Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
S & P Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 129768
EUID
DEF1103R.HRB129768
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
6550/21
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Krausenstraße 41, 10117 Berlin
Termine & Fristen
Antragstellung
24.08.2023
Beschluss
10.04.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S & P Logistik GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Pullner, wird vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens unterliegt der Schuldner der vorläufigen Eigenverwaltung. Der vorläufige Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Das Gericht hat die Vergütung und Auslagen festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Die Festsetzung erfolgte auf Grundlage des Antrags vom 24.08.2023. Der vorläufige Sachwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 %, was durch Begleitung der Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und schwierige Unterlagenbeschaffung gerechtfertigt war. Das Gericht hat den Zuschlag abweichend vom Antrag berechnet, indem es die Regelvergütung des Sachwalters und nicht die des Insolvenzverwalters zugrunde legte. Es ergibt sich eine Differenz von 4.001,04 EUR. Die Umsatzsteuer wurde in Höhe von 19 % hinzugefügt. Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 6550/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S & P Logistik GmbH,
Achenbachstraße 14, 13585 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Pullner,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 129768
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Logistik, Spedition, Güternahverkehr, Arbeitnehmerüberlassun…
36s IN 6550/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S & P Logistik GmbH,
Achenbachstraße 14, 13585 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Pullner,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 129768
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Logistik, Spedition, Güternahverkehr, Arbeitnehmerüberlassung
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Grund des Antrages des vorläufigen Sachwalters vom 24.08.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Gem. §12a InsVV beläuft sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters in der Regel auf 25 % der Vergütung des Sachwalters, bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters erstreckt hat, dies entspricht hier 4.286,83 EUR.Die Umsatzsteuer ist gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe hinzuzusetzen.Der vorläufige Sachwalter beantragt hier eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 %.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.08.2023 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung unter Beachtung der Vergleichsberechnung i.H.v. 20 %
- umfangreiche Sanierungsbemühungen i.H.v. 10 %
- schwierige Unterlagenbeschaffung i.H.v. 5 %Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % gerechtfertigt.Für die Berechnung des Zuschlags von 35 % ist jedoch gem. § 64 Abs. 1 InsO und § 12a InsVV der geltenden Fassung der InsVV die Regelvergütung des Sachwalters i.H.v. 17.147,30 EUR heranzuziehen und nicht wie vom vorläufigen Sachwalter beantragt, die Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Zu - und Abschläge sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls gem. § 3 i.V.m. § 10 InsVV auf die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters vorzunehmen. Eine Berechnung auf Grundlage der Regelvergütung des Insolvenzverwalters ist nicht vorgesehen.
Die Festsetzung erfolgt somit abweichend vom Antrag des vorläufigen Sachwalters.
Jedoch wurde abweichend vom Antrag der Zuschlag aus dem Regelsatz für den Sachwalter berechnet und nicht aus dem Regelsatz des Insolvenzverwalters. Es ergibt sich eine Differenz von 4.001,04 EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.04.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.