Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
S5 Bauelemente GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 205281
EUID
DEF1103R.HRB205281
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36s IN 2445/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Torsten Götz
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
12.02.2026
Forderungsanmeldefrist
17.02.2026
Widerspruchsfrist
05.03.2026
Widerspruchsfrist
10.03.2026
Einwendungsfrist Schlusstermin
29.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S5 Bauelemente GmbH sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren mit Fristen bis zum 17.02.2026 bzw. 12.02.2026. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 10.03.2026 bzw. 05.03.2026 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 627.092,16 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 24.392,27 EUR gegenübersteht. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Einwendungen gegen den Vergütungsantrag, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände sind bis einschließlich 29.0t.2026 einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 2445/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S5 Bauelemente GmbH, Am Sandwerder 47, 14109 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Götz
Register-Nr.: HRB 205281
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 17.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabel…
36s IN 2445/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S5 Bauelemente GmbH, Am Sandwerder 47, 14109 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Götz
Register-Nr.: HRB 205281
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 17.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 56 - 60 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 2445/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S5 Bauelemente GmbH, Am Sandwerder 47, 14109 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Götz
Register-Nr.: HRB 205281
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 12.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabel…
36s IN 2445/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S5 Bauelemente GmbH, Am Sandwerder 47, 14109 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Götz
Register-Nr.: HRB 205281
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 12.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 50 - 55 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 2445/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S5 Bauelemente GmbH, Am Sandwerder 47, 14109 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Götz
Register-Nr.: HRB 205281
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 627.092,16 EUR steht ein Betrag von 24.392,27 EUR zur Verteilung a…
36s IN 2445/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S5 Bauelemente GmbH, Am Sandwerder 47, 14109 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Götz
Register-Nr.: HRB 205281
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 627.092,16 EUR steht ein Betrag von 24.392,27 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 2445/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S5 Bauelemente GmbH, Am Sandwerder 47, 14109 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Götz
Register-Nr.: HRB 205281
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolv…
36s IN 2445/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S5 Bauelemente GmbH, Am Sandwerder 47, 14109 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Götz
Register-Nr.: HRB 205281
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung zum Antrag des Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung und der Auslagen
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.07.2026
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 627.092,16 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 24.392,27 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.06.2026
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