Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 729262
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Insolvenzprofil
Sandler, Ruth
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 729262
EUID
DEB8534.HRA729262
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 22/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwälte Ernestus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rolle
Verfahrensbevollmächtigte
Adresse
Deutschhofstraße 33, 74072 Heilbronn
Termine & Fristen
Aufhebung
26.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ruth Sandler, Inhaberin der RS Medical Service e. K., ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Die Entscheidung wurde am 26.06.2026 verkündet bzw. bekanntgegeben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung beim Amtsgericht Heilbronn eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 22/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ruth Sandler, geboren am 18.04.1971, Friedrich-Naumann-Straße 32, 74074 Heilbronn
Inhaber der RS Medical Service e. K, Friedrich-Naumann-Straße 32, 74074 Heilbronn, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 729262
- Schuldnerin -…
4 IN 22/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ruth Sandler, geboren am 18.04.1971, Friedrich-Naumann-Straße 32, 74074 Heilbronn
Inhaber der RS Medical Service e. K, Friedrich-Naumann-Straße 32, 74074 Heilbronn, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 729262
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ernestus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Deutschhofstraße 33, 74072 Heilbronn, Gz.: 000536-23 /LL/CV
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n am 26.06.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 26.06.2026
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