Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SAHAWA UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Sachsen
Adresse
Bahnhofstraße 59, 09221 Neukirchen/Erzgeb.
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 29472
Stammkapital
500,00 EUR
EUID
DEU1206.HRB29472
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
203 IN 1004/26
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Mandy Petau
Adresse
Kanzlerstraße 34, 09112 Chemnitz
Telefon
0371 490 90
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.06.2026 , 15:06 Uhr
Eröffnung
01.08.2026 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.09.2026
Widerspruchsfrist
30.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Export, Import, Groß- und Einzelhandel für Aquaristik und Heimtierbedarf; Weiterverarbeitung, Produktion, Veredlung von Produkten aller Art für den Tierbedarf und Zoohandel
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Handel
Subbranche
Großhandel
Nebenbranche
Sonstige Produktion
Geschäftstätigkeit
Groß- und Einzelhandel sowie Produktion und Weiterverarbeitung von Aquaristik- und Heimtierbedarf
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Chemnitz hat am 02.06.2026 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SAHAWA UG (haftungsbeschränkt) vorläufige Maßnahmen angeordnet. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Mandy Petau ist bestellt worden. Es gilt ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO, wonach Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SAHAWA UG (haftungsbeschränkt) ist am 01.08.2026 um 09:00 Uhr durch das Amtsgericht Chemnitz eröffnet worden. Zuvor war bereits am 02.06.2026 Mandy Petau zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. Zur endgültigen…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SAHAWA UG (haftungsbeschränkt) ist am 01.08.2026 um 09:00 Uhr durch das Amtsgericht Chemnitz eröffnet worden. Zuvor war bereits am 02.06.2026 Mandy Petau zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. Zur endgültigen Insolvenzverwalterin wurde ebenfalls Rechtsanwältin Mandy Petau bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 18.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden und bestehende Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 30.10.2026 beim Amtsgericht Chemnitz einzureichen. Auf einen Berichtstermin wurde verzichtet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 203 IN 1004/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SAHAWA UG (haftungsbeschränkt), Bahnhofstraße 59, 09221 Neukirchen/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 29472
- wurde am 02.06.2026 um 15:06 Uhr Mandy Petau, Kanzlerstraße 34, 09112 Chemnitz, Em…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 203 IN 1004/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SAHAWA UG (haftungsbeschränkt), Bahnhofstraße 59, 09221 Neukirchen/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 29472
- wurde am 02.06.2026 um 15:06 Uhr Mandy Petau, Kanzlerstraße 34, 09112 Chemnitz, Email geschäftlich info@mathern-chemnitz.com, Telefon geschäftlich 0371 490 90, Telefax 0371 490 9123 zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 203 IN 1004/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SAHAWA UG (haftungsbeschränkt), Bahnhofstraße 59, 09221 Neukirchen/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 29472
ergeht am 01.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäft…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 203 IN 1004/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SAHAWA UG (haftungsbeschränkt), Bahnhofstraße 59, 09221 Neukirchen/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 29472
ergeht am 01.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Export, Import, Groß- und Einzelhandel für Aquaristik und Heimtierbedarf, Weiterverarbeitung, Produktion, Veredelung von Produkten aller Art für den Tierbedarf und Zoohandel) wird am 01.08.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Mandy Petau
Kanzlerstraße 34
09112 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 490 90
Telefax: 0371 490 9123
Email geschäftlich: info@mathern-chemnitz.com
bestellt.
3. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 18.09.2026 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten.
5. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 30.10.2026 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz schriftlich einzureichen.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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