
Amtsgericht Hagen HRA 6081
EUID
DER2602.HRA6081
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hagen
Aktenzeichen
100 IN 53/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
21.05.2024 , 14:37 Uhr
Eröffnung
31.07.2024 , 09:47 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.09.2024
Berichtstermin
30.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hagen hat am 21.05.2024 um 14:37 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Frau Sarah Ruhnke, Inhaberin der Firma Bäckerei Becker Inhaberin Sarah Ruhnke e. Kfr., vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dr. Frank Kreuznacht bestellt worden. Die Schuldnerin ist in ihrer Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen eingeschränkt, sodass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Den Drittschuldnern ist die Zahlung an die Schuldnerin untersagt; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Forderungen und Bankguthaben einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Das Verfahren befindet sich derzeit im Stadium der vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens vor der möglichen Eröffnung des Hauptverfahrens.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Sarah Ruhnke, Inhaberin der Firma Bäckerei Becker Inhaberin Sarah Ruhnke e. Kfr., wurde am 31.07.2024 um 09:47 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Grundlage waren Anträge der Schuldnerin vom 10.05.2024 sowie eines Gläubigers vom 15.04.2024. Vorläufige Maßnahmen ware…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Sarah Ruhnke, Inhaberin der Firma Bäckerei Becker Inhaberin Sarah Ruhnke e. Kfr., wurde am 31.07.2024 um 09:47 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Grundlage waren Anträge der Schuldnerin vom 10.05.2024 sowie eines Gläubigers vom 15.04.2024. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 21.05.2024 angeordnet worden, wobei Dr. Frank Kreuznacht zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ist Dr. Frank Kreuznacht auch als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Verfahren 100 IN 53/24 und 100 IN 45/24 sind miteinander verbunden. Gläubiger haben ihre Forderungen bis zum 09.09.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 30.09.2024. Die Unterlagen werden ab dem 16.09.2024 zur Einsicht niedergelegt. Zudem ist der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zulässig angesehen worden; die Restschuldbefreiung erlangt sie, wenn sie den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 53/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Sarah Ruhnke, geboren am 24.11.1979, Bahnhofstr. 21 a, 58239 Schwerte, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen unter HRA 6081 eingetragenen Firma Bäckerei Becker Inhaberin Sarah Ruhnke e. Kfr.
i…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 53/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Sarah Ruhnke, geboren am 24.11.1979, Bahnhofstr. 21 a, 58239 Schwerte, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen unter HRA 6081 eingetragenen Firma Bäckerei Becker Inhaberin Sarah Ruhnke e. Kfr.
ist am 21.05.2024, um 14:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Frank Kreuznacht, Sperlichstr. 10, 48151 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
100 IN 53/24
Amtsgericht Hagen, 21.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 53/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Sarah Ruhnke, geboren am 24.11.1979, Bahnhofstr. 21 a, 58239 Schwerte, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen unter HRA 6081 eingetragenen Firma Bäckerei Becker Inhaberin Sarah Ruhnke e. Kfr.
ist am 31.0…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 53/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Sarah Ruhnke, geboren am 24.11.1979, Bahnhofstr. 21 a, 58239 Schwerte, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen unter HRA 6081 eingetragenen Firma Bäckerei Becker Inhaberin Sarah Ruhnke e. Kfr.
ist am 31.07.2024 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
100 IN 53/24
Amtsgericht Hagen, 05.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 53/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Sarah Ruhnke, Bahnhofstr. 21 a, 58239 Schwerte, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen unter HRA 6081 eingetragenen Firma Bäckerei Becker Inhaberin Sarah Ruhnke e. Kfr.
ist der Antrag der Schul…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 53/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Sarah Ruhnke, Bahnhofstr. 21 a, 58239 Schwerte, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen unter HRA 6081 eingetragenen Firma Bäckerei Becker Inhaberin Sarah Ruhnke e. Kfr.
ist der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist die Schuldnerin.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
100 IN 53/24
Amtsgericht Hagen, 31.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 53/24
Über das Vermögen
der Frau Sarah Ruhnke, geboren am 24.11.1979, Bahnhofstr. 21 a, 58239 Schwerte, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen unter HRA 6081 eingetragenen Firma Bäckerei Becker Inhaberin Sarah Ruhnke e. Kfr.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute,…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 53/24
Über das Vermögen
der Frau Sarah Ruhnke, geboren am 24.11.1979, Bahnhofstr. 21 a, 58239 Schwerte, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen unter HRA 6081 eingetragenen Firma Bäckerei Becker Inhaberin Sarah Ruhnke e. Kfr.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 31.07.2024, um 09:47 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 10.05.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am 15.04.2024 eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zugleich werden die Verfahren 100 IN 53/24 und 100 IN 45/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Dr. Frank Kreuznacht, Sperlichstr. 10, 48151 Münster.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 30.09.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 16.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 272 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldnerin und an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
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Hagen, 31.07.2024
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