Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
S & S Goldstone GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Marienloher Straße 100, 33104 Paderborn
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRB 14693
EUID
DER2809.HRB14693
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
97 IN 155/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger
Adresse
Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld
Telefon
0521-91414756
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.06.2026 , 09:13 Uhr
Eröffnung
01.08.2026 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
14.09.2026
Berichtstermin
12.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Verkauf von Waren aller Art über Internetplattformen, insbesondere von Kraftfahrzeugen und Elektroklein- und - großgeräten, ferner Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Transport von Gütern aller Art, auch Möbeltransporte, sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehender Arbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Paderborn hat am 16.06.2026 um 09:13 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der S & S Goldstone GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14693, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger bestellt worden. Die Schuldnerin darf über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Den Drittschuldnern ist es verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S & S Goldstone GmbH ist am 01.08.2026 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage waren Anträge einer Gläubigerin vom 27.04.2026 sowie der Schuldnerin vom 11.06.2026. Zuvor waren am 16.06.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Recht…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S & S Goldstone GmbH ist am 01.08.2026 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage waren Anträge einer Gläubigerin vom 27.04.2026 sowie der Schuldnerin vom 11.06.2026. Zuvor waren am 16.06.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Verfahren 97 IN 155/26 ist mit dem Verfahren 97 IN 217/26 verbunden worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.09.2026 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 12.10.2026. Die Tabelle mit den Forderungen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden ab dem 23.09.2026 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 155/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14693 eingetragenen S & S Goldstone GmbH, Marienloher Straße 100, 33104 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Serdar Altintas, Ble…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 155/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14693 eingetragenen S & S Goldstone GmbH, Marienloher Straße 100, 33104 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Serdar Altintas, Bleichstraße 23, 33175 Bad Lippspringe
ist am 16.06.2026, um 09:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 155/26
Amtsgericht Paderborn, 16.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 155/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14693 eingetragenen S & S Goldstone GmbH, Marienloher Straße 100, 33104 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Serdar Altintas, Bleichstraße 23, 33175 Bad Lippspringe
…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 155/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14693 eingetragenen S & S Goldstone GmbH, Marienloher Straße 100, 33104 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Serdar Altintas, Bleichstraße 23, 33175 Bad Lippspringe
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.08.2026, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.04.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin sowie eines am 11.06.2026 eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zugleich werden die Verfahren 97 IN 155/26 und 97 IN 217/26 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld, Telefon: 0521-91414756, Fax: 0521-91414880.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.09.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 12.10.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 23.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
97 IN 155/26
Paderborn, 01.08.2026
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