Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SAGE 360 Grad GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Stempelberg 15, 63571 Gelnhausen
Handelsregister
Amtsgericht Hanau HRB 98316
EUID
DEM1502.HRB98316
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hanau
Aktenzeichen
70 IN 340/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Timm Hartwich
Kanzlei
semper fidelis RAe Hartwich & Partner mbH
Adresse
August-Schanz-Str. 46, 60433 Frankfurt am Main
Telefon
+49(69) 87 00 278-70
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
11.09.2025 , 13:10 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.10.2025
Widerspruchsfrist
21.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Ein- und Verkauf von handelsüblichen Waren und Produkten, insbesondere Heimelektronik, Sportartikel, KfZ-Zubehör und Haushaltsartikel sowie die Erbringung von Service- und Beratungsleistungen, die keiner besonderen Genehmigung bedürfen, zum Einsparpotential beim Einkauf dieser Waren durch Unternehmen und Verbraucher. Anbieten von Schulungen und Coaching zum Waren- und Produkteinkauf sowie Planung und Entwicklung von Einkaufslösungen, Einkaufsservice und Einkaufsabwicklung für private Haushalte und Unternehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SAGE 360 Grad GmbH ist am 11.09.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Timm Hartwich von der Kanzlei semper fidelis RAe Hartwich & Partner mbH. Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO bis zum 17.10.2025 schriftlich in Euro anzumelden und etwaige Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Widersprüche sowie Anträge zu verschiedenen Verfahrensangelegenheiten (z. B. zur Person des Insolvenzverwalters, zur Verwertung der Masse oder zur Betriebsveräußerung) sind bis zum 21.11.2025 einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 70 IN 340/25 Am 11.09.2025 um 13:10 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der SAGE 360 Grad GmbH, Am Spielacker 32a, 63571 Gelnhausen (AG Hanau, HRB 98316), vertr. d.: Isabell Walter, Am Stempelberg 15, 63571 Gelnhausen, (Geschäftsführerin),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwal…
Geschäfts-Nr.: 70 IN 340/25 Am 11.09.2025 um 13:10 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der SAGE 360 Grad GmbH, Am Spielacker 32a, 63571 Gelnhausen (AG Hanau, HRB 98316), vertr. d.: Isabell Walter, Am Stempelberg 15, 63571 Gelnhausen, (Geschäftsführerin),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Timm Hartwich, semper fidelis RAe Hartwich & Partner mbH, August-Schanz-Str. 46, 60433 Frankfurt am Main, Tel.: +49(69) 87 00 278-70, Fax: +49(69)87 00 278-99, E-Mail: info@semper-fi.com.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 17.10.2025.
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
- Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
- Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
müssen schriftlich bis zum 21.11.2025 (Frist, die dem Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren entspricht) eingereicht werden. Verspätete Eingaben können nicht berücksichtigt werden.
Hinweis:
- Für den Fall dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gelten Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 11.09.2025.
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