Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Saline Zeitarbeit GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Breite Straße 20 a, 06231 Bad Dürrenberg
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 212517
EUID
DEW1215.HRB212517
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 263/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sabine von Stein-Lausnitz
Adresse
Magdeburger Straße 38, 06112 Halle (Saale)
Telefon
0345/232620
E-Mail
Termine & Fristen
Besondere Gläubigerversammlung
04.07.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Auführung von Metallbauleistungen, Schweiß- und Montagearbeiten sowie die wirtschaftliche entgeltliche Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saline Zeitarbeit GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin José Duarte Aroeira des Jusus hat eine besondere Gläubigerversammlung für den 04.07.2024 anberaumt, um über besonders bedeutsame Rechtshandlungen zu beschließen. Im Mittelpunkt steht die Zustimmung zu einem vor dem Landgericht Dresden geschlossenen Vergleich mit der IKK Classic zur Abgeltung eines Anfechtungsanspruchs in Höhe von 1.363.286,10 € gegen eine Zahlung von 910.000,00 €. Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über diese Rechtshandlung gemäß § 160 InsO. Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, gelten Zustimmungen automatisch als erteilt. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung Erinnerung beim Amtsgericht Halle (Saale) eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saline Zeitarbeit GmbH ist anhängig. Im Verfahren wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den 04.07.2024 anberaumt, die der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin dient, insbesondere die Zustimmung zu einem Vergleich mit de…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saline Zeitarbeit GmbH ist anhängig. Im Verfahren wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den 04.07.2024 anberaumt, die der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin dient, insbesondere die Zustimmung zu einem Vergleich mit der IKK Classic. Zudem ist das mündliche Verfahren aufgehoben worden. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegeben. Die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Sabine von Stein-Lausnitz, wurden festgesetzt. Der Gesamtbetrag beträgt 10.332,15 Euro. Eine Stellungnahme der Verfahrensparteien zu diesem Antrag war nicht eingegangen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 263/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saline Zeitarbeit GmbH, Breite Straße 20A, 06231 Bad Dürrenberg (AG Stendal, HRB 212517), vertr. d.: José Duarte Aroeira des Jusus, Breite Straße 20 A, 06231 Bad Dürrenberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wir…
59 IN 263/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saline Zeitarbeit GmbH, Breite Straße 20A, 06231 Bad Dürrenberg (AG Stendal, HRB 212517), vertr. d.: José Duarte Aroeira des Jusus, Breite Straße 20 A, 06231 Bad Dürrenberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Donnerstag, 04.07.2024, 10:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale).
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO), und zwar:
- Zustimmung zu dem vor dem Landgericht Dresden in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2024 geschlossenen und für die Insolvenzverwalterin bis zum 15.07.2024 widerruflichen Vergleich, wonach die IKK Classic zur Abgeltung des gerichtlich geltend gemachten Anfechtungsanspruches in Höhe von 1.363.286,10 € einen Betrag von 910.000,00 € zahlt.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 03.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 263/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saline Zeitarbeit GmbH, Breite Straße 20A, 06231 Bad Dürrenberg (AG Stendal, HRB 212517), vertr. d.: José Duarte Aroeira des Jesus, Breite Straße 20 A, 06231 Bad Dürrenberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird a…
59 IN 263/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saline Zeitarbeit GmbH, Breite Straße 20A, 06231 Bad Dürrenberg (AG Stendal, HRB 212517), vertr. d.: José Duarte Aroeira des Jesus, Breite Straße 20 A, 06231 Bad Dürrenberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 23.07.2024 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Halle (Saale), 25.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
03.09.2024
Amtsgericht Halle (Saale)
Beschluss
59 IN 263/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Saline Zeitarbeit GmbH, Breite Straße 20A, 06231 Bad Dürrenberg (AG Stendal, HRB 212517),
vertreten durch:
José Duarte Aroeira des Jesus, Breite Straße 20 A, 06231 Bad Dürrenberg, (Geschäftsführer),
werden die Ve…
03.09.2024
Amtsgericht Halle (Saale)
Beschluss
59 IN 263/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Saline Zeitarbeit GmbH, Breite Straße 20A, 06231 Bad Dürrenberg (AG Stendal, HRB 212517),
vertreten durch:
José Duarte Aroeira des Jesus, Breite Straße 20 A, 06231 Bad Dürrenberg, (Geschäftsführer),
werden die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sabine von Stein-Lausnitz, Magdeburger Straße 38, D 06112 Halle (Saale), Tel.: 0345/232620, Fax: 0345/2326230, E-Mail: halle@ra-vonstein.de festgesetzt auf:
8.332,48 € Nettovergütung
1.583,17 € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
350,00 € Auslagen zuzüglich
66,50 € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
10.332,15 € Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß unter Bezugnahme auf die vom vorläufigen und jetzigen Insolvenzverwalter vorgetragene und an Hand des Gutachtens nachvollziehbare Begründung ihres Antrages vom 23.07.2024.
Die Festsetzung erfolgte ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 206.399,18 € in Höhe der Regelvergütung mit einem Bruchteil gem. § 63 Abs. 3 InsO von 25 % ohne Zuschläge.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgte nach § 8 Abs. 3 InsVV nebst den geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Eine Stellungnahme der Verfahrensparteien war nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Festsetzungsantrag nicht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Pertermann
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