Berichts- und PrüfungsterminBaden-WürttembergHRA 707607
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
S. Schwarz GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRA 707607
EUID
DEB8536.HRA707607
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
Si 40 IN 512/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2025
Prüfungstermin
14.05.2025 , 10:30 Uhr
Berichtstermin
14.05.2025 , 10:30 Uhr
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
30.07.2025 , 10:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. Schwarz GmbH & Co. KG ist ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Verkauf des Geschäftsbetriebes an die Unternehmensgruppe Mattes aus Aldingen im Wege eines Asset Deals zum Kaufpreis von 250.000 EUR bestimmt worden. Dieser Termin findet am 30.07.2025 um 10:30 Uhr im Sitzungssaal 207 des Amtsgerichts Konstanz statt. Der vorläufige Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich, hat die Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen beantragt, worüber am 27.10.2025 entschieden wurde.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. Schwarz GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Konstanz ist. Im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung wurde Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich als vorläufiger Sachwalter bestellt. Dessen …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. Schwarz GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Konstanz ist. Im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung wurde Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich als vorläufiger Sachwalter bestellt. Dessen Vergütung und Auslagen wurden durch Beschluss des Gerichts festgesetzt; dabei war von einem Vermögenswert in Höhe von 1.190.893,49 EUR auszugehen. Ein weiterer wesentlicher Verfahrensschritt ist die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Verkauf des Geschäftsbetriebes an die Unternehmensgruppe Mattes im Wege eines Asset Deals zum Kaufpreis von 250.000 EUR. Hierfür wurde ein Termin am 30.07.2025 anberaumt. Zudem wurden für den Berichts- und Prüfungstermin sowie zur Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten (z.B. Wahl eines anderen Sachwalters, Einsetzung eines Gläubigerausschusses) Termine am 14.05.2025 festgelegt. Der Eröffnungsbeschluss vom 01.03.2025 ist insoweit aufgehoben, als das mündliche Verfahren angeordnet wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Si 40 IN 512/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S. Schwarz GmbH & Co. KG, Gottlieb-Daimler-Straße 2, 78224 Singen, vertreten durch die Komplementärin S. Schwarz Verwaltungs GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 2, 78224 Singen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Schwarz
Registergericht: Amtsgeri…
Si 40 IN 512/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S. Schwarz GmbH & Co. KG, Gottlieb-Daimler-Straße 2, 78224 Singen, vertreten durch die Komplementärin S. Schwarz Verwaltungs GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 2, 78224 Singen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Schwarz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 707607
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kaiser & Sozien Partnerschaft mbB, Egonstraße 55a, 79106 Freiburg, Gz.: 000482-24
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zum Verkauf des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin an die Unternehmensgruppe Mattes aus Aldingen im Wege eines Asset Deals zum Kaufpreis von EUR 250.000 ge. Antrag vom 18.07.2025
wird bestimmt auf
Mittwoch, 30.07.2025, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 207, 2. OG, Untere Laube 12, 78462 Konstanz
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 18.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Si 40 IN 512/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S. Schwarz GmbH & Co. KG, Gottlieb-Daimler-Straße 2, 78224 Singen, vertreten durch die Komplementärin S. Schwarz Verwaltungs GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 2, 78224 Singen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Schwarz
Registergericht: Amtsgeri…
Si 40 IN 512/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S. Schwarz GmbH & Co. KG, Gottlieb-Daimler-Straße 2, 78224 Singen, vertreten durch die Komplementärin S. Schwarz Verwaltungs GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 2, 78224 Singen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Schwarz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 707607
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kaiser & Sozien Partnerschaft mbB, Egonstraße 55a, 79106 Freiburg, Gz.: 000482-24
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich, Maggistraße 5, 78224 Singen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 22.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.190.893,49 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 34,8 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 34,8 % gerechtfertigt. Ein Rechenfehler hinsichtlich des Zuschlags von 14,8% = BETRAG EUR (und nicht BETRAG EUR) war zu korrigieren.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Si 40 IN 512/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S. Schwarz GmbH & Co. KG, Gottlieb-Daimler-Straße 2, 78224 Singen, vertreten durch die Komplementärin S. Schwarz Verwaltungs GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 2, 78224 Singen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Schwarz
Registergericht: Amtsgeri…
Si 40 IN 512/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S. Schwarz GmbH & Co. KG, Gottlieb-Daimler-Straße 2, 78224 Singen, vertreten durch die Komplementärin S. Schwarz Verwaltungs GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 2, 78224 Singen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Schwarz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 707607
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kaiser & Sozien Partnerschaft mbB, Egonstraße 55a, 79106 Freiburg, Gz.: 000482-24
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Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 InsO wird für den Berichts- und Prüfungstermin das mündliche Verfahren angeordnet und der Eröffnungsbeschluss vom 01.03.2025 insoweit aufgehoben.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 14.05.2025, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal 107, 1. OG, Untere Laube 12, 78462 Konstanz
Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 14.05.2025, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal 107, 1. OG, Untere Laube 12, 78462 Konstanz
Hinweise:
Der Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, kann nur mündlich in diesem Termin erhoben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 25.04.2025
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