Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sandkrug Grundvermögensverwaltung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Ostfeld 11 a, 21635 Jork
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRB 211065
EUID
DEP2613.HRB211065
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tostedt
Aktenzeichen
536/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Remo Kruse
Adresse
Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
26.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und der Verkauf, die Errichtung, Baureifmachung und Bebauung, die Entwicklung, die Vermietung und Verpachtung, die Verwaltung, die nicht erlaubnispflichtige Verwertung und sonstige wirtschaftliche Vermarktung von Immobilien (insbesondere Wohnimmobilien), Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im In- und Ausland; die Gründung, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen im In- und Ausland, insbesondere von Grundstücks-, Objekt- und Projektgesellschaften; sowie die Erbringung sämtlicher hiermit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sandkrug Grundvermögensverwaltung GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Tostedt, während die Rechtsbehelfe beim Amtsgericht Schwerin eingelegt werden können. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Remo Kruse, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gestellt. Dieser Antrag wurde am 26.01.2026 eingereicht. Die Regelvergütung in Höhe von 38.162,49 EUR wurde festgesetzt. Aufgrund der Betriebsfortführung eines Parkhauses und der Bemühungen um den Immobilienverkauf sowie die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags wurde ein Zuschlag zum Regelsatz gewährt. Der vorläufige Verwalter darf einen Betrag aus der Insolvenzmasse entnehmen. Die Vergütung ist gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 536/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sandkrug Grundvermögensverwaltung GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Heiko Hecht, Hamburg und Viola Christine Hecht, Hamburg, Bahnhofstraße 11, 19205 Gadebusch
Registergericht: Amtsgericht Tostedt Register-Nr.: HRB 211065
- Schuldnerin -
Verfahrensbevol…
580 IN 536/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sandkrug Grundvermögensverwaltung GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Heiko Hecht, Hamburg und Viola Christine Hecht, Hamburg, Bahnhofstraße 11, 19205 Gadebusch
Registergericht: Amtsgericht Tostedt Register-Nr.: HRB 211065
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hecht & Kollegen, Elbchaussee 16, 22765 Hamburg, Gz.: 202/24 HH06
Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Remo Kruse, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Der nahezu einzige Vermögensgegenstand der Schuldnerin bestand in mit einem Parkhaus bebauten Grundvermögen. Mit Absonderungsrechten belastete Massegegenstände sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV dann in die Berechnungsgrundlage miteinzubeziehen, wenn sie durch den vorläufigen Verwalter verwertet werden. Laut aktueller BGH-Rechtsprechung ist eine Einbeziehung darüberhinaus möglich, sofern der vorläufige Verwalter sich in erheblichem Umfang mit den Gegenständen befasst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, auf den Antrag des vorläufigen Verwalters wird Bezug genommen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 38.162,49 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 % (20 % für die Betriebsfortführung - bereinigt auf 19,96 % -, 20 % für Bemühungen um Immobilienverkauf; in der Gesamtschau reduziert auf 35 %).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.01.2026 wird Bezug genommen.Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 InsVV. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 10, 1 InsVV). Die festgesetzte Vergütung muss aus der Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Verwalters heraus gerechtfertigt und angemessen sein (BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10).
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Das vorläufige Verfahren war geprägt von der (Rück)Abwicklung eines bereits geschlossenen Grundstückskaufvertrages sowie den Bemühungen um die Immobilienverwertung.
Während der Dauer des vorläufigen Verfahrens (ein Zeitraum von ca. sieben Wochen) wurde der Geschäftsbetrieb - ein Parkhausbetrieb - fortgeführt. Aufgrund der damit verbundenen Tätigkeiten ist dem vorläufigen Verwalter ein Zuschlag zu gewähren. Angesichts dessen, dass die Schuldnerin über keine Arbeitnehmer verfügte und die Verwaltung des Parkhauses in erster Linie durch eine bereits vorinsolvenzlich beauftragte Immobilienverwaltungsgesellschaft erfolgte, kann der hierfür entstandene Mehraufwand lediglich mit einem Zuschlag von 5 % vergütet werden.
Hinsichtlich der Bemühungen um den Verkauf der Immobilie und der Vorbereitungen eines solchen führte der vorläufige Verwalter erste Investorengespräche, leitete die Rückabwicklung eines bereits geschlossenen Kaufvertrages ein und bereitete einen Bieterprozess vor. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit dieser Prozesse war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt.
Es war somit ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 16.06.2026
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