Die Durchführung von zulassungsfreien Bauarbeiten im Sinne von Anlage B zur Handwerksordnung, insbesondere die Ausführung von Eisenflechtarbeiten, Gabionenbau, Montage- und Demontagearbeiten sowie Garten- und Landschaftsbau.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Baugewerbe
Subbranche
Spezialbau
Geschäftstätigkeit
Ausführung von Eisenflecht-, Gabionen-, Montage- und Garten- und Landschaftsbauarbeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH ist eröffnet. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, dessen Vergütung und Auslagen durch Beschluss vom 15.02.2024 festgesetzt wurden. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Ivan Butsov vertreten. Im Laufe des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Es wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft; die Einspruchsfrist hierfür endete am 10.03.2026. Der Schlusstermin sowie der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen sind auf den 15.06.2026 bestimmt. Für die Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 667.390,46 EUR zu berücksichtigen, wobei ein Betrag von ca. 34.134,88 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters wurde auf Basis einer Insolvenzmasse von 37.567,64 EUR festgesetzt. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, bestellt und dessen Vergütung sowie Auslagen festgesetzt. Im Laufe des Verfahrens stellte der Insolvenzverwalter fest, dass die Masse für die Erfüllung der Verbindlich…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, bestellt und dessen Vergütung sowie Auslagen festgesetzt. Im Laufe des Verfahrens stellte der Insolvenzverwalter fest, dass die Masse für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreichte (Masseunzulänglichkeit). Es wurden Forderungen angemeldet und geprüft; Widerspruchsfristen liefen ab. Ein Schlusstermin wurde auf den 15.06.2026 bestimmt. Im Rahmen der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 667.390,46 EUR zu berücksichtigen, wofür ein Betrag von ca. 34.134,88 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters wurde ebenfalls festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, Am Stockfeld 1 A, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete und vorläufige Verf…
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, Am Stockfeld 1 A, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete und vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 13.04.2026. Die Vergütungsanträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 30.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 764/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, Am Stockfeld 1 A, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw…
9 IN 764/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, Am Stockfeld 1 A, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Darmstadt, 27.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgefü…
Geschäfts-Nr. 9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 10.03.2026 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 10.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, Am Stockfeld 1 A, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), wird Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197, 211 Ins…
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, Am Stockfeld 1 A, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), wird Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197, 211 InsO bestimmt auf: 15.06.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Einwendungen bzw. Stellungnahmen zu der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens nach § 211 InsO, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, Stellungnahmen zu nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, Am Stockfeld 1 A, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts n…
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, Am Stockfeld 1 A, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 667.390,46 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 34.134,88 EUR aus der Insolvenzmasse abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, Am Stockfeld 1 A, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um…
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, Am Stockfeld 1 A, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 0 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 37.567,64 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegen…
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 08.02.2024. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 25.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergü…
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-4017150-0, Fax: 0621-401715012 wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 08.11.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 22.067,02 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 15.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, Am Stockfeld 1 A, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters unter Abänderung des Beschlusses vom 15.02.…
9 IN 764/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RVI-Bau GmbH, Wasserstraße 25, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 94153), vertr. d.: Ivan Butsov, Am Stockfeld 1 A, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters unter Abänderung des Beschlusses vom 15.02.2024 festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E3 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-4017150-0, Fax: 0621-401715012 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen unter Berücksichtigung bereits entnommener Vorschüsse.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 08.11.2023 angeordnet. Mit Beschluss vom 15.02.2024 wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 2.206,70 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Die Festsetzung basierte auf einer Teilungsmasse von 22.067,02 €.
Im Nachhinein ergaben sich weitere Zuflüsse die der Zeit des vorläufigen Insolvenzverfahrens zuzurechnen sind, so dass die Teilungsmasse für das vorläufige Verfahren tatsächlich 32.379,80 € betrug.
Vorliegend kam es zu einer Änderung der Berechnungsgrundlage welche mehr als 20% abweicht und gemäß § 11 Abs. 2 InsVV rechtzeitig angezeigt wurde. In der Folge ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO die bereits erfolgte Festsetzung zu korrigieren.
Aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage berechnet sich die Vergütung nun wie folgt:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 08.11.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 32.379,80 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 06.08.2026
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